Pech gehabt? Hinflug Verspätung - Rückflug gestrichen

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hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
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Hallo Vielflieger,

jetzt muss ich euch doch noch einmal ganz konkret fragen, ob ich in meinem Fall einfach Pech habe und keine Entschädigung bekomme.

Gebucht wurden folgende Flüge direkt bei Swiss
08.08.18 NUE - ZHR - GVA - JFK
15.08.18 JFK - ZHR - NUE

Auf dem Hinflug kam es zur Verspätung von GVA - JFK mit LX 22 um ca. 4 h. Wie bekomme ich die exakte Verspätung heraus, die Swiss als Referenz nimmt?

Auf dem Rückflug kamen wir pünktlich in ZHR an. Doch plötzlich war der Weiterflug nach NUE gestrichen. Wir wurden über FRA nach NUE mit Lufthansa geschickt. Ankunft in NUE war ca. 4 h später als geplant.

Da Swiss Air ihren Sitz in der Schweiz hat und die Schweiz kein Partner der EU ist habe ich keinerlei Ansprüche auf Entschädigung?
 
Zuletzt bearbeitet:

Biohazard

Erfahrenes Mitglied
29.10.2016
6.439
5.436
LEJ
LX22 am 8. August 2018
Scheduled Time Departure: 11:45
Actual Time Departure: 16:10
Scheduled Time Arrival: 14:25
Actual Time Arrival: 18:17 Landed

Gem. Flightradar24 war die Maschine zwischen 22:23 und 22:28 UTC am Finger. Da erst die offene Tür als "angekommen" zählt, ist es wirklich knapp mit den 4 Stunden. Um 22:23 hat der Flieger laut FR24 noch 19km/h Ground Speed, um 22:28 immerhin noch 17km/h. Er steht da allerdings schon am Finger, also evtl. ein Messfehler.
 

jetblue

Erfahrenes Mitglied
26.03.2012
5.246
5
ZRH
18.08.18 JFK - ZHR - NUE
Abflug in JFK am 18.08. bedeutet Ankunft in ZRH am 19.08. ... Wäre also erst morgen...?

Auf dem Rückflug kamen wir pünktlich in ZHR an. Doch plötzlich war der Weiterflug nach NUE gestrichen. Wir wurden über FRA nach NUE mit Lufthansa geschickt. Ankunft in NUE war ca. 4 h später als geplant.
Um welchen LX Flug handelt es sich denn (welcher Annulliert wurde)?
 

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
LX22 am 8. August 2018
Scheduled Time Departure: 11:45
Actual Time Departure: 16:10
Scheduled Time Arrival: 14:25
Actual Time Arrival: 18:17 Landed

Gem. Flightradar24 war die Maschine zwischen 22:23 und 22:28 UTC am Finger. Da erst die offene Tür als "angekommen" zählt, ist es wirklich knapp mit den 4 Stunden. Um 22:23 hat der Flieger laut FR24 noch 19km/h Ground Speed, um 22:28 immerhin noch 17km/h. Er steht da allerdings schon am Finger, also evtl. ein Messfehler.
Wow, du hast anscheinend so einen Premium-Account oder? Ich bekomme diese Daten aus der Vergangenheit nicht angezeigt.
Danke dir.
Also laut meiner Uhr wurde die Tür mit einer Verspätung von 4 h und 2 min geöffnet. Aber als Referenz nahm ich die geplante Ankunftszeit aus der Reiseinformationsmail von SWISS. Diese Zeit ist ja sicherlich nicht als Angabe der Türöffnung.
Meinst du SWISS hat die gleichen Daten die du gerade nanntest?

Ein bisschen Eigeninitiative...

LMGTFY

Danke. Also ist Swiss "dabei".

Abflug in JFK am 18.08. bedeutet Ankunft in ZRH am 19.08. ... Wäre also erst morgen...?


Um welchen LX Flug handelt es sich denn (welcher Annulliert wurde)?

Sorry, hatte einen Tippfehler im ersten Post. Nicht am 18.08. sondern am 16.08.18.

