Nicht genutzer Flugabschnitt - BGH stärkt Verbraucherrechte bei Fernflugreisen

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Retep

Aktives Mitglied
20.11.2009
104
0
BSL
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Hallo zusammen,

gerade ist folgendes Urteil vom BGH erschienen, das sieht doch sehr erfreulich aus!
Bin gespannt ob sich jetzt etwas ändert! Es ist doch so, dass der Passagier zwar im Recht ist, sich wohl die Meisten aber scheuen, es wirklich darauf ankommen zu lassen, mit all dem Ärger wg. denied boarding ev. verpassten Ferien, etc. sowie dem anschliessenden Rechtsstreit.
In der Schweiz gibt es ja bereits ein Urteil gegen die Swiss in der gleicher Sache.

"BGH stärkt Verbraucherrechte bei Fernflugreisen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Verbraucher bei Fernflugreisen gestärkt. Die Kunden dürfen laut einem am Donnerstag verkündeten Urteil von der gebuchten Flugreihenfolge abweichen und auf einen Zubringerflug verzichten, wenn sie sich bereits in der Nähe des Flughafens für den Fernflug befinden. Das Gericht erklärte damit Regelungen der Lufthansa und British Airways für unwirksam, wonach Flugtickets insgesamt verfallen, wenn sie nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden."

History:
-------
Klage vor dem LG Köln am 20.03.2007 eingereicht,
Urteil des LG Köln AZ: 26 O 125/07 (positiv)
Berufung beim OLG Köln AZ: 6 U 224/08 am
11.12.2008 eingelegt, Urteil teilweise positiv
Revision eingelegt, Verkündungstermin am
29.04.2010, Verfahren offen.
 

yannic_ffm

Aktives Mitglied
11.03.2010
141
18
BGH Urteil zu LH Beförderungsbedingungen

Pressemitteilung Nr.*91/10 vom*29.4.2010


Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein
bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge
für ungültig erklären
Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle "Flight Coupons" in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr "Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)", in denen es unter anderem heißt:

"Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen."

Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Beispielsweise soll damit vermieden werden, dass Flugscheine für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist (Fernflug mit Zubringerflug), nur für die zweite Teilstrecke (Fernflug) genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.

Die mit den Klagen der Verbraucherzentrale befassten Oberlandesgerichte haben die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln hat sie für wirksam, das OLG Frankfurt am Main für unwirksam gehalten.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Fluggast) grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) zu fordern, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch - häufig allerdings teurere - Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden. Jedoch erfasst die Klausel beispielsweise auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Fernflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Fernflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggastes auf die Beförderung mit dem Fernflug nicht entgegen.

Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist.

Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 14. Dezember 2007 - 2 O 243/07

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 18. Dezember 2008 - 16 U 76/08

und

Urteil vom 29. April 2010 - Xa ZR 101/09

LG Köln - Urteil vom 19. November 2008 - 26 O 652/08

OLG Köln - Urteil vom 31. Juli 2009 - 6 U 224/08

Karlsruhe, den 29. April 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
 
Moderiert:
S

Smithy

Guest
Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist.

Halb so schlimm für LH & BA: Der BGH zeigt ihnen sogar noch den Weg, den Profis die Möglichkeiten einer Arbitrage im Tarifsystem aus der Hand zu schlagen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist.

Wie soll das noch jemand zurückverfolgen? Die Fluggesellschaft wird im Zweifel die gewählte Service-Klasse in Full Fare ansetzen. Der Verbraucher dürfte allergrößte Nöte haben, dies substantiiert zu bestreiten, indem er die Verfügbarkeit günstigerer Buchungsklassen vorträgt. Soll er sich etwa bei jeder Buchung alternative Angebote ohne Segment A, B, C etc. geben lassen? Das würde nun wieder gar nicht dazu passen, dass gerade demjenigen Fluggast geholfen werden soll, der unfreiwillig ein Segment auslässt.
 
S

Smithy

Guest
Ich höre eben, dass LH wohl eine Reaktion plant, die man nur als Katz-und-Maus-Spiel betrachten kann :D

1. Es soll künftig Tarife geben, in denen die Coupons in beliebiger Reihenfolge verwendet werden können; preislich werden die oberhalb des höchsten vollflexiblen Oneway-Tarifs liegen;
2. im übrigen geht LH offenbar davon aus, dass nur in ABB die Reihenfolge-Klausel vom BGH als unwirksam betrachtet wird - nicht aber in den spezifischen Regeln für einen Tarif...

