Chance auf Entschädigung

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Flex32

Reguläres Mitglied
24.05.2010
27
0
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Folgendes Szenario:
- Prämienflug CGN - MUC - BUD in Eco
- Beim Abflug in CGN gibt es Probleme (Ein Fahrzeug hat den Flieger gerammt) -> wir mussten wieder aus dem Flieger raus und sind auf den nächsten Flug nach MUC umgebucht wurden (der ging ca. 1,5h später)
- Dadurch haben wir unseren Anschluss in MUC verpasst und sind somit erst 4h später in BUD gelandet

Frage: Habe ich einen Anspruch bzw. Chance auf eine Entschädigung. Da es nur ein Kurztripp war, war dieser verlorene halbe Tag sehr ärgerlich

VG
 
T

tosc

Guest
Folgendes Szenario:
- Prämienflug CGN - MUC - BUD in Eco
- Beim Abflug in CGN gibt es Probleme (Ein Fahrzeug hat den Flieger gerammt) -> wir mussten wieder aus dem Flieger raus und sind auf den nächsten Flug nach MUC umgebucht wurden (der ging ca. 1,5h später)
- Dadurch haben wir unseren Anschluss in MUC verpasst und sind somit erst 4h später in BUD gelandet

Frage: Habe ich einen Anspruch bzw. Chance auf eine Entschädigung. Da es nur ein Kurztripp war, war dieser verlorene halbe Tag sehr ärgerlich

VG

Ja, Chance hängt davon ab, wie energisch und mit welchem Willen du die Angelegenheit verfolgen, respektive verfolgen lassen möchtest.
 

zigzag

Aktives Mitglied
20.10.2010
238
2
DUS
Folgendes Szenario:
- Prämienflug CGN - MUC - BUD in Eco
- Beim Abflug in CGN gibt es Probleme (Ein Fahrzeug hat den Flieger gerammt) -> wir mussten wieder aus dem Flieger raus und sind auf den nächsten Flug nach MUC umgebucht wurden (der ging ca. 1,5h später)
- Dadurch haben wir unseren Anschluss in MUC verpasst und sind somit erst 4h später in BUD gelandet

Frage: Habe ich einen Anspruch bzw. Chance auf eine Entschädigung. Da es nur ein Kurztripp war, war dieser verlorene halbe Tag sehr ärgerlich

VG

da der Flug von CGN nac MUC "nur" 1,5h verspätet ging, bzw. du 1,5h später dort angekommen bist, gibts keine Entschädigung. Hatte das gleiche mit HAM-DUS-ORD, wo der Flug HAM-DUS eine ähnliche Verspätung hatte und ich dadurch den Flug nach ORD verpasst habe. Gabs auch nichts, auch EU-Claim war der Meinung, dass da nichts zu holen ist.
 

red star

Erfahrenes Mitglied
04.04.2009
720
0
LEJ
Ja, Chance hängt davon ab, wie energisch und mit welchem Willen du die Angelegenheit verfolgen, respektive verfolgen lassen möchtest.

Wenn ein Fahrzeug den Flieger gerammt hat??? Das scheint mir aber eine ziemlich wilde Interpretation von Airlineverschulden zu sein. Leute,Leute...
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.517
4.475
München
Wenn ein Fahrzeug den Flieger gerammt hat??? Das scheint mir aber eine ziemlich wilde Interpretation von Airlineverschulden zu sein. Leute,Leute...

Ist jetzt die Frage, was das genau für ein Fahrzeug war - es kann auch gut ein Fahrzeug der Airline selbst sein...
 

KaiserPinguin

Erfahrenes Mitglied
20.08.2010
1.442
0
DUS
Wenn ein Fahrzeug den Flieger gerammt hat??? Das scheint mir aber eine ziemlich wilde Interpretation von Airlineverschulden zu sein. Leute,Leute...
Es gibt ja auch Verhalten / Verschulden Dritter, derer sich eine Airline bedient und das sie sich zurechnen lassen muss.