Es ging um den Verbindungsflug von ZHR nach NUE am 16.08.18 mit LX 1188.
Wir flogen am 15.08.18 mit LX 17 vom JFK nach ZHR, kamen am nächsten Tag pünktlich in ZHR an und sahen dann, dass LX 1188 gestrichen wurde.
Wir flogen dann mit LH 1185 nach FRA und anschließend mit LH144 nach NUE.
 

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
Meint ihr es ist einen Versuch Wert Swiss zu kontaktieren?

Wie geht man am geschicktesten an die Sache? Hinflug und Rückflug separat beanstanden oder als ein Gesamtpaket?
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.128
8.359
BRU
Also sofern nicht klar außerordentliche Umstände (Gewitter o.ä.) vorlagen und/oder explizit ein entsprechender Grund genannt wurde, würde ich Swiss kontaktieren. Es ist hier wohl nicht Aufgabe des Kunden, umfassende Nachforschungen durchzuführen, was denn der Grund gewesen sein könnte. Und je nachdem, was sie antworten, dann weitersehen.

Beachte aber für den Rückflug, dass hier nur die Entfernung ZRH-NUE gilt (also 250 Euro), und nicht etwa JFK-NUE. Und in der Schweiz gilt zwar grundsätzlich die EU-VO, nicht aber die entsprechende Rechtsprechung durch den EuGH (könnte etwa relevant werden, wenn die Ursache für die Streichung ZRH-NUE ein technischer Defekt war…).
 
Zuletzt bearbeitet:

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.429
1.424
Beachte aber für den Rückflug, dass hier nur die Entfernung ZRH-NUE gilt (also 250 Euro), und nicht etwa JFK-NUE. Und in der Schweiz gilt zwar grundsätzlich die EU-VO, nicht aber die entsprechende Rechtsprechung durch den EuGH (könnte etwa relevant werden, wenn die Ursache für die Streichung ZRH-NUE ein technischer Defekt war…).

Sicher? Sofern ich das richtig überblicke, kann er einen Gerichtsstand in Deutschland erreichen und damit ist egal, ob die Schweiz die EuGH-Urteile anerkennt oder nicht. Das ist allenfals für die Verspätung GVA-JFK intressant.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.128
8.359
BRU
Sicher? Sofern ich das richtig überblicke, kann er einen Gerichtsstand in Deutschland erreichen und damit ist egal, ob die Schweiz die EuGH-Urteile anerkennt oder nicht. Das ist allenfals für die Verspätung GVA-JFK intressant.

Zumindest ist das gerne die Argumentation von LX. Selber letztes Jahr gehabt: Anschlussflug ZRH-CDG wegen technischer Probleme gestrichen; obwohl bei mir sogar auch der Abflug in der EU war, hat LX auf Schweizer Recht verwiesen (da LX ihren Sitz in der Schweiz habe und ein Flug ab der Schweiz betroffen sei). Ob das so korrekt ist, sei mal dahingestellt, mich hat es auch nicht überzeugt...
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.039
1.536
Beachte aber für den Rückflug, dass hier nur die Entfernung ZRH-NUE gilt (also 250 Euro), und nicht etwa JFK-NUE. Und in der Schweiz gilt zwar grundsätzlich die EU-VO, nicht aber die entsprechende Rechtsprechung durch den EuGH (könnte etwa relevant werden, wenn die Ursache für die Streichung ZRH-NUE ein technischer Defekt war…).

Hier gibt es aber zwei Meinungen, aus meiner Sicht interessiert die EU-VO nur der Startflughafen und das Endziel und die Entfernung wird per Großkreismethode dazwischen ermittelt.

Diese Sichtweise wird ja auch durch das neueste EuGH Urteil gestützt bei dem ein Segment betroffen das außerhalb der EU betroffen war, zudem warum sollte ein Zubringer im Hinflug anders zu bewerten sein als ein Abbringerflug auf dem Rückweg?

Daher kann für das Verfahren das Amtsgericht Nürnberg als zuständiges Gericht in beiden Fällen ausgewählt werden.
 

