Steuer - Doppelte Haushaltsführung

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kingair9

Megaposter
18.03.2009
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763
Unter TABUM und in BNJ
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Disclaimer: Es geht nicht um Maximieren, Schummeln oder Steuerbetrug sondern nur um den korrekten/ehrlichen Ansatz!

Ich habe seit 2011 einen beruflich bedingten Zweitwohnsitz im Inland, den ich ganz normal ohne AG-Zuschuss o.ä. aus dem monatlichen Nettoeinkommen bezahle und an dem ich übernachte, wenn ich unter der Woche im Büro bin.

Die Miete/Nebenkosten etc. setze ich ganz normal bei der Steuer an und aufgrund der gegebenen Verhältnismäßigkeit Größe/Preis der Zweitwohnung ist das auch seit 2011 ohne Probleme immer im Rahmen der Ansetzbarkeit durchgegangen.

Auch meine Heimfahrten mit dem Firmenwagen haben gerade erst letztes Jahr eine Betriebsprüfung sauber überstanden. Unsere Personalabteilung ist sehr präzise (andere würden sagen übereifrig) und zusätzliche Heimfahrten unter der Woche (die also über die eine kostenlose Wochenendheimfahrt hinausgehen) werden versteuert.

Also derzeit alles in Ordnung und das soll auch so bleiben.

Meine Frage dreht sich um den Verpflegungsmehraufwand. 2011 hat mir mein Finanzamt gesagt, die steurliche Absetzbarkeit des Zweitwohnsitzes ginge nur für Miete/Nebenkosten, einen Verpflegungsmehraufwand könne man nur absetzen, wenn man auf Reise sei (und der AG nicht erstattet - tut er bei mir) und nicht, wenn man am Zweitwohnsitz ist/isst.

Von einem Bekannten, der eine ähnliche Situation aber ein anderes "Heimat-Finanzamt" hat, höre ich nun, dass er den Verpflegungsmehraufwand (für die Tage, an denen er nicht auf Reise sondern am Zweitwohnsitz war) anerkannt bekommen hat. Das wären bei mir durchschnittlich 2 Nächte in der Woche, die ich im Büro bin und das würde sich durchaus lohnen.

Hat jemand von Euch Erfahrung mit einem beruflichen Zweitwohnsitz und, falls ja, wie macht Ihr das?

Danke!!!
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
763
Unter TABUM und in BNJ
Hmmm....Danke Euch!

Das ist genau so auch mein Wissensstand und das, was ich derzeit umsetze. Wie der Bekannte das macht, muss ich dann wohl mal genauer hinterfragen. Es kann natürlich sein, dass er bei der Steuererklärung für 2015 eine negative Überraschung erlebt - er hat den Zweitwohnsitz nämlich seit Mai 2015 und weiß vielleicht nicht von der "Max. 3 Monate Regel"...
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
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HAM
Bei uns achtet die Personalabteilung bei Mitarbeitern, die Wohnungen (Dienstwohnungen) haben, auch peinlich darauf, dass nach Ablauf der 90 Tage Frist keine Mehraufwände bezahlt werden. Hat da wohl in der Vergangenheit mal Probleme bei einer Betriebsprüfung gegeben. Mir ist da auch keine andere Regelung (im Inland) bekannt. Im Ausland sieht die Sache anders aus.
 
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tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
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Wenn man vier Wochen im Urlaub wäre dürfte es aber ja wieder für 3 Monate gehen.
 

xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
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KUL (bye bye HAM)
Jein,
im Urteil steht das im Fall des Klägers eine selbstgenutzte Eigentumswohnung am Zweitwohnsitz vorhanden war. Durch die Nichtnutzung (Brachliegen) dieser, sah das FG eine Unterbrechung und die Drei-Monats-Frist begann wieder. Zwar hat das FG festgestellt das der Kläger im Anschluss das gleiche Objekt als Zweitwohnsitz nutzen darf und trotzdem eine Unterbrechung vorliegt, aber ich würde argumentieren das dies nur gegeben ist da es sich um sein eigenes Objekt handelt.
Jetzt der Fall Mietwohnung:
- Kosten während der Unterbrechung der Nutzung dürfen nicht bei der EKSt geltend gemacht werden (Miete/Nebenkosten)
- das FA kann einen laufenden und bezahlten Mietvertrag als Bereithaltung eines Lebensmittelpunktes werten und damit die Unterbrechung aushebeln. Vielleicht als Vergleich: das Kinderzimmer vom Bobberle in Leimen war auch nur eine Bereithaltung und machte ihn trotzdem steuerpflichtig
- wenn du es schaffst das dein Vermieter jeweils während der Unterbrechung den Mietvertrag auflöst und dann wieder neu schliesst, solltest du damit durchkommen

Das alles ist meine private, freie Interpretation eines Sachverhaltes und stellt KEINERLEI Rechts- oder Steuerberatung dar!
 