1. kann man wohl als bemerkenswert überflüssig betrachten.
Ob 2. haltbar ist, wird sich erst anhand des (noch nicht veröffentlichten) Urteils zeigen, ist aber doch eher eine überraschende Herangehensweise.

Kurzum: Diese erste Reaktion von LH liegt ungefähr auf dem Niveau von "Lady Bee". Das ist umso trauriger, als sie ja einen beachtlichen Erfolg vor dem BGH erzielt haben.
 
H

hmsflytalk

Guest
BGH-Urteil zur Couponreihenfolge

Sehr geehrte Reisebüropartnerin, sehr geehrter Reisebüropartner, der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die Reihenfolge der Nutzung von Flugcoupons durch Lufthansa nicht grundsätzlich in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgeschrieben werden darf. Lufthansa bedauert die Entscheidung, zu deren Tragweite und Konsequenzen wir im Einzelnen erst nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung Stellung nehmen können. In jedem Fall wird Lufthansa die im Urteil des BGH geforderten Maßnahmen umsetzen. Bedeutet das Urteil, dass Lufthansa die Einhaltung der Couponreihenfolge nicht mehr in ihren Tarifbedingungen festlegen darf?

Der BGH hat die betreffende Klausel der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für unwirksam erklärt, nicht jedoch das Recht, in individuellen Tarifbedingungen eine Couponreihenfolge vorauszusetzen. Um auch künftig attraktive und wettbewerbsfähige Preise anbieten zu können, wird Lufthansa daher neben den bekannten Tarifen, die weiterhin eine Einhaltung der Couponreihenfolge als individuelle Tarifbedingung voraussetzen, in jeder Beförderungsklasse einen zusätzlichen und in dieser Hinsicht voll flexiblen Tarif anbieten. Passagiere haben somit zukünftig die Wahlmöglichkeit zwischen Tarifen mit und ohne vorgeschriebener Couponreihenfolge. Die neuen Tarife werden im Laufe des Tages systemseitig zur Verfügung stehen.

Die neuen Tarife im Überblick:

Verkaufszeitraum: Ab 30. April 2010
Reiseantritt: Ab 30. April 2010

Fare Basis Code:
FCOUPON (First Class)
JCOUPON (Business Class)
YCOUPON (Economy Class)

Preisliche Positionierung:
In der jeweiligen Beförderungsklasse oberhalb des höchsten voll flexiblen Oneway Tarifs

Wichtige Konditionen:
- Gültigkeit: maximale Gültigkeit 12 Monate gültig nur auf LH Operated Flugnummer sowie auf LH Codeshare Flugnummern, sofern LH lokale Beförderungsrechte besitzt
- Anwendung: Oneway Sektortarif, Durchgangsflugpreise durch End-on-End-Kombination möglich
- Minimum Stay: entfällt
- Maximum Stay: entfällt
- Ticketing/Bezahlung: ausschließlich auf Lufthansa Dokument
- Kinderermäßigung: Business & Economy Class 25%, First Class keine Ermäßigung
- Infantermäßigung: 90%
- Transfers: nicht erlaubt
- Stopover: nicht erlaubt
- Buchungsklasse: F, J, Y
- Umbuchungen: gebührenfrei möglich
- Erstattung: gebührenfrei möglich
- Kombinationen: End-on-End Kombination nur mit Tarifen gleicher Tarifart erlaubt
- Couponreihenfolge: frei wählbar

Aus dem Newsletter für die Reisebüros...
 

red star

Erfahrenes Mitglied
04.04.2009
720
0
LEJ
Als (in diesem Fall) aufgeklärter Konsument kann man eigentlich nur froh über solche Kreativität sein, erlaubt es schließlich so auch in Zukunft, preiswert Z/J/A Langstrecke ab MXP/ATH/LHR etc zu fliegen.
 
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Starbucks

Mileage Run Purist
08.03.2009
4.545
0
MUC
Wäre schön...wird jedoch nicht so kommen...