Scorn_Addiction

Erfahrenes Mitglied
07.09.2017
1.844
87
ZRH
Sicher? Sofern ich das richtig überblicke, kann er einen Gerichtsstand in Deutschland erreichen und damit ist egal, ob die Schweiz die EuGH-Urteile anerkennt oder nicht. Das ist allenfals für die Verspätung GVA-JFK intressant.

bin mal in FRA liegengeblieben wg. Annullierung. Swiss hat mich auf 1 Stunde später umgebucht und anstandslos die 250 EUR gezahlt.
 

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
Danke für euren Input. So viel schlauer bin ich jetzt leider immer noch nicht.

Ich versuche einmal das zusammenzufassen was ich hier lese.
Es ist nicht meine Aufgabe herauszufinden weshalb es zu den Verspätungen kam.
An meinen Abflughäfen gab es zu jeder Zeit gutes Wetter.

Noch einmal konkret zur Verspätung Nr. 1 von Europa nach Amerika: GVA - JFK
Die Verspätung kam zustande, da der Flieger von JFK nach GVA eine Verspätung hatte. Der Grund für diese Verspätung waren Unwetter in JFK.
Das Unwetter am JFK führt dementsprechend zu meiner Verspätung.
Ist das nun höhere Gewalt und auch für meinen Flug gültig?

Zur zweiten Verspätung innerhalb Europas: ZHR - NUE
Der Flug ZHR - NUE wurde gestrichen. Als Grund wurde mir am Schalter "opereational reasons" genannt. Was auch immer das heißen soll.




Falls es Entschädigungen gibt, dann zählt bei der zweiten Verspätung nicht mein kompletter Rückflug von JFK (über ZHR) nach NUE sondern nur die Teilstrecke NUE - ZHR. Das ist zumindest die Erfahrung von @Anonyma
@alinakl ist hier anderer Ansicht, aber Anonyma hat es genau so erlebt.

@Scorn_Addiction
Das wäre eine zweite Erfahrung. Kannst du uns bitte mitteilen wie sich der gesamte Flug zusammensetzte? Also von wo nach FRA bist du geflogen und wohin sollte es am Ende von FRA noch weitergehen? Was war am Ende die Gesamtverspätung?

Was ich noch unbedingt sagen möchte: Vielen Dank für eure Hilfe.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.429
1.424
Noch einmal konkret zur Verspätung Nr. 1 von Europa nach Amerika: GVA - JFK
Die Verspätung kam zustande, da der Flieger von JFK nach GVA eine Verspätung hatte. Der Grund für diese Verspätung waren Unwetter in JFK.
Das Unwetter am JFK führt dementsprechend zu meiner Verspätung.
Ist das nun höhere Gewalt und auch für meinen Flug gültig?

Swiss müsste beweisen, dass die Verspätung nicht einfach durchgereicht wurde und sie alles unternommen haben um den Flug pünktlich durchzuführen.
Zur zweiten Verspätung innerhalb Europas: ZHR - NUE
Der Flug ZHR - NUE wurde gestrichen. Als Grund wurde mir am Schalter "opereational reasons" genannt. Was auch immer das heißen soll.
Operational Reasons heisst soviel wie dass es eine wirtschaftliche Entscheidung ist. Das sollte auf jeden Falle eine Entschädigung geben.
 

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
Swiss müsste beweisen, dass die Verspätung nicht einfach durchgereicht wurde und sie alles unternommen haben um den Flug pünktlich durchzuführen.

Operational Reasons heisst soviel wie dass es eine wirtschaftliche Entscheidung ist. Das sollte auf jeden Falle eine Entschädigung geben.
Weißt du ob man als Privatperson mit diesem Hebel ansetzen kann oder ist das dann nur für Leute vom Fach die täglich mit Recht und Gesetzen zu tun haben?
Das mit der Wirtschaftlichkeit habe ich mir als wahren Grund auch gedacht. Denn da war fast niemand anderes außer uns beiden der mit dem Problem zu tun hatte.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.128
8.359
BRU
Bei Abflug ab FRA gilt auf jeden Fall EU-VO einschließlich Auslegung durch den EuGH. Während LX bei Abflug ab der Schweiz bzw. Non EU die Auslegung durch den EuGH nicht anerkennt (die VO an sich gilt auch in der Schweiz, nur Dinge, wie dass technische Probleme normalerweise keine außerordentlichen Umstände sind, gehen auf EuGH-Urteile zurück).

