Stornierung Rückflug - Keine Erstattung?

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K

Kreuzfahrthammer

Guest
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Meine Lebensgefährtin flog mit LH von FMO (Münster) über MUC nach SIN; Buchungsklasse: L. Aufgrund von Planänderungen wurde der Rückflug nicht angetreten und ca. 5 Tage vorm Termin online von uns storniert.
Eigentlich sind Airlines verpflichtet, Steuern und Gebühren (teilweise auch Zuschläge) zu erstatten, LH sieht das scheinbar anders, hier die email:

The calculation of the stated ticket-price is based on the complete transportation as shown on the ticket, from the place of departure and travel data as entered in the ticket to the final destination and travel data as entered in the ticket.

An alteration of the city of departure (first flight coupon not being used), a modified order in the use of the flight coupons, or an incomplete air trip require the recalculation of your ticket.

We regret to inform you that in this case a recalculation would result in a higher ticket price. Therefore the requested refund cannot be offered.

Auf Nachfrage wurde die email fast 1zu1 erneut verschickt... Was denkt ihr? Auch wenn es nur um 100 Euro geht - mir kommt es hier auf das Prinzip an.
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
5.924
159
MUC
Das ist korrekt so. Bei Stornierung einer Teilstrecke wird ein Ticketpreis für die geflogene Strecke neu berechnet (in diesem Fall OW Ticket FMO-MUC-SIN). Dieser Preis ist mit Sicherheit um ein Vielfaches höher als der Deep-Discount-Eco RT Preis.
 
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K

Kreuzfahrthammer

Guest
Danke. Dachte es käme hier wirklich nur auf die Gebühren und Steuern an, nicht auf die Fare, da die Buchungsklasse ja nicht erstattbar ist.
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
5.924
159
MUC
Danke. Dachte es käme hier wirklich nur auf die Gebühren und Steuern an, nicht auf die Fare, da die Buchungsklasse ja nicht erstattbar ist.

Die Steuern und Gebühren dürften bei einem Discount-Tarif ebenfalls sehr niedrig sein, dass sie alleine schon von einer Bearbeitungsgebühr aufgefressen würden.

Aber wie gesagt, da ist nichts zu machen.
 

MikeXRay

Aktives Mitglied
17.12.2009
144
0
BER
Sofern deine Freundin irgendwie belegen kann, dass sie nicht von Anfang an plante, nur den Hinflug anzutreten und sofern die BGH-Rechtsprechung vom letzten Jahr noch altuell ist (Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09 bzw. Xa ZR 101/09), so könnte es mMn nach Chancen auf einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren geben, da meinem Verständnis nach im Sinne des genannten Urteils eine Neuberechnung des Preises nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Kannst es ja mit dem Hinweis auf das genannte Urteil nochmal versuchen. Ansonsten wird es ohne die Hilfe eines Rechtsgelehrten wohl nichts werden.
 

Dahmen84

Erfahrenes Mitglied
12.11.2009
847
4
Mitten im Ruhrgebiet
Sofern deine Freundin irgendwie belegen kann, dass sie nicht von Anfang an plante, nur den Hinflug anzutreten und sofern die BGH-Rechtsprechung vom letzten Jahr noch altuell ist (Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09 bzw. Xa ZR 101/09), so könnte es mMn nach Chancen auf einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren geben, da meinem Verständnis nach im Sinne des genannten Urteils eine Neuberechnung des Preises nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Kannst es ja mit dem Hinweis auf das genannte Urteil nochmal versuchen. Ansonsten wird es ohne die Hilfe eines Rechtsgelehrten wohl nichts werden.

Ich dachte das Urteil würde sich nur auf die Couponreihenfolge beziehen ?
 

MikeXRay

Aktives Mitglied
17.12.2009
144
0
BER
Ich dachte das Urteil würde sich nur auf die Couponreihenfolge beziehen ?