Weshalb nicht ? Das BGH-Urteil ändert meiner Auffassung nach nichts am Status quo. Wäre es möglich gewesen den ersten Abschnitt ungenutzt zu lassen, hätte LH einen Anreiz mehr gehabt, das Tarifgefüge ex Ausland zu ändern. So bleiben uns die Tarifunterschiede vermutlich erhalten auch wenn sie weiterhin den Umweg ins Ausland erfordern.
 

jarino

Erfahrenes Mitglied
28.03.2009
698
1
Na, was für ein Schnellschuss von LH. Müsste man nicht erstmal die rechtswidrigen ABB ändern? Auf die technische Umsetzung der Erhaltung der Reservierung bei no-show auf dem ersten Segment kann man auch gespannt sein, vor allem, wenn mehrere Airlines involviert sind.

Die Auswirkungen des BGH-Urteils sollte man nicht unterschätzen, letztlich gilt es für jedes in Deutschland ausgestellte Ticket, also auch für die bekannten F-Schnäppchentarife Conakry-Maputo-Ulan Bator, also müsste die IATA in ihren allgemeinen Tarifregeln eine entsprechende Ausnahme einfügen, so wie es teilweise auch für andere Länder solche Ausnahmen gibt.
"EXCEPT WHEN TICKET ISSUED IN GERMANY"
 
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jarino

Erfahrenes Mitglied
28.03.2009
698
1
Hier sind die Fare rules. Diese Tarife sind für Oneway ohne Transfer - da erschließt sich nicht unmittelbar, weshalb bei diesem speziellen Einzeltarif die Couponreihenfolge keine Rolle spielen sollte, weil es nach den Tarifregeln immer nur einen Coupon geben kann.
Für den Fall, dass man von einem Ticket ATH-FRA-NYC-FRA-ATH das erste Segment (zunächst) weglässt, meint LH wohl ernsthaft, dass sich der neue Preis dann aus der Summe von 3-4 Einzeltickets zum Tarif xCOUPON zusammensetzt - was natürlich nichts mit dem BGH-Urteil zu tun hat. Da fehlt es dann nur noch, dass diese Rechnung künftig auch dann aufgemacht wird, wenn das letzte Segment nicht abgeflogen wird...


Code:
Rules
Search:	 Departing FRA on 29/05/10 for NYC
Fare basis code FCOUPON
Flying LH
Routing via North Atlantic