Wobei Du aber bei einem Ticket NUE-JFK-NUE, wie schon angemerkt wurde, in Deutschland klagen könntest (bei mir ging es um ein Ticket Griechenland-Frankreich und ich habe meinen Wohnsitz in Belgien, d.h. außer in der Schweiz hätte ich vielleicht in Griechenland oder Frankreich klagen können, die beide nicht für die „Effizienz“ ihrer Gerichte bekannt sind…).

Ob auf dem Rückflug jetzt die Entfernung JFK-NUE zählt oder nur ZRH-NUE bin ich überfragt. Bis jetzt wurde – zumindest hier im Forum (was natürlich keine „Rechtsquelle“ ist) - eigentlich immer geschrieben, dass nur ZRH-NUE gelten würde. Aber offensichtlich gibt es auch andere Rechtsauffassungen.

Zur praktischen Vorgehensweise: Ich würde an LX schreiben und für Hin- und Rückflug die EU-Ausgleichszahlung verlangen (bliebe höchstens die Frage, welchen Betrag für den Rückflug….). Und je nach Antwort dann weitersehen, ob Dich das überzeugt / zufrieden stellt. Auch nicht auszuschließen, dass sie Dir einen Gutschein o.ä. schicken, da kannst Du dann immer noch entscheiden, ob Du das akzeptierst oder es weiter eskalieren willst….
 

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
Danke Anonyma.
Deine Vorgehensweise gefällt mir. Ich werde LX wegen Hin- und Rückflug anschreiben. Ich bin noch am überlegen ob ich in der erste Mail keine Ausgleichszahlung erwähne und warten soll was von denen kommt.

Bei bei der zweiten Verspätung von ZHR - NUE es sich um eine Annullierung handelt wird dies anders behandelt als eine Verspätung, korrekt?
 

Wombert

Erfahrenes Mitglied
20.03.2010
3.770
7
MUC
Ich würde das einfach an EUclaim geben und mir keine weitere Arbeit damit machen...
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.039
1.536
Danke Anonyma.
Deine Vorgehensweise gefällt mir. Ich werde LX wegen Hin- und Rückflug anschreiben. Ich bin noch am überlegen ob ich in der erste Mail keine Ausgleichszahlung erwähne und warten soll was von denen kommt.

Bei bei der zweiten Verspätung von ZHR - NUE es sich um eine Annullierung handelt wird dies anders behandelt als eine Verspätung, korrekt?

Es ist allerdings grundsätzlich sinnvoll sich ein wenig mehr Arbeit zu machen und beide Forderungen für den Hin- und Rückflug getrennt geltend zu machen.
Auch sollte man zusätzlich zur E-Mail/Webformular (falls bei LX vorhanden) der schriftliche Weg per Fax gewählt werden.

Zur Höhe der Forderung beim Rückflug: zunächst einfach die vollständige Höhe für den Rückflug angeben und sehen was als Antwort zurück kommt.
Zur Spätung beim Hinflug: schon im Forderungsschreiben anfragen was denn unternommen wurde die Verspätung des Vorfluges JFK-GVA ab zu wenden, weil es am Heimatdrehkreuz eher wenig plausibel erscheint dass ein verspäteter Vorflug abgewartet werden muss

Zum Thema Dienstleister es ist sehr wahrscheinlich dass diese eine solche Forderung gar nicht übernehmen weil diese Art Verfahren aufgrund der besonderen Situation in der Schweiz ein erhöhter Aufwand bedeutet.
Des Weiteren warum sollte man eine sehr überhöhte Gebühr für eine sehr begrenzte Leistung bezahlen die einen sehr großen Teil der Ausgleichszahlung ausmacht?
 