Also wenn ich mich richtig erinnre ging es hauptsächlich um das Wegfallenlassen des Hinflugs mit dem Tenor, dass es ok sei, wenn man es nicht mit Absicht macht (was Absicht ist, muss dann wohl im Zweifelsfall ein Richter klären, nehme ich an :D), aber für mich ist der Unterschied zum Wegfallenlassen des Rückflugs nicht allzu groß, sodass ich denke, dass es im Sinne des Urteils wäre, dass das ebenfalls nicht sanktioniert werden darf (durch die Airline, indem sie den Ticketpreis hochsetzt).
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
5.924
159
MUC
Also wenn ich mich richtig erinnre ging es hauptsächlich um das Wegfallenlassen des Hinflugs mit dem Tenor, dass es ok sei, wenn man es nicht mit Absicht macht (was Absicht ist, muss dann wohl im Zweifelsfall ein Richter klären, nehme ich an :D), aber für mich ist der Unterschied zum Wegfallenlassen des Rückflugs nicht allzu groß, sodass ich denke, dass es im Sinne des Urteils wäre, dass das ebenfalls nicht sanktioniert werden darf (durch die Airline, indem sie den Ticketpreis hochsetzt).

Du vergisst nur ein Detail: Seit dem Urteil gibt es einen Tarif mit flexibler Couponreihenfolge, den man hätte buchen können. Außerdem ist der Wegfall des Rückfluges schon eine andere Hausnummer als die Couponreihenfolge, denn was hätte man hier sonst anders fliegen können?!?
 
K

Kreuzfahrthammer

Guest
Capture.JPG

Steuern und Gebühren lagen bei dem Ticket bei ca. 280 Euro (siehe Anhang!).
Ich hoffte auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von 100 Euro oder so, immerhin ein nettes Dinner. :D

Freundin konnte den Rückflug nicht antreten, weil Beantragung ihres Visums für USA mehr Zeit in Anspruch nahm, als zunächst eingeplant....

Klar, das Ticket war schon sehr preiswert, keine Frage. Aber im Rausreden war LH immer schon gut.
Im Dezember flogen wir mit DE (Condor) von SSA (Salvador) nach FRA, von dort sollte es mit LH zum FMO weitergehen.
Leider wurde der Flug gecancelt, totales Chaos, auch wegen Schnee... Koffer waren unauffindbar und wurden erst 6 Tage später zugestellt, kurz vor Weihnachten.
Bis heute warten wir auf die Erstattung der Artikel, die wir kaufen mussten, da wir in Hong Kong lebten. Lächerlich. : )
 
Moderiert:

red star

Erfahrenes Mitglied
04.04.2009
720
0
LEJ
Anhang anzeigen 17564

Steuern und Gebühren lagen bei dem Ticket bei ca. 280 Euro (siehe Anhang!).
Ich hoffte auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von 100 Euro oder so, immerhin ein nettes Dinner. :D

Freundin konnte den Rückflug nicht antreten, weil Beantragung ihres Visums für USA mehr Zeit in Anspruch nahm, als zunächst eingeplant....

Klar, das Ticket war schon sehr preiswert, keine Frage. Aber im Rausreden war LH immer schon gut.
Im Dezember flogen wir mit DE (Condor) von SSA (Salvador) nach FRA, von dort sollte es mit LH zum FMO weitergehen.
Leider wurde der Flug gecancelt, totales Chaos, auch wegen Schnee... Koffer waren unauffindbar und wurden erst 6 Tage später zugestellt, kurz vor Weihnachten.
Bis heute warten wir auf die Erstattung der Artikel, die wir kaufen mussten, da wir in Hong Kong lebten. Lächerlich. : )

Welchen Teil davon:

An alteration of the city of departure (first flight coupon not being used), a modified order in the use of the flight coupons, or an incomplete air trip require the recalculation of your ticket.
We regret to inform you that in this case a recalculation would result in a higher ticket price.


..hast Du denn nicht verstanden?
Aber unbenommen davon solltest Du unbedingt auf eine Rückerstattung bestehen, die Berichterstattung darüber sollte den Popcornverbrauch hier erheblich in die Höhe treiben.
 

runabout

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
503
4
Outer Space
Wenn man es genau nimmt wurde hier eine Umbuchung durch den Kunden aufgrund eigenen Dafürhaltens vorgenommen, und zwar von einem Return in einen One Way. Man wirds vielleicht nicht glauben, aber Kunden haben nicht nur Rechte, auch die Airline hat diese. Somit ist zumindest den Tarifregelungen zur sequentiellen Couponreihenfolge nicht nachgekommen, womit hier die Airline durchaus Ansprüche hätte.....