Label	Description
 FLIGHT APPLICATION	UNLESS OTHERWISE SPECIFIED
   THE FARE COMPONENT MUST BE ON
       ONE OR MORE OF THE FOLLOWING
         ANY LH FLIGHT.
 ADVANCE RES/TICKETING	UNLESS OTHERWISE SPECIFIED
          NOTE -
           DUE TO AUTOMATED TICKETING DEADLINE CONTROL
           DIFFERENCE COULD EXIST BETWEEN THE FARE RULE
           LAST TICKETING DATE AND THE SYSTEM GENERATED
           TICKETING DEADLINE MESSAGE.
           THE MORE RESTRICTIVE TICKETING DEADLINE APPLIES.
 MAXIMUM STAY	UNLESS OTHERWISE SPECIFIED
   TRAVEL FROM LAST STOPOVER MUST COMMENCE NO LATER THAN 12
   MONTHS AFTER DEPARTURE FROM FARE ORIGIN.
          NOTE -
           IF DESIRED RETURN FLIGHT CANNOT BE BOOKED AS DATE
           IS OUTSIDE SYSTEM BOOKING RANGE OF 360 DAYS
           IN ADVANCE AN ALTERNATIVE FLIGHT MUST BE BOOKED
           FOR TICKET ISSUANCE.ANY LATER REBOOKING TO DESIRED
           DATE -WITHIN MAXIMUM VALIDITY- IS ONLY POSSIBLE IF
           PERMITTED BY FARE NOTE AND REQUIRES REBOOKING FEE
           IF APPLICABLE.
 STOPOVERS	UNLESS OTHERWISE SPECIFIED   NOTE - GENERAL RULE DOES NOT
 APPLY
   NO STOPOVERS PERMITTED.
 TRANSFERS	UNLESS OTHERWISE SPECIFIED   NOTE - GENERAL RULE DOES NOT
 APPLY
   NO TRANSFERS PERMITTED
     FARE BREAK AND EMBEDDED SURFACE SECTORS NOT PERMITTED ON
      THE FARE COMPONENT.
PERMITTED COMBINATIONS	UNLESS OTHERWISE SPECIFIED
    ADD-ONS NOT PERMITTED.
   END-ON-END
     END-ON-END COMBINATIONS PERMITTED. VALIDATE ALL FARE
     COMPONENTS. FARES MUST BE SHOWN SEPARATELY ON THE
     TICKET. TRAVEL MUST BE VIA THE POINT OF COMBINATION.
    PROVIDED -
      COMBINATIONS ARE WITH ANY -COUPON TYPE FARES FOR
      CARRIER LH IN RULE COUP IN ANY TARIFF.
   OPEN JAWS
     FARES MAY BE COMBINED ON A HALF ROUND TRIP BASIS
     -TO FORM SINGLE OR DOUBLE OPEN JAWS.
      MILEAGE OF THE OPEN SEGMENT MUST BE EQUAL/LESS THAN
      MILEAGE OF THE LONGEST FLOWN FARE COMPONENT.
    PROVIDED -
      THE OPEN SEGMENT MUST BE
      WITHIN
       -WITHIN AREA 1 OR WITHIN AREA 2 OR WITHIN AREA 3
        COMBINATIONS ARE WITH ANY FARE FOR CARRIER LH IN RULE
       COUP IN ANY TARIFF.
   ROUND TRIPS/CIRCLE TRIPS
    FARES MAY BE COMBINED ON A HALF ROUND TRIP BASIS
     -TO FORM ROUND TRIPS/CIRCLE TRIPS.
    PROVIDED -
      COMBINATIONS ARE WITH ANY FARE FOR CARRIER LH IN RULE
       COUP IN ANY TARIFF.
SURCHARGES	BETWEEN THE UNITED STATES AND GERMANY
   ORIGINATING THE UNITED STATES -
     THE PROVISIONS BELOW APPLY ONLY AS FOLLOWS -
     TICKETS MAY ONLY BE SOLD IN IRAN,ISLAMIC REPUBLIC OF.
   AND - INFANT 0-1 WITHOUT A SEAT.
       ORIGINATING THE UNITED STATES -
         THERE IS NO FUEL SURCHARGE PER DIRECTION.
          NOTE -
           SALE OF THIS FARE IS PERMITTED WORLDWIDE.
           THIS SURCHARGE IS ONLY APPLICABLE WHEN TICKETS ARE
           SOLD IN ISLAMIC REPUBLIC OF IRAN.
   ORIGINATING GERMANY -
     THE PROVISIONS BELOW APPLY ONLY AS FOLLOWS -
     TICKETS MAY ONLY BE SOLD IN IRAN,ISLAMIC REPUBLIC OF.
   AND - INFANT 0-1 WITHOUT A SEAT.
       ORIGINATING GERMANY -
         THERE IS NO FUEL SURCHARGE PER DIRECTION.
          NOTE -
           SALE OF THIS FARE IS PERMITTED WORLDWIDE.
           THIS SURCHARGE IS ONLY APPLICABLE WHEN TICKETS ARE
           SOLD IN ISLAMIC REPUBLIC OF IRAN.
   ORIGINATING GERMANY -
     THE PROVISIONS BELOW APPLY ONLY AS FOLLOWS -
     TICKETS MAY ONLY BE SOLD IN IRAN,ISLAMIC REPUBLIC OF.
       A FUEL SURCHARGE OF EUR 95.00 PER DIRECTION WILL BE
       ADDED TO THE APPLICABLE FARE.
          NOTE -
           SALE OF THIS FARE IS PERMITTED WORLDWIDE.