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
Es ist allerdings grundsätzlich sinnvoll sich ein wenig mehr Arbeit zu machen und beide Forderungen für den Hin- und Rückflug getrennt geltend zu machen.
Auch sollte man zusätzlich zur E-Mail/Webformular (falls bei LX vorhanden) der schriftliche Weg per Fax gewählt werden.

Zur Höhe der Forderung beim Rückflug: zunächst einfach die vollständige Höhe für den Rückflug angeben und sehen was als Antwort zurück kommt.
Zur Spätung beim Hinflug: schon im Forderungsschreiben anfragen was denn unternommen wurde die Verspätung des Vorfluges JFK-GVA ab zu wenden, weil es am Heimatdrehkreuz eher wenig plausibel erscheint dass ein verspäteter Vorflug abgewartet werden muss

Zum Thema Dienstleister es ist sehr wahrscheinlich dass diese eine solche Forderung gar nicht übernehmen weil diese Art Verfahren aufgrund der besonderen Situation in der Schweiz ein erhöhter Aufwand bedeutet.
Des Weiteren warum sollte man eine sehr überhöhte Gebühr für eine sehr begrenzte Leistung bezahlen die einen sehr großen Teil der Ausgleichszahlung ausmacht?

Danke alinakl.
Bisher kam ich noch nicht dazu ein Schreiben aufzusetzen. Deswegen kann ich deine wertvollen Tipps noch berücksichtigen.

Meinst du ich sollte mir eine einfache E-Mail ohne Forderung sparen, da es entweder nichts bringt oder später sogar zu Schwierigkeiten führen kann?

Ansonsten finde ich deinen Tipp mit der getrennten Forderung für Hin- und Rückflug sehr hilfreich. Das hatte ich mir ja schon lange überlegt und ich konnte leider keine eindeutigen Vor- oder Nachteile finden.
Ein Faxgerät ist aufzutreiben und anstatt die Forderung per E-Mail einzureichen schicke ich lieber einfach direkt ein Fax, getrennt für Hin- und Rückflug. Vielleicht fange ich mit den Rückflug an, da dies mit der Annullierung einfach sein wird?

Verstehe ich dich richtig, dass ich direkt im Schreiben für den Rückflug meine geforderte Summe reinschreiben soll? Also knall hart die 600 € pro Person? Ich hätte sonst das nur so formuliert, dass ich eine Entschädigung fordere und der Swiss den Ball zugespielt.
Aber so wie du es vorschlägst kann man es natürlich auch machen.

Dein Beitrag motiviert mich das erst einmal selber zu probieren und auf einen Dienstleister zu verzichten. Eigentlich finde ich gut so etwas alleine zu machen und etwas für die Zukunft zu lernen. Das wird ja evtl. nicht das letzte Mal gewesen sein, dass mir so etwas passiert.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.039
1.536
Nun eine einfache E-Mail ist eher dann angebracht wenn man selbst aus einer unklaren Situation eine Kulanzlösung erreichen möchte, ansonsten ist das eher verschwendete Ernergie, wirkliche Schwierigkeiten können nicht entstehen.

Nun der Vorteil in der Trennung liegt eben darin dass eben die Forderungen getrennt bearbeitet und auch zu unterschiedlichen Ergebnis kommen können insbesondere wenn eine Sache eindeutig ist und die andere nicht so eindeutig ist eine Trennung sinnvoll denn im Hinblick eines möglichen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder Gericht tauchen dann im Sachverhalt keine Ablenkungen auf.