Das benannte Urteil zur Couponreihenfolge bezieht sich im Übrigen nur darauf, dass die Couponreihenfolge nicht in den AGB's hinterlegt werden darf, als eigene Bedingung innerhalb der Tarifregeln, darf diese Reihenfolge sehrwohl hinterlegt werden.

Fakt ist im Normalfall wenn es der Kunde nicht so übertreibt, dass dies auffällt, wird das in der Regel durch die Airline nicht geandet. Allerdings gibts hier auch keine Steuerrückerstattungen, wenn man auf die Rückerstattung besteht, dann kalkuliert die Airline halt den One Way nach. Steuern gibts dann zwar zurück, aber ne Rechnung zur Nachzahlung auch.
 

AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
2.466
7
MUC
Das benannte Urteil zur Couponreihenfolge bezieht sich im Übrigen nur darauf, dass die Couponreihenfolge nicht in den AGB's hinterlegt werden darf, als eigene Bedingung innerhalb der Tarifregeln, darf diese Reihenfolge sehrwohl hinterlegt werden.

Die Tarifregeln sind rechtlich ebenfalls als AGB i.S.d. §§ 305ff. BGB zu bewerten, da es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.

Das Gegenteil von AGB im Rechtssinne sind nicht "Tarifregeln", sondern ausgehandelte bzw. wirklich mit Verhandlungsbereitschaft zur Disposition gestellte Bedingungen; das ist bei Tarifregeln mit Sicherheit nicht der Fall.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.517
4.475
München
Ungeachtet der Rechtsauffassungen (zur Nicht-Erstattbarkeit des Kerosinzuschlags bin ich weiterhin der Meinung, dass die Airlines dann einfach das Thema Kerosin in den Flugpreis einrechnen sollten, anstatt mit Zuschlägen zu arbeiten):

Seitens Lufthansa ist seit geraumer Zeit die Erstattbarkeit von Steuern und Gebühren nicht nur in den AGBs klar geregelt - es steht bei allen nicht erstattbaren Tarifen auch ganz klar in den Tarifregeln drin:

Code:
PE.PENALTIES                                                                    
BASE FARE                                                                       
                                                                                
  CANCELLATIONS                                                                 
                                                                                
    ANY TIME                                                                    
      TICKET IS NON-REFUNDABLE.                                                 
      WAIVED FOR DEATH OF PASSENGER OR FAMILY MEMBER.                           
         NOTE -                                                                 
          THE FOLLOWING RULES APPLY PER PRICING UNIT.                           
          --------                                                              
          WAIVERS MUST BE EVIDENCED BY DEATH CERTIFICATE.                       
          --------                                                              
          FULL REFUND PERMITTED BEFORE DEPARTURE IN CASE OF                     
          REJECTION OF VISA.                                                    
          EMBASSY STATEMENT REQUIRED.                                           
          --------                                                              
          REFUND OF UNUSED FEES AND TAXES PERMITTED.                            
          UNLESS APPLICABLE OW/RT FARE PLUS TAXES FOR ACTUAL                    
          TRAVEL IS HIGHER THAN WHOLE ORIGINAL TICKET. IN                       
          THIS CASE NO TAX OR FEE REFUND WILL BE PERMITTED.                     
          YQ OR YR FUEL AND SECURITY SURCHARGE WILL NOT BE                      
          REFUNDED.FOR NON REFUNDABLE TICKETS THE YQ/YR                         
          SURCHARGE WILL NOT BE REFUNDED.
 

AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
2.466
7
MUC
Ungeachtet der Rechtsauffassungen (zur Nicht-Erstattbarkeit des Kerosinzuschlags bin ich weiterhin der Meinung, dass die Airlines dann einfach das Thema Kerosin in den Flugpreis einrechnen sollten, anstatt mit Zuschlägen zu arbeiten):

Seitens Lufthansa ist seit geraumer Zeit die Erstattbarkeit von Steuern und Gebühren nicht nur in den AGBs klar geregelt - es steht bei allen nicht erstattbaren Tarifen auch ganz klar in den Tarifregeln drin:

Was die Erstattbarkeit usw. angeht, kann man zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen gelangen. Worüber es keinen Zweifel geben kann, ist, dass es nach deutschem Recht keinen Unterschied machen kann, ob die Regelung in den "AGB" oder in den Tarifregeln oder in beidem stehen; es bleiben in jedem Fall AGB im Rechtssinne (d.h. i.S.d. §§ 305ff. BGB), die somit der Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB) unterworfen sind.