           THIS SURCHARGE IS ONLY APPLICABLE WHEN TICKETS ARE
           SOLD IN ISLAMIC REPUBLIC OF IRAN.
SALES RESTRICTIONS	UNLESS OTHERWISE SPECIFIED   NOTE - GENERAL RULE DOES NOT
 APPLY
   TICKETS MUST BE ISSUED ON EITHER THE PLATE OR STOCK OF LH.
          NOTE -
           NO SEQUENTIAL USE OF FLIGHT COUPONS REQUIRED.
           EXTENSION OF TICKET VALIDITY IS NOT PERMITTED.
PENALTIES	UNLESS OTHERWISE SPECIFIED
   CANCELLATIONS
     CANCELLATIONS PERMITTED.
          NOTE -
           THE FOLLOWING RULES APPLY PER PRICING UNIT.
           --------
           CHARGE DOES NOT APPLY.
           --------
           NOTE FOR PARTIALLY USED TICKETS
           REFUND OF UNUSED FEES AND TAXES PERMITTED.
           UNLESS APPLICABLE OW/RT FARE PLUS TAXES FOR ACTUAL
           TRAVEL IS HIGHER THAN WHOLE ORIGINAL TICKET. IN
           THIS CASE NO TAX OR FEE REFUND WILL BE PERMITTED.
   CHANGES
     BEFORE DEPARTURE
       CHANGES PERMITTED FOR REISSUE/REVALIDATION.
          NOTE -
           THE FOLLOWING RULES APPLY PER FARE COMPONENT
           /DIRECTION.
           --------
           CHARGE DOES NOT APPLY.
           --------
           REROUTING PERMITTED.
           REBOOKING/REISSUE/UPGRADING/MCO ISSUANCE MUST BE
           MADE WITHIN 24 HOURS AFTER CHANGE OF RESERVATION.
           ALL FARE CONDITIONS INCLUDING ADVANCE PURCHASE
           HAVE TO BE COMPLIED WITH.
     AFTER DEPARTURE
       CHANGES PERMITTED FOR REISSUE/REVALIDATION.
          NOTE -
           THE FOLLOWING RULES APPLY PER FARE COMPONENT
           /DIRECTION.
           --------
           CHARGE DOES NOT APPLY.
           --------
           REROUTING PERMITTED.
           REBOOKING/REISSUE/UPGRADING/MCO ISSUANCE MUST BE
           MADE WITHIN 24 HOURS AFTER CHANGE OF RESERVATION.
           EXCEPT ADVANCE PURCHASE CONDITION CAN BE IGNORED.
TICKET ENDORSEMENT	UNLESS OTHERWISE SPECIFIED
   THE ORIGINAL AND THE REISSUED TICKET MUST BE ANNOTATED -
   LH ONLY/CPN SEQUENCE NOT REQUIRED/CHNG CNX BAFOC - IN THE
   ENDORSEMENT BOX.
CHILDREN DISCOUNTS	UNLESS OTHERWISE SPECIFIED
   ACCOMPANIED CHILD 2-11 - CHARGE 75 PERCENT OF THE FARE.
         TICKET DESIGNATOR - CH AND PERCENT OF DISCOUNT.
          NOTE -
           FOR CHILDREN TURNING 12 YEARS ENROUTE - ADULT FARE
           HAS TO BE USED FOR THE ENTIRE JOURNEY.
   OR - INFANT UNDER 2 WITH A SEAT - CHARGE 75 PERCENT OF THE
          FARE.
              TICKET DESIGNATOR - CH AND PERCENT OF DISCOUNT
   OR - INFANT UNDER 2 WITHOUT A SEAT - CHARGE 10 PERCENT OF
          THE FARE.
              TICKET DESIGNATOR - IN AND PERCENT OF DISCOUNT.
          NOTE -
           FOR INFANTS TURNING 2 YEARS ENROUTE - DUE TO
           SAFETY REGULATIONS - A BOOKED SEAT WILL BE
           REQUIRED FOR THE REMAINING PORTIONS OF THE
           JOURNEY. WHEN A SEPARATE SEAT IS REQUIRED ON A
           PORTION OF THE JOURNEY - CHILD FARE HAS TO BE
           USED FOR THE ENTIRE JOURNEY.
   OR - UNACCOMPANIED CHILD 5-11. ID REQUIRED - CHARGE 75
          PERCENT OF THE FARE.
              TICKET DESIGNATOR - CH AND PERCENT OF DISCOUNT.
          NOTE -
           UNACCOMPANIED CHILD UNDER 5 YEARS OF AGE WILL NOT
           BE ACCEPTED FOR CARRIAGE. SERVICE CHARGE FOR
           UNACCOMPANIED CHILD APPLIES.
           THE SERVICE WILL BE OFFERED ONLY ON LH OPERATING
           FLIGHTS.
           FOR FURTHER INFO PLEASE CHECK GGAIRLHPT11INFO.
TOUR CONDUCTOR DISCOUNTS	NONE UNLESS OTHERWISE SPECIFIED
AGENT DISCOUNTS	NONE UNLESS OTHERWISE SPECIFIED
ALL OTHER DISCOUNTS	NONE UNLESS OTHERWISE SPECIFIED
 

