Landgericht Berlin zur Dauer der Gültigkeit eines Reisegutscheins

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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
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Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin sind in einem Reisegutschein Klauseln unwirksam, nach denen - bei ansonsten ersatzlosem Verfall des Gutscheins sowie ohne Verlängerungsmöglichkeiten - nach Ausstellung des Gutscheins binnen 186 Tagen die Einlösung sowie binnen eines Jahres der Reiseantritt erfolgen müssen.

Der Gutscheininhaber werde dadurch in die Situation versetzt, von dem Gutschein evtl. gar keinen Gebrauch machen zu können, wenn er innerhalb der Einlösungsfrist keine konkrete Reiseplanung und -vorbereitung treffen kann.

Landgericht Berlin, Urteil vom 05.08.2009 - 4 O 532/08
 

rcs

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06.03.2009
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München
Wäre interessant, ob dieses Urteil auch auf die Gültigkeit von DBC-Gutscheinen anzuwenden wäre...
 

SleepOverGreenland

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09.03.2009
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FRA/QKL
Wäre interessant, ob dieses Urteil auch auf die Gültigkeit von DBC-Gutscheinen anzuwenden wäre...
Gibt es nicht in Deutschland inzwischen diverse Urteile, welche die Gültigkeit von Gutscheinen ganz allgemein regeln und eine Gültigkeit von weniger als 3 Jahren für nichtig erklären?

Grundsätzlich ist ein DBC meines Erachtens auch eine vorausbezahlte Leistung (Kompensation für teilweise nicht erhaltene vorausbezahlte Leistung), von daher sollten auch die gleichen Regeln Anwendung finden.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
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Zu der Frage nach anderen Urteilen: In gleicher Weise wie das Landgericht Berlin hat Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07 (Gutscheine von Amazon) entschieden.

Bezüglich der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf DBC-Gutscheine zweifele ich im Moment noch:

Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 meinte:
Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Das bedeutet einerseits, hier nimmt der Fluggast den Gutschein bewußt als Alternative zur Zahlung eines Geldbetrages entgegen. Andererseits läßt sich auch die Auffassung vertreten, daß die Fluggesellschaft keinen Vorteil daraus ziehen soll, daß sie die Möglichkeit des Gebrauchmachens von einer der in der Verordnung vorgesehenen Formen der Entschädigung verkürzt.
 

Weltreisender

Erfahrenes Mitglied
05.04.2009
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LEJ
Gibt es nicht in Deutschland inzwischen diverse Urteile, welche die Gültigkeit von Gutscheinen ganz allgemein regeln und eine Gültigkeit von weniger als 3 Jahren für nichtig erklären?

Grundsätzlich ist ein DBC meines Erachtens auch eine vorausbezahlte Leistung (Kompensation für teilweise nicht erhaltene vorausbezahlte Leistung), von daher sollten auch die gleichen Regeln Anwendung finden.

Mal eine Frage an die Juristen. Gelten die LH evoucher als Gutscheine im Sinne des deutschen Rechts?