Brainpool

Erfahrenes Mitglied
15.03.2014
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122
Such dir einen Kollegen in der gleichen Situation und tausch mit ihm alle 3 Monate die Bude
 
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TheDude666

Erfahrenes Mitglied
02.05.2012
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371
ARN
Hat jemand Erfahrung mit der doppelten Haushaltsführung wenn der Wohnsitz im EU-Ausland ist? Geht sich primär um zweiwöchentliche Pendelein zwischen den Wohnorten.
 

flying_mom

Erfahrenes Mitglied
03.11.2014
2.156
500
HOQ/NUE/CGN
Zu Kingairs Frage: uns hat das FA erklärt, dass bei einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht kann, da das ja ein Wohnsitz ist, an dem man, wie zuhause, Lebensmittel vorhalten und zubereiten kann. Klingt logisch. Lediglich die Kosten der Unterkunft inkl. Nebenkosten sind absetzbar.
 
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xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
3.779
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KUL (bye bye HAM)
Es greifen stets die Regeln des Landes in dem veranlagt wird.

Bsp.: Du hast deinen Hauptwohnsitz in DE, arbeitest aber in CH (ist in deinem Fall gleichzusetzen mit einem EU Staat, da auch die Schweiz das Übereinkommen zur Sozialversicherungspflicht ausländische Arbeitnehmer unterschrieben hat, und ich genau den Fall für mich selber vor ein paar Wochen geprüft habe). Ergo CH = NL, BE, etc

Wenn du in der CH als Grenzgänger gemeldet bist (es gibt Einschränkungen, bsp. MUSST du jedes WE das Land wieder verlassen) und somit in der Schweiz arbeitest aber in DE versteuerst und sozialversichert bist, kannst du nach deutschem Steuerrecht deine Schweizer Wohnung und die wöchentlichen Kosten für die Heimfahrt als Werbungskosten geltend machen.

Im umgekehrten Fall, Zweitwohnsitz mit Steuerpflicht in CH, trotzdem weiterhin Hauptwohnsitz in DE: keine Absetzbarkeit (kantonale Unterschiede, aber die können wir jetzt außen vor lassen), da im Schweizer Steuerrecht schlichtweg nicht vorgesehen.

Somit solltest du prüfen: sind in dem Land deiner Partnerin grundsätzlich Zweitwohnsitze und Fahrtkosten als Werbungskosten geltend zu machen? Wenn ja, kann du dich auf die Freizügigkeit für EU Arbeitnehmer berufen, die u.a. dich berechtigt dir überall innerhalb der EU (Wartezeiten für neue Mitgliedsstaaten außen vor) eine Arbeitsstelle als AN zu suchen und gleichzeitig auch einen Wohnsitz. Diese beiden müssen NICHT zur gleichen Zeit in einem Mitgliedstaat sein.

Siehe oben, meine private Meinung und keine Rechts- oder Steuerberatung
 
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xcirrusx

Erfahrenes Mitglied
16.10.2012
3.779
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KUL (bye bye HAM)
Zu Kingairs Frage: uns hat das FA erklärt, dass bei einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht kann, da das ja ein Wohnsitz ist, an dem man, wie zuhause, Lebensmittel vorhalten und zubereiten kann. Klingt logisch. Lediglich die Kosten der Unterkunft inkl. Nebenkosten sind absetzbar.

grundsätzlich richtig, aber das FA erkennt an, das in den ersten drei Monaten nach dem Einzug man noch nicht am neuen Zweitwohnsitz dermaßen organisiert ist, das von einer dem Lebensmittelpunkt entsprechenden Versorgung ausgegangen werden kann. Daher ist in dieser Zeit der Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen. Wichtig: Dienstreisen mit entsprechender Abwesenheit haben eine aufschiebende Wirkung. Bsp. Einzug 1. Jan, damit Beginn der Periode, 31. März Ende der Periode. Im Februar ist man zwei Wochen auf Dienstreise und weder am Zweitwohnsitz noch am Erstwohnsitz. Dadurch entsteht eine aufschiebende Wirkung und die Periode endet erst am 14. April.
 
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tian

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26.12.2009
10.708
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Meine Frau studiert in einer anderen Stadt, ihr Zimmer im Studentenwohnheim wird als doppelter Haushalt anerkannt. Die Verpflegungskostenpauschale können wir auch nach den Semesterferien immer wieder für 3 Monate anerkennen lassen, da sie zwischendurch dann ja mal für mehr als 4 Wochen nicht dort ist.

Die Frist beginnt neu zu laufen, wenn die berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mindestens vier Wochen unterbrochen wird (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG). Keine Rolle mehr spielt ab 2014 der Grund für die Unterbrechung (z.B. Krankheit, Urlaub, Arbeit an einer anderen Tätigkeitsstätte). Ob die Zweitwohnung während der Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit beibehalten wird oder nicht, spielt keine Rolle.

@kingair9: Vielleicht ist es das was dein Kollege macht?...

Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer dort an mindestens drei Tagen wöchentlich tätig wird. Nur dann beginnt die Dreimonatsfrist und Verpflegungspauschbeträge sind ab dem 4. Monat nicht mehr absetzbar. Solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, können Sie Verpflegungspauschbeträge somit zeitlich unbegrenzt absetzen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412Rz. 55).

Quelle: steuernetz.de - Verpflegungspauschbeträge (§ 9 Abs. 4a EStG)

Inwieweit man dann aber trotzdem die Kosten für Miete etc absetzen kann entzieht sich meiner Kenntnis.
 
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kingair9

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18.03.2009
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