Wenn es der von der Airline beauftragte Groundservice ist, muss sich die Airline dies zurechnen lassen und kann ihrerseits dann wieder den Groundservice in Regreß nehmen, wenn sie will.
 

red star

Erfahrenes Mitglied
04.04.2009
720
0
LEJ
Ist jetzt die Frage, was das genau für ein Fahrzeug war - es kann auch gut ein Fahrzeug der Airline selbst sein...

An den Fall hatte ich zwar auch gedacht, es ist aber trotzdem höchst unwahrscheinlich, dass sich dies dadurch hätte verhindern lassen, dass die Airline irgendwelche "zumutbaren Maßnahmen" ergriffen hätte, was selbst nach kundenfreundlichster Gerichtsauslegung die Voraussetzung für eine Kompensation wäre. Bei möglichem Schadenersatz mag es in dem Fall anders aussehen, aber der wurde ja nicht reklamiert.
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.717
2.244
da der Flug von CGN nac MUC "nur" 1,5h verspätet ging, bzw. du 1,5h später dort angekommen bist, gibts keine Entschädigung. Hatte das gleiche mit HAM-DUS-ORD, wo der Flug HAM-DUS eine ähnliche Verspätung hatte und ich dadurch den Flug nach ORD verpasst habe. Gabs auch nichts, auch EU-Claim war der Meinung, dass da nichts zu holen ist.
Das kapiere ich nicht. Wenn HAM-DUS-ORD auf einem Ticket ist, hast du eine Beförderung von HAM nach ORD gebucht und entscheidend ist doch dann, wann du an deinem Ziel und nicht bei irgendwelchen Zwischenstops ankommst. Bisher hatte ich das jedenfalls immer so verstanden.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.796
2.285
CGN
An den Fall hatte ich zwar auch gedacht, es ist aber trotzdem höchst unwahrscheinlich, dass sich dies dadurch hätte verhindern lassen, dass die Airline irgendwelche "zumutbaren Maßnahmen" ergriffen hätte, was selbst nach kundenfreundlichster Gerichtsauslegung die Voraussetzung für eine Kompensation wäre. Bei möglichem Schadenersatz mag es in dem Fall anders aussehen, aber der wurde ja nicht reklamiert.

Bin ich jetzt zu doof, oder was?! Es geht doch um Entschädigung nach der allseits bekannten EU-Verordnung?! Dann bitte mal nachlesen, ein Blick in das Gesetz fördert die Rechtskenntnis, da is nix mit Verschulden, die Airline kann sich nur mit höherer Gewalt herausreden. Da ist dann auch nix mit zumutbaren Maßnahmen, sondern mit Vorraussehbarkeit. Und klar, dass Ground Handling irgendwas kaputt machen kann, dass ist voraussehbar (würde ich jetzt mal spontan sagen;) ).
 
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AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
2.466
7
MUC
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.796
2.285
CGN

Jop, das war mir schon klar, hatte ja gerade extra nochmal nachgelesen, aber steht ja da, mit zumutbarer Abwendung im Sinne klassischen Verschuldenskriterien (darum gings mir, hätte ich vll etwas deutlicher machen sollen) kommste da nicht weit, und im Wege der Risikoabschichtung wird dann da auch das Ground Fahrzeug, dass gegen den Flieger knallt, eher dem Flugunternehmen zuzuschreiben sein.
 

zigzag

Aktives Mitglied
20.10.2010
238
2
DUS
Das kapiere ich nicht. Wenn HAM-DUS-ORD auf einem Ticket ist, hast du eine Beförderung von HAM nach ORD gebucht und entscheidend ist doch dann, wann du an deinem Ziel und nicht bei irgendwelchen Zwischenstops ankommst. Bisher hatte ich das jedenfalls immer so verstanden.

das dachte ich auch, ist aber wohl nicht so.

EU-Claim hat mir folgendes geschrieben (und die werden es ja wissen, verdienen mit dem Eintreiben ja ihr Geld):

Wir haben den Problemflug näher überprüft und haben festgestellt, dass Sie keinen Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichsleistung gemäß der EG Verordnung 261/2004 haben.

