Flugannulierung LH903 - Fluggastrechte - Frage an euch

ANZEIGE

rausmade

Erfahrenes Mitglied
03.06.2012
1.090
205
ANZEIGE
Hallo zusammen,
wir sind vor einiger Zeit in London gewesen und unser Rückflug LH903 von LHR nach FRA wurde leider 8 Stunden vor dem Flug annuliert. Zusammengefasst:

Gebucht:
10:30 - 13:05 LHR - FRA mit LH903

Als Alternative wurde angeboten:
10:55 - 13:40 LHR - MUC mit LH2473
15:00 - 16:00 MUC - FRA mit LH111

Nach Rücksprache mit der Hotline haben wir dann umgebucht auf LH909, da ein Baby mit dabei war und wir uns den Stop mit Stress in München nicht machen wollten:

Daher letztendlich genutzt:
15:30 - 18:05 LHR - FRA mit LH909

Ich hatte dann einige Tage später die Lufthansa angeschrieben bzgl. Fluggastrechte und 250€ pro Passagier (weniger als 7 Tage unterreichtet, mehr wie 2 Stunden Verspätung am Ziel). Heute kam dann folgende Antwort:

entschuldigen Sie bitte, dass sich unsere Antwort an Sie so verzögert hat. Uns ist bewusst, dass dies nicht dem Service entspricht, den Sie zu Recht von uns erwarten.
Der Grund für die Flugunregelmäßigkeit war die schlechte Wettersituation in London. Selbstverständlich leisten wir alles Erdenkliche, um unsere Passagiere stets pünktlich und zuverlässig an ihr Reiseziel zu bringen. Auf höhere Gewalt, zu der widrige Wetterverhältnisse zählen, haben auch wir