Boxer

Neues Mitglied
03.12.2009
4
0
LH Economy Super Flex

LH bietet im Juni TXL-LAX-TXL in der Economy für 9.359,00 Euro an. Der Tarif lautet Economy Super Flex. Umbuchung und Erstattung jederzeit möglich. Flugreihenfolge beliebig änderbar. Für SFO stehen ähnlche Konditionen zur Verfügung. Buchungsklasse ist Y. Ich danke Lufthansa für die verbraucherfreundliche und prompte Umsetzung des BGH Urteils bezüglich des Abfliegens von Teilstrecken.
 
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MiPf76

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
1.842
23
ZRH
Re: LH Economy Super Flex

Werde mich dann heute gleich mal "bevorraten".
 

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.604
505
Diese 1. LH Reaktion 'riecht' nach Trotz und ist wohl noch nicht ganz zuende gedacht.

Mal als Frage: Ist ein normaler Economy Flex (IATA Tarif) nicht ohnehin beliebig umbuchbar mit routing und iterlining change ganz nach belieben? Ich hatte das immer so verstanden.

Gruß

Flyglobal
 

weero

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
911
0
SINg-sing, SYD & ZRH
Quo vadis Germania?

Das ist wieder mal so ein Flunkerurteil des BGH :sick: . Was hat denn die Absicht des Reisenden mit den Vertragsbedingungen der Lufthansa zu tun???

Also kurz: aendern wird sich ganz und gar nichts. Die Airlines muessen weiterhin niemanden transportieren, welcher out-of-order fliegt ausser denjenige, welche eben diese Tickets buchen.

Und das ist auch gut so, denn sonst koennte ja jedes faule Schwein das tun, was viele hier tun - sich die Tickets in Nirvanistan kaufen und dann ab FRA mitreisen.

Eigentlich aergert mich nur, dass diese teuren Gerichte Steuergelder verprassen, um dann zu so einem irrwitzigen "ich sag nix, klingt aber dennoch nicht doof" Spruch zugelangen :-( .
 

Dahmen84

Erfahrenes Mitglied
12.11.2009
847
4
Mitten im Ruhrgebiet
Gerade zufällig entdeckt.....

"Wichtiger Hinweis: Regelung zur Nutzung von Flex-Flugprämien:

Für alle bis zum 28.4.2010 ausgestellten Miles & More Flugprämien wird der Fluggast auf dem von ihm gebuchten Flug befördert, ungeachtet der Flugcoupon-Reihenfolge im Flugschein.

Für alle ab dem 29.4.2010 ausgestellten Miles & More Flugprämien gilt folgende Regelung: Gegen einen Aufschlag von 30.000 Meilen auf die für die Flugprämie benötigten Meilen, können die gebuchten Flüge in beliebiger Reihenfolge abgeflogen werden. Dieser Aufschlag ist nicht online buchbar. Bitte wenden Sie sich an Ihr Miles & More Team. Bei einer Änderung des Flugdatums fallen ggf. Umbuchungsgebühren gem. den Bedingungen für Miles & More Flugprämien an.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Flugprämie, d.h. Ihre Flüge in gebuchter Reihenfolge abgeflogen werden müssen.

Bei Nichtbeachtung wird eine Neuberechnung der Prämie erforderlich. "


Quelle : Lufthansa.de
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
Was hat denn die Absicht des Reisenden mit den Vertragsbedingungen der Lufthansa zu tun???

Die hat einiges damit zu tun, mein Lieber, wenn man über die Systematik nachdenkt:

Schritt 1: AGB sind erst einmal wirksam

Schritt 2: Sie sind unwirksam bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben, also bei unangemessener Benachteiligung, wenn dem gutgläubigen Fluggast die Beförderung vorenthalten wird.

Schritt 3: Eine Ausnahme von der Regel gilt, wenn der Fluggast die dargelegte Absicht hat, denn dann gibt es keine unangemessene Benachteiligung.
 

