Ich habe auch erst getutzt, als ich es gelesen habe. Scheint also vermutlich eine neuere Formulierung zu sein.
Klarer wirds unter
Ihre Reise bearbeiten / Tarifkonditionen und Gepäckinformationen / Stornierung :
Die Erstattung des Tickets ist gegen einen Einbehalt von 250,00 EUR möglich. Im Falle der Stornierung eines nur teilweise genutzten Tickets werden die Kosten (incl. Steuern, Gebühren und Zuschlägen) der tatsächlich geflogenen Reise neu berechnet und auf den ggf. zu erstattenden Betrag angerechnet. Streichungen müssen vor dem geplanten Abflugstag erfolgt sein.
Mein Verständnis war bisher eigentlich auch, "Stornierung" ist nur eine komplette Stornierung vor dem ersten Check-in, aber offenbar ist dem nicht (mehr?) so.
Offenbar macht inzwischen auch nicht mehr der Check-in Vorgang den Unterscheid zwischen Stornieren und no-show, sondern der Zeitpunkt der Stornierung.
Ich frage mich, ob sich der letzte Satz nur auf die teilweise Stornierung bezieht, oder auch auf die komplette Stornierung. Muss die jetzt auch bereits am Vortag des Fluges geschehen? Ist es jetzt völlig egal, ob man den 23-Stunden-voeher-Zwangs-Check-In nutzt, oder ob einfach nur der Zeitpunkt verstrichen ist?
Wie schon vorher in anderen Threads diskutiert, wie bitte will LH nachvollziehen, was zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung die "tatsächlich geflogene Reise" gekostet hätte? Und sie können ja wohl nicht das ansetzten, was die "tatsächlich geflogene Reise" zum Zeitpunkt der Stornierung kostet, denn das ist ja astronomisch höher. Dann könnte ich mir ja umgekehrt bei kompletter Stornierung auch erstatten lassen, was der Flug zum Zeitpunkt der Stornierung gekostet hätte, und nicht das was ich denn tatsächlich bezahlt habe... Wohlgemerkt, es ist OK dass bei geändertem Ticket nachberechnet wird, aber dann bitte zu den Preisen die zum Zeitpunkt der Buchung gültig waren, sprich wenn ich den Rückflug nicht antrete, muss ich bezahlen was ein one-way flug am Tag der Buchung gekostet hätte. Denn ich habe ja den one-way flug an diesem Tag gebucht, und nicht erst am Tag der stornierung des Rückflugs.
Unlogische Preissysteme erzeugen unlogische Situationen und bedürften noch viel unlogischerer Regelungen.
Jetzt letzlich hatte ich übrigens den umgekehrten Fall, aufgrund einer Verspätung des Zubringers wollte man mich vom Abendflug auf den Flug am nächsten Morgen umbuchen.
Auf die Frage, was denn mit der Tarifdifferenz sei, sagte man mir (sinngemäß) "die müssen sie nicht zahlen, es ist ja nicht ihre Schuld".
Auf den Hinweis, ich würde sie aber sehr gern "bezahlen", da der Morgenflug €3500 billiger sei als der Nachtflug, und ich die Tarifdifferenz selbstverständlich zurückhaben will, eine komplette
Neuberechnung der tatsächlich geflogenen Reise verlange, sagte man mir das sei nicht vorgesehen, die Umbuchung sowieso schon nur eine Kulanzleistung (was sachlich falsch ist, aber mann kann es ja erstmal behaupten).
Der Jurist nennt sowas "einseitige Benachteiligung"...
Zum Glück erlaubt die EU 261/2004 in so einem Fall eine kostenlose Stornierung, und die Homepage den billigen Flug am nächsten Morgen zu buchen.