Es ist ja oft gar nicht mehr nötig ein physisches Faxgerät zu nutzen es gibt ja oft solche Funktionen in vorhandener DSL Hardware oder ich nutze gerade aus dem Ausland die Möglichkeit des Faxversands über den Epost Account (sogar kostenfrei) das Amtsgericht Nürtingen auch solche Faxe akzeptiert. (allerdings immer nach der Methode ausgedruckt und wieder eingescannt)

Nach meiner Ansicht wurde gerade durch das neuere EuGH Urteil die Sichtweise gestärkt, dass es immer auf die gesamte Strecke und nicht auf die einzelnen Segmente ankommt.
Auf den Strecken CUR-DUS-STR gegen AB mehrfach und auch CUR-AMS-MUC gegen KLM erfolgreich die vollen 600Euro durchgesetzt als das letzte Segment anulliert wurde.

Sollte Swiss am Ende immer noch darauf bestehen nur die 250Euro zu leisten besteht ja immer noch die Möglichkeit auf ein solches Angebot ein zu gehen.


Zum Thema Dienstleister:
Diese übernehmen nur die einfachen und eindeutigen Fällen die sich auch für einen Laien mit einem Aufwand von 15Minuten nach der Methode Forderung einreichen, Mahnung gegen Zustellnachweis, Mahnbescheid beantragen lösen lassen, für diesen Aufwand einen großen Teil unnötigerweise der Ausgleichszahlung aufgeben scheint mir nicht sinnvoll.
Alternativ kann auch jederzeit ein Rechtsanwalt damit beauftragt werden, dessen Kosten muss dann später die Fluggesellschaft übernehmen.
 

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
So, ich habe endlich Zeit gefunden das Schreiben zu formulieren.
Folgendes möchte ich an Swiss faxen:

Entschädigung auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 261/2004




Sehr geehrte Damen und Herren,


am 25. April 2018 buchte ich bei Ihnen Flugtickets für die Reise von Nürnberg nach New York mit Rückflug von New York nach Nürnberg (Buchungsreferenz: XXXXXX).
Auf dem Rückflug der bestätigten Buchung von New York nach Nürnberg kam es nach dem Online-Checkin während des ersten Reiseabschnitts (LX 17 am 15.08.2018) zu einer Annullierung der gebuchten Reise nach Nürnberg.
Nach den mir vorliegenden Informationen und Aussagen des Flughafenpersonals handelt es sich hierbei nicht um außergewöhnliche Umstände, weshalb ich mich an Sie bezgl. zustehender Entschädigungszahlungen wende. Weitere Details zur Bearbeitung der Entschädigung entnehmen Sie bitte folgender Auflistung:

Flugnummer: LX 1188
Datum: 16.08.2018
Flughafen Abflug: JKF
Über: ZHR
Flughafen Ziel: NUE
Fluggäste: XXXXXXX

Aufgrund des Ausfalls des Fluges steht uns folgende Entschädigung zu: 600 Euro/Passagier
2 Passagiere à 600 Euro/Passagier = 1200 Euro

Bitte überweise Sie mir die Summe in Höhe von 1200 Euro bis zum 30. September 2018 an folgende Bankverbindung:




Kontoinhaber: XXXXXX
IBAN: XXXXXX
BIC: XXXXX
Kreditinstitut: XXXXX

Sollte die Entschädigungszahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist eingegangen sein werde ich anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Was sagt ihr zum Text? Ist das so in Ordnung? Ich freue mich über konstruktive Kritik.
Soll ich vielleicht noch korrekt schreiben, dass ich die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung 261/2004 entnehme und hierbei der letzte Zielort zugrunde gelegt wird? Soll ich auch gleich schreiben, dass die Verspätung (nach meiner Uhr) 4 h betrug?

Einen schönen Sonntag
hochflieger
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.039
1.536
Das Schreiben kann man so lassen, ich persönlich stelle noch die geplanten und tatsächlichen Abflugs- und Ankunftszeiten gegenüber.
Die Frist ist sehr lang die könnte auch kürzer angesetzt werden.
 

hochflieger

Reguläres Mitglied
28.12.2012
58
0
Danke für deine Kritik :)
Da frage ich mich aber welche Ankunftszeit ich angeben soll.
Meine Uhr wenn die Tür aufging vs. ursprünglich Angabe in der Mail?

Die Frist kann ich dann noch einmal um eine Woche verkürzen.