Starbucks

Mileage Run Purist
08.03.2009
4.545
0
MUC
Für alle ab dem 29.4.2010 ausgestellten Miles & More Flugprämien gilt folgende Regelung: Gegen einen Aufschlag von 30.000 Meilen auf die für die Flugprämie benötigten Meilen, können die gebuchten Flüge in beliebiger Reihenfolge abgeflogen werden. Dieser Aufschlag ist nicht online buchbar. Bitte wenden Sie sich an Ihr Miles & More Team. Bei einer Änderung des Flugdatums fallen ggf. Umbuchungsgebühren gem. den Bedingungen für Miles & More Flugprämien an.

Ähem, wenn das wirklich so gehandhabt wird - und ich es richtig verstehe - ist das ein Superangebot.
 

weero

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
911
0
SINg-sing, SYD & ZRH
Die hat einiges damit zu tun, mein Lieber, wenn man über die Systematik nachdenkt..
Das tut ein Angestellter eines Grosskonzernes aber nicht. Der denkt weniger ueber die Folgen eines solchen Urteils nach als ein Selbstmordattentaeter. Wozu denn auch?

Natuerlich mag der BGH in Anbetracht des Universums und der Unendlichkeit 'recht' haben, aber ein nicht handhabbares Urteil ist deutlich schlecher als kein Urteil.

Und in meinen Augen reagiert die LH genau richtig - man mach ein paar extreterreistrische Aenderungen, welche deutlich weniger als 0% der Reisenden betreffen und dann kann das oberste Orakel in 5 Jahren den naechsten Trunkspruch zum besten geben (n) .

Mir solls recht sein. Sonst hat man am ende noch Leute mit Normalarbeitszeit oder gar Familien in der Business. Das ist mit der Umweg ueber Athen doch deutlich lieber.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
Das tut ein Angestellter eines Grosskonzernes aber nicht. Der denkt weniger ueber die Folgen eines solchen Urteils nach als ein Selbstmordattentaeter. Wozu denn auch?.

Ein Angestellter eines Großkonzerns denkt i.d.R. aber auch nicht darüber nach, ob er durch ein komisches Ticket Geld sparen kann. Das tun so komische Leute wie wir. Ich hatte beim letzten ATH Ticket Probleme mit unseren indischen Reise-Kosten-Bearbeitern - die wollten nicht einsehen, dass das Routing DUS-ATH-MAD-EZE 3000 Euro billiger war als DUS-MAD-EZE
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
764
Unter TABUM und in BNJ
Ein Angestellter eines Großkonzerns denkt i.d.R. aber auch nicht darüber nach, ob er durch ein komisches Ticket Geld sparen kann. Das tun so komische Leute wie wir. Ich hatte beim letzten ATH Ticket Probleme mit unseren indischen Reise-Kosten-Bearbeitern - die wollten nicht einsehen, dass das Routing DUS-ATH-MAD-EZE 3000 Euro billiger war als DUS-MAD-EZE

DAS hat mein Chef inzwischen verstanden, und das ist auch gut so. Der hatte Ende 2008 anfänglich Probleme, meinen MUC-CAI-BKK-TPE-SIN-BKK-CAI-MUC zu verstehen, bis er die Rechnung gesehen hat...

(MS war trotzdem Scheisse)

:D
 

weero

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
911
0
SINg-sing, SYD & ZRH
Ein Angestellter eines Großkonzerns denkt i.d.R. aber auch nicht darüber nach, ob er durch ein komisches Ticket Geld sparen kann. Das tun so komische Leute wie wir. Ich hatte beim letzten ATH Ticket Probleme mit unseren indischen Reise-Kosten-Bearbeitern - die wollten nicht einsehen, dass das Routing DUS-ATH-MAD-EZE 3000 Euro billiger war als DUS-MAD-EZE
Konntest Du denen die Muehe nicht ersparen :p ?

Was biste eigentlich auf MAD-EZE geflogen? The dAArk side?
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.143
3.123
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Konntest Du denen die Muehe nicht ersparen :p ?

Was biste eigentlich auf MAD-EZE geflogen? The dAArk side?

Klar. Ich bin doch auch bei BA wichtig. Und in EZE war ein Kongress mit 6000 meiner Sorte, meine Alternative war Full Fare C mit Lufthansa ohne Chance auf Discount oder halt Sparpreis mit IB