Für den Fall, der da vom BGH entschieden wurde, macht es keinen Unterschied, ob das alles noch mal irgendwo in den Tarifregeln steht.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.796
2.285
CGN
Was die Erstattbarkeit usw. angeht, kann man zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen gelangen. Worüber es keinen Zweifel geben kann, ist, dass es nach deutschem Recht keinen Unterschied machen kann, ob die Regelung in den "AGB" oder in den Tarifregeln oder in beidem stehen; es bleiben in jedem Fall AGB im Rechtssinne (d.h. i.S.d. §§ 305ff. BGB), die somit der Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB) unterworfen sind.

Für den Fall, der da vom BGH entschieden wurde, macht es keinen Unterschied, ob das alles noch mal irgendwo in den Tarifregeln steht.

Ging ja oben doch um die Couponreihenfolge. Man sollte auch strikt trennen zwischen Copounreihenfolge (vom BGH entschiedener Fall) und der Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der Ersattbarkeit der YQ (afaik noch - jdf nicht obergerichtlich - entschieden).
 

rcs

Gründungsmitglied
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06.03.2009
27.517
4.475
München
Auf Nachfrage wurde die email fast 1zu1 erneut verschickt... Was denkt ihr? Auch wenn es nur um 100 Euro geht - mir kommt es hier auf das Prinzip an.

In dem Zusammenhang kurz rein informativ die tatsächliche Höhe an echten Steuern (ohne den Kerosinzuschlag) für den Rückflug:
Rund 40-45 Euro (je nach Kaufdatum des Tickets)...
 

AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
2.466
7
MUC
Ah. Jetzt hab ich mir mal das Urteil reingezogen. Der BGH moniert, dass die Lufthansa gar nix festgelegt hatte: Sie bot dem Kunden an, dass er "umbuchen" könne, ohne jedoch zu sagen, zu welchen Konditionen. Der BGH sagt:

Für die Wahrung der Interessen der Beklagten an einer autonomen Ge-staltung ihrer Tarifstruktur genügte zur Vermeidung einer Umgehung dieser Struktur eine Regelung, die den Kunden gegebenenfalls zur Zahlung eines hö-heren Entgelts verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird. Dazu wäre es etwa ausreichend, wenn in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen ist, das zum Zeitpunkt der Buchung für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist als das tatsächlich vereinbarte.

Also: Es geht nicht darum, WO es steht, sondern DASS es irgendwo steht. In der Form hält die Klausel dann auch der Inhaltskontrolle stand.
 

Benny123

Reguläres Mitglied
09.07.2012
42
0
Ich habe bei LH einen Inlands Hin- und Rückflug gebucht für 99 Euro. Den Rückflug werde ich wohl nicht mehr antreten können. Kann ich in diesem Fall die Steuern und Gebühren für den Rückflug erstattet bekommen oder ist der Ticketpreis dafür zu niedrig? Und wie mache ich das dann? Stornieren kann ich ja nicht. Einfach nicht antreten und dann was beantragen?
 

Alex_B

Erfahrenes Mitglied
14.11.2011
396
0
NUE/MUC
Du kannst es versuchen ;) In dem Fall wird LH aber - wie in dem Thread bereits mehrfach beschrieben - den Hinflug als Oneway neu berechnen. Da der Oneway sehr wahrscheinlich deutlich teurer ist als 99€ wirst Du da drauflegen müssen anstatt was raus zu bekommen.
Benny123 meinte:
Einfach nicht antreten und dann was beantragen?
Einfach nicht antreten und nichts mehr machen wäre mein Rat.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.517
4.475
München
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300x250
Fast alle Märkte innerhalb Deutschlands haben eine One-Way-Tarifstruktur, der One-Way kann somit also durchaus günstiger sein.

Problem ist bei einer Direktbuchung bei LH die Refund Service Charge von 30 EUR, die wird wohl alles auffressen, was es zurückgeben würde.