LH Kompensationsfrage Nicht-EU –> EU-Flug

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baume123

Reguläres Mitglied
16.05.2011
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Liebe Community,

eine Spezialfrage, die ich leider nicht über die Suche beantworten konnte: Bei meinem LH-Flug von Asien zurück nach Europa wurde zwei Tage vor Abflug das erste innerasiatische Leg von MNL nach HKG gecancelt (durchgeführt von Philippine Airlines, kein LH-Codeshare, keine höheren Umstände - alle anderen Flüge MNL-HKG fanden an dem Tag statt). Ich wurde problemlos via HND und FRA umgebucht und komme jetzt mit rund 12 Stunden Verspätung an meiner Zieldestination in AT an. Zwar nicht prickelnd, aber passiert halt. Alle Flüge sind auf einem Ticket, das über die LH-Webseite gebucht wurde.

Qualifiziert sich dieser Umstand nunmehr für eine Kompensation nach EU-Verordnung? Umbuchung innerhalb der 14 Tage Frist, Verspätung mehr als 4 Stunden und Beförderungsvertrag mit EU-Fluglinie und EU-Zielland würden eigentlich da für sprechen, aber macht es einen Unterschied ob das erste Leg (ein Nicht-EU) Codeshare ist oder nicht? Bevor ich mich hier in einen monatelangen E-Mail Austausch mit LH begebe, wäre Eure Meinung interessant. Vielen Dank!
 

aidsch90

Erfahrenes Mitglied
27.08.2015
721
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Nürnberg
Wie da sagst ist das erste Leg von einer Nicht-EU-airline und somit disqualifiziert für die Entschädigung, da dort die "Probleme" entstanden sind.
Falls es andere Meinungen gibt von Fachleuten oder andere Erfahrungen, wirst du es hier bestimmt bald lesen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Falls der Flug in die EU hinein von LH selbst ausgeführt wurde, sehe ich Chancen. Der EuGH hat die Anwendbarkeit der VO (wenn auch in etwas anderer Konstellation) ja zuletzt extrem ausgedehnt. Die Variante hier - in die EU HINEIN und mit Außer-EU-Segement, das von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wird - ist aber so noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
9.906
7.342
in die EU HINEIN und mit Außer-EU-Segement, das von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wird - ist aber so noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.
Es ist in der Verordnung so eindeutig formuliert, dass es quasi "höchstgesetzgeberisch" entschieden wurde, da braucht es keinen Richter die etwas "höchstrichterlich" entscheiden. Hunderte Richter in unteren Instanzen haben bisher ohne Überraschungsurteile so entschieden, noch hat sich niemand nach oben durchgeklagt, warum auch?.
"Der Flug" (per Definition von Start zu Endziel, also u.U. mehrere Flüge) muss in der EU starten oder von einer EU Fluggesellschaft durchgeführt werden, damit die Verordnung gilt.

Ganz klare Antwort also: kein Anspruch (Verordnung nicht anwendbar)

Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Dein Flug wurde in MNL angetreten -> kein Flughafen in der EU
Ausführendes Luftfahrtunternehmen war Philipines -> kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
-> Verordnung nicht anwendbar

In der Neufassung der Verordnung war zeitweise von Flügen die in der EU starten oder enden die Rede. Mal sehen, was kommt.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Es ist in der Verordnung so eindeutig formuliert, dass es quasi "höchstgesetzgeberisch" entschieden wurde, da braucht es keinen Richter die etwas "höchstrichterlich" entscheiden. Hunderte Richter in unteren Instanzen haben bisher ohne Überraschungsurteile so entschieden, noch hat sich niemand nach oben durchgeklagt, warum auch?.
"Der Flug" (per Definition von Start zu Endziel, also u.U. mehrere Flüge) muss in der EU starten oder von einer EU Fluggesellschaft durchgeführt werden, damit die Verordnung gilt.

Ganz klare Antwort also: kein Anspruch (Verordnung nicht anwendbar)


Dein Flug wurde in MNL angetreten -> kein Flughafen in der EU
Ausführendes Luftfahrtunternehmen war Philipines -> kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
-> Verordnung nicht anwendbar

In der Neufassung der Verordnung war zeitweise von Flügen die in der EU starten oder enden die Rede. Mal sehen, was kommt.


Wäre vor ein paar Monaten auch meine Einschätzung gewesen. Nach der jüngsten Rechtsprechung d. EuGH so aber nicht mehr zu halten.
 

baume123

Reguläres Mitglied
16.05.2011
70
9
Danke für Eure Einschätzung, auch ich hätte es so interpretiert, dass da bei diesem Fall eher nichts zu machen ist und ich werde es dabei belassen. Schlussendlich hats dann noch eine Stornierung gegeben und zwar auf meinem letzten Leg FRA-INN, was mir eine extra Nacht in Frankfurt beschert hat. Mit dem ersten Inlandsflug in den Philippinen warens dann schlussendlich 60h Rückreise, aber vielleicht gibts jetzt dann zumindest doch noch eine Kompensation wegen FRA-INN :D
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
9.906
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300x250
Soweit ich den EuGH verfolgt habe, wird insbesondere das Detail "ausführende Luftfahrtgesellschaft" inzwischen weicher gesehen, wenn dir LH das Ticket verkauft hat, muss es auch für die ausführende Philipines Airline haften.
Ich habe aber bisher nicht mitbekommen, das am Detail "Flug in der EU angetreten" gerüttelt wurde.

Wobei ich es in der Tat logisch fände, dass ein Flug nur in der EU anfangen oder enden muss, um die Verordnung anwenden zu können. Vermutlich hat das der Gesetzgeber auch so gewollt (macht sonst ja nicht wirklich Sinn..), aber an der Formulierung gibt es wenig zu interpretieren.

Im Einzelfall wäre nochmal zu prüfen, ob nicht die Philipinen vielleicht auch eine "Fluggastverordnung" hat, und sich daraus Ansprüche gegen Philipines Airline Ansprüche ableiten lassen.

Wenn man z.B. mit LH 402 / LH 7602 FRA-EWR-FRA fliegt, und LH 7602 von United operiert wird und in den USA startet, hat man u.U. (sogar noch höhere) Ansprüche aus der Amerikanischen "Fluggastverordnung" (z.B. 14CFR250 für denied boarding)

Dummerweise ist der Gerichtsstand dann auch dort...