Neue Rechtsprechung durch den VGH
....hier gibt es aber etwas neues:
9. Juni 2010
Bonusmeilen - geänderte Rechtsprechung zur Lohnsteuerhaftung
Im Jahre 2008 hatte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) die Ansicht vertreten, dass den Arbeitgeber die Lohnsteuerhaftung betreffend der privaten Verwendung der Bonusmeilen, welche der Arbeitnehmer im Zuge von Dienstreisen angesammelt hat, trifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 29. April 2010 dieser Ansicht nicht angeschlossen.
An der Steuerpflicht selbst hat sich nichts geändert, die private Verwendung von Bonusmeilen aus betrieblichen Dienstreisen bleibt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, welcher allerdings erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung steueranhängig wird.
Bei den Bonusmeilen handelt es sich um Vorteile, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden, damit sei die Arbeitgeberhaftung ausgeschlossen.
Die Vorteile aus den Bonusmeilen unterliegen somit nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern sind im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen, somit entfällt auch die Entrichtung der Lohnnebenkosten.
Wenn Sie im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des UFS und den Aussagen der Lohnsteuerrichtlinien Lohnsteuer und Lohnnebenkosten entrichtet haben, so kann für das laufende Kalenderjahr eine Aufrollung vorgenommen werden. Für abgelaufene Kalenderjahre kann der Dienstnehmer betreffend Lohnsteuer eine Erstattung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragen, bei bereits rechtskräftig veranlagten Jahren kann Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden.
Die Lohnnebenkosten können durch einen Antrag beim Finanzamt bzw. der Gemeinde rückerstattet werden.
Verfasser: Waltraud Niederleithner
© 2010 PricewaterhouseCoopers Erdbergstraße 200 1030 Wien
siehe auch
Tax Newsletter vom 9.6.2010: Bonusmeilen - geänderte Rechtsprechung zur Lohnsteuerhaftung
Gruss
GrafErpo