Miles&More Call Center in Kassel

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HB-JHA

Erfahrenes Mitglied
13.05.2009
1.355
16
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Hallo,

ich bräuchte eure Hilfe bei einem Rechtsstreit mit der Lufthansa / Miles&More / SWISS.

Es geht um verweigerte Entschädigungszahlung der Swiss nach EU261.

Die Strategie unseres Anwalts war, Kassel als Verhandlungsort festsetzen zu lassen, da die Klage in der Schweiz schwierig ist. Nach Abweisung am AG nun Verhandlung vor dem LG. Dort stellt man uns die Aufforderung zu beweisen, dass wir damals wirklich in Kassel gebucht haben. Dass dies Herrschaftswissen der Lufthansa ist, die hier einfach offenlegen könnte, interessiert das Gericht nicht.

Gibt es von eurer Seite eine Idee, wie man zu diesem Nachweis kommen könnte?

Wir haben eine Buchungsbestätigung bei der das Folgende angemerkt ist:
RESERVATION OFFICE *
****************************
DEUTSCHE LUFTHANSA AG
VIRTUAL ADDRESS - CALLCENTER
KASSEL
GERMANY
Tel:TBA

Für weitere Tipps bin ich sehr dankbar!
Viele Grüße
 

steinef

Reguläres Mitglied
04.10.2012
59
0
FMO
Also ich habe mit Jura nichts zu tun und sollte am besten gar nicht schreiben.

Aber oben steht "Deutsche Lufthansa AG". Die hat ihren Hauptsitz in Köln. Könntest du dann nicht einfach in Köln klagen und klagst somit in Deutschland. Darum geht es doch nur, oder?
 

Mojoe

Erfahrenes Mitglied
20.02.2013
465
262
Wenn es um einen Streit mit Lufthansa geht, dürfte Gerichtsstand Köln sein, da dort nach wie vor der offizielle Sitz ist - auch wenn die Geschäftsführung in Frankfurt ist.
Wenn es um einen Streit mit Miles & More geht, dann dürfte Gerichtsstand Frankfurt sein. Die Miles & More GmbH residiert dort am Rande des Flughafens samt Geschäftsführung.
In welchem Callcenter gebucht wurde ist in meinen Augen unwichtig und auch kaum nachvollziehbar, da Miles & More die deutschen Callcenter an Arvato Bertelsmann ausgelagert hat. Diese von Arvato Bertelsmann betriebenen Miles & More Servicecenter sind über ganz Deutschland verteilt: Wilhelmshaven, Berlin, Verl (bei Bielefeld), Kassel.
Letztendlich dürfte der für den Kunden am Telefon nicht erkennbare Standort des Callcenters auch unwesentlich sein, da dein Vertragspartner höchstwahrscheinlich die Miles & More Gesellschaft direkt ist und nicht das Callcenter.
Ich hoffe, dies hilft ein wenig weiter.
 
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singmeister

Erfahrenes Mitglied
16.08.2011
2.401
100
BSL
Die Strategie unseres Anwalts war, Kassel als Verhandlungsort festsetzen zu lassen, da die Klage in der Schweiz schwierig ist. Nach Abweisung am AG nun Verhandlung vor dem LG. Dort stellt man uns die Aufforderung zu beweisen, dass wir damals wirklich in Kassel gebucht haben.

Als juristischer Laie muss ich schmunzeln, wenn 1. ein Anwalt Kassel als Verhandlungsort möchte, weil dort eine Hotline sitzt (statt zu schauen, wo der Vertragspartner registriert ist) und 2. ein Richter dann auch noch mitspielt, und den Buchungsort einer telefonischen Buchung bewiesen haben möchte.

Vielleicht ist das juristisch völlig logisch, aber für mich als Laien klingt es lustig :)

Ich weis leider nicht, ob es dir weiterhilft, aber bei meiner letzten Prämienbuchung stand folgendes in der Buchungsbestätigung:
Sitz der Gesellschaft/Corporate Headquarters: Miles & More GmbH, Neu-Isenburg
Registereintragung/Registration: Amtsgericht Offenbach am Main HRB 12211
Vorsitzende des Beirats/Chairman of the Advisory Board: Simone Menne
Geschäftsführung/Executive Board: Harald Deprosse, Roland Adrian
Gesellschafter ist die Deutsche Lufthansa AG/Shareholder is the Deutsche Lufthansa AG
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.524
4.501
München
Vor vielen, vielen Jahren war das deutsche Callcenter der Lufthansa in Kassel. Die in Amadeus genutzte Office-ID hat nur noch virtuellen Charakter und entspricht nicht einer tatsächlichen Adresse. Ob Du jetzt im deutschsprachigen Callcenter in Berlin, Istanbul, Kapstadt oder Melbourne rausgekommen bist, ist in im Zweifelsfall nur für Lufthansa nachvollziehbar.

Warum die Klage nicht am Sitz der Lufthansa in Köln respektive in Frankfurt erfolgt ist, erschließt sich auch mir nicht.
 

Flp

Erfahrenes Mitglied
30.01.2014
2.368
1.077
Warum die Klage nicht am Sitz der Lufthansa in Köln respektive in Frankfurt erfolgt ist, erschließt sich auch mir nicht.

Nur eine Vermutung: Weil es nicht um die LH, sondern um die Swiss geht...
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.128
8.359
BRU
So wie ich das verstehe, hat er wohl einen LX-Flug über M&M gebucht, und da in der Schweiz die EU-VO mit gewissen Einschränkungen gilt (z.B. nicht die Auslegung durch den EuGH) versucht der Anwalt irgendwie, einen Gerichtsstand in DE zu begründen. LX hat ihren Sitz in der Schweiz, der Threaderöffner wohl auch keinen Wohnsitz in DE (sonst könnte er vermutlich dort klagen), und deswegen versucht es der Anwalt über den Sitz von M&M/LH, wo er das Ticket gekauft hat.

Wobei ich die Frage interessant finde, ob für gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht wirklich der Ort eine Rolle spielt, wo ich das Ticket gekauft habe. Und nicht eher Wohnsitz des Kunden, Abflugsort o.ä.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht lassen sich nicht pauschal beantworten. Der Kläger im BA-EF-Verfahren hat das ja zu unser aller Nachteil lernen müssen. Für die VO 261 hat der EuGH klare Vorgaben gemacht. Deshalb meine Frage nach dem Abflugort. Der Ankunftsort tut's auch. Außerdem hatte LX das letzte Mal, als ich danach schauen musste, noch eine Niederlassung in FRA.
 

HB-JHA

Erfahrenes Mitglied
13.05.2009
1.355
16
Danke für eure bisherigen Antworten. Ich bin ebenfalls juristischer Laie, beantworte daher nur mal die offenen Fragen.

Wohnort: Deutschland
Buchung: Prämienbuchung über die deutsche Miles&More Frequent Traveller Hotline
Ausführende Airline: Swiss
Routing: ZRH-LAX-ZRH
betroffene Strecke: LAX-ZRH
Buchungsdatum: Februar 14
Flugdatum: Dezember 14

Vielen Dank!
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Und Du wirst von einem Rechtsanwalt aus diesem Forum vertreten oder von jemandem, der solche Dinge nur macht, weil er muss? Spendet er sein Honorar für einen guten Zweck?
 

mpm

Erfahrenes Mitglied
02.07.2011
1.354
291
Reihe 42a
Mir klingt das auch stark nach da hat jemand keine Ahnung. Warum gehst Du denn nicht über Euclaim, Flightright, Euflight oder so? Oder hier im Forum gibt’s, so glaube ich, auch ein paar Spezialanwälte. Aber wegen 600 Euro würde ich das als Standardprozess über die oben genannten Firmen machen...
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Mit "is der doof"-Aussagen gegenüber dem Anwalt des TO wäre ich vorsichtig: Wir wissen nun, dass die Flüge nicht das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berührt haben. Dann muss man sich schon sehr strecken, um die internationale Zuständigkeit hier zu begründen. Von einem "Standardfall" für die VO-Industrie (flightright etc.) kann insoweit keine Rede sein.

Ob der Versuch in Kassel sinnvoll war, steht auf einem anderen Blatt. In Rehder/Air Baltic hat der EuGH (Rs. C-204/08 Rdnr. 39) nämlich ausgeführt:

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Ort des Sitzes oder der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft entsprechend den Ausführungen des vorlegenden Gerichts nicht die erforderliche enge Verbindung mit dem Vertrag aufweist. Die Operationen und Handlungen, die von diesem Ort aus unternommen werden, wie etwa die Bereitstellung eines angemessenen Flugzeugs mit entsprechender Besatzung, stellen nämlich logistische Vorbereitungshandlungen für die Durchführung des Vertrags über die Beförderung im Luftverkehr dar und keine Dienstleistungen, deren Erbringung in Zusammenhang mit dem Inhalt des Vertrags im eigentlichen Sinne stünde. Ebenso verhält es sich mit dem Ort, an dem der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr abgeschlossen wurde, und dem der Aushändigung des Flugscheins.
 
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HB-JHA

Erfahrenes Mitglied
13.05.2009
1.355
16
Und Du wirst von einem Rechtsanwalt aus diesem Forum vertreten oder von jemandem, der solche Dinge nur macht, weil er muss? Spendet er sein Honorar für einen guten Zweck?

Ob aktives Mitglied hier im Forum weiß ich nicht, aber Empfehlung über Forum und ein auf dieses Gebiet spezialisierter Anwalt.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.524
4.501
München
Frag den Anwalt dann doch einfach mal, ob es einen besonderen Grund gibt, weswegen die Klage nicht in Frankfurt eingereicht wurde, wo Swiss die Deutschland-Niederlassung hat.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Vermutlich weil der BGH nur unter sehr engen Voraussetzungen etwas übrig hat für eine Klage am Ort der Auslandsniederlassung. Da muss man sich, wie gesagt, schon sehr strecken. Das, was wir vom TO als juristischem Laien mitgeteilt bekommen haben, spricht nicht für einen Sonderfall.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.128
8.359
BRU
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Ort des Sitzes oder der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft entsprechend den Ausführungen des vorlegenden Gerichts nicht die erforderliche enge Verbindung mit dem Vertrag aufweist. Die Operationen und Handlungen, die von diesem Ort aus unternommen werden, wie etwa die Bereitstellung eines angemessenen Flugzeugs mit entsprechender Besatzung, stellen nämlich logistische Vorbereitungshandlungen für die Durchführung des Vertrags über die Beförderung im Luftverkehr dar und keine Dienstleistungen, deren Erbringung in Zusammenhang mit dem Inhalt des Vertrags im eigentlichen Sinne stünde. Ebenso verhält es sich mit dem Ort, an dem der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr abgeschlossen wurde, und dem der Aushändigung des Flugscheins.

Wo liegt denn bei einem Flugticket normalerweise die internationale Zuständigkeit, wenn weder der Sitz der Airline noch der Ort des Vertragsabschlusses eine Rolle spielt - am Abflugs- oder Ankunftsort? Spielt nicht auch der Wohnsitz des Pax eine Rolle, was hier ja auch Deutschland wäre?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Wo liegt denn bei einem Flugticket normalerweise die internationale Zuständigkeit, wenn weder der Sitz der Airline noch der Ort des Vertragsabschlusses eine Rolle spielt - am Abflugs- oder Ankunftsort? Spielt nicht auch der Wohnsitz des Pax eine Rolle, was hier ja auch Deutschland wäre?

Der Sitz der Airline ist selbstverständlich allgemeiner Gerichtsstand – begründet aber nicht den besonderen Gerichtsstand des Vertrages, um den es in Rehder/Air Baltic ging: Der deutsche Kläger wollte – insoweit dem hiesigen TO ähnlich – in Deutschland klagen, nicht in Lettland.

Allgemeine Aussagen zur internationalen Zuständigkeit lassen sich nicht treffen, da sie vom anwendbaren Recht beeinflusst sein kann. Für Flüge, die im Bereich der EU abgehen und/oder ankommen, begründet Art. 7 Nr. 1 lit. b VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO – "EuGVVO") nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH (zum alten Art. 5 EuGVVO) die Zuständigkeit nach Wahl des Klägers am vertraglich vereinbarten Abflug- bzw. Ankunftort (wohlgemerkt: neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Hauptsitzes der Fluggesellschaft).

Der Wohnsitz des Fluggasts spielt abweichend vom allgemeinen Verbraucherschutzrecht gerade keine Rolle (Art. 17 Abs. 3 EuGVVO).
 
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claudius21

Neues Mitglied
08.06.2009
7
0
Ich bin in Hamburg ansässig und habe in Hamburg in einem ähnlichen Fall gegen SWISS in Hamburg (mit Erfolg) geklagt, da der verspätete Flug DAR-ZRH-HAM nach Hamburg führte (§ 29 ZPO). Beklagte war die SWISS Niederlassung in Frankfurt.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Klare Sache, nur leider dem Fall des TO gerade nicht ähnlich, weil dein vertragsmäßiger Ankunftort in D lag und seiner nicht, sondern in CH.
 

HB-JHA

Erfahrenes Mitglied
13.05.2009
1.355
16
Kurze Rückmeldung, besonders, weil es für den ein oder anderen interessant sein könnte.

Das LG Kassel hat unsere Klage auch in der Berufung abgewiesen. Grund: eine Zuständigkeit wegen Buchung über Miles&More kann nicht festgestellt werden.

Dafür aber die Überraschung:
Gleichzeitig erkennt man Deutschland als Gerichtsland an und überweist an das AG Frankfurt, da Swiss dort die NL für Deutschland hat.

Nach dieser Überweisung zahlte Swiss aussergerichtlich binnen 10 Tagen die 1200 plus Zinsen und Anwaltskosten.
 

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.603
505
Immer wieder gut Family Treffs an Ostern.

Es gibt bei LH wohl Überlegungen wieder ein eigenes Service Center 'im Stil von Kassel' zu betreiben, auch angesichts der gegenwärtigen Problemme im Customer Service. Zunächst für HON und SENs, später auch für den neuen *Gold (ab 1.1.19).
Standort aber Frankfurt ('er Raum) statt Kassel.

Wer denkt dass der Carsten jetzt seine Sparbrille verlegt hat, dem sei auch gesagt, dass es sich hierbei im Wesentlichen um früheres Personal aus den Bodenabfertigungen handelt. Hier hat man mit fortschreitender Digitalisierung mittelfristig und langfristig zu viel Leute und statt teure Abfindungen zu organisieren ist es wohl günstiger lieber wieder eigenen Service anzubieten. Zumindest für einige Zeit lang.

Aber Verbesserung an der Kundenschnittstelle tut gut. Hoffentlich wird das auch was.


Flyglobal
 
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