Sie haben Ihren Anschlussflug verpasst, da Ihr Zubringerflug mit Verspätung abgeflogen ist. Laut der EG Verordnung 261/2004 und Urteil des Bundesgerichtshofs wird nur nach dem Problemflug geschaut und dieser hatte weniger als drei Stunden Verspätung.

Jedoch gibt es seit kurzem ein Urteil des Bundesgerichtshofs bezüglich annullierter Zubringerflüge. Ist der Zubringerflug annulliert und die Passagiere verpassen hierdurch den Anschlussflug, kann für die gesamte Strecke die Beschwerde eingereicht werden. Von unseren Anwälten wird dieses Urteil jetzt näher überprüft ob dies auch bei verspäteten Zubringerflügen zutrifft.

Wir können Ihre Beschwerde daher zurzeit nicht weiterbearbeiten und nicht bei der Fluggesellschaft einreichen. Sobald wir die Information von unseren Anwälten erhalten haben, werden wir Sie diesbezüglich informieren.
 

malinche

Erfahrenes Mitglied
09.02.2010
461
2
BER
das dachte ich auch, ist aber wohl nicht so.

EU-Claim hat mir folgendes geschrieben (und die werden es ja wissen, verdienen mit dem Eintreiben ja ihr Geld):
Aber im vorliegenden Fall wurde der Flug ja annuliert. Abgesehen davon haben bisher sämtliche Urteile eine Verspätung einer Annulierung nahezu gleichgesetzt. Aber darum geht es hier ja nicht. Es wurde annuliert.
 

A381

Erfahrenes Mitglied
07.04.2009
3.468
222
Singapore
Warum lange diskutieren: Versuche es doch einfach mal und schau wie LH reagiert (und bitte berichte uns davon!)... Die 30 min Aufwand wird es dir doch wert sein.
 

f0zzyNUE

Erfahrenes Mitglied
08.03.2009
8.395
683
sollte ein luftfahrtunternehmen für derartige vorfälle nicht ersatzmaschinen vorrätig haben ??? anyway, in dem fall würde ich mich nicht mit der LH anlegen wollen. da wäre mir die zeit zu schade.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.748
5.448
Die in #12 wiedergegebenen Aussagen von EU-Claim halte ich für irreführend.

Der BGH hat, allerdings schon Ende 2010, folgendes entschieden:

Pressemitteilung des BGH meinte:
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). Für die Klägerin war bei der Beklagten eine Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay gebucht. Die Klägerin erhielt bei Antritt der Reise in Bremen die Bordkarten für sämtliche Flüge. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich um knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung stattgegeben. Die insoweit zugelassene Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Fragen vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 6* und Artikel 7** der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, und ob dabei auch darauf abzustellen ist, dass der Abflug nur bei isolierter Betrachtung der ersten Teilstrecke nach Artikel 6 der Verordnung eine relevante Verspätung (mehr als zwei Stunden) aufgewiesen hat.



Quelle: Pressemitteilung Nr.
 

Flex32

Reguläres Mitglied
24.05.2010
27
0
Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.
Ich werde jetzt ein Schreiben aufsetzen und berichten was sich tut.

VG
 

red star

Erfahrenes Mitglied
04.04.2009
720
0
LEJ
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300x250
Bin ich jetzt zu doof, oder was?! Es geht doch um Entschädigung nach der allseits bekannten EU-Verordnung?! Dann bitte mal nachlesen, ein Blick in das Gesetz fördert die Rechtskenntnis, da is nix mit Verschulden, die Airline kann sich nur mit höherer Gewalt herausreden. Da ist dann auch nix mit zumutbaren Maßnahmen, sondern mit Vorraussehbarkeit. Und klar, dass Ground Handling irgendwas kaputt machen kann, dass ist voraussehbar (würde ich jetzt mal spontan sagen;) ).

Deine erste Frage kann ich mangels hinreichender Sachkenntnis leider nicht beantworten. Ja, es geht um die 261/2004. Und ja, ich habe nachgelesen (und AntonBauer hat es dankenswerterweise zitiert). Somit kann ich Deine Empfehlung also nur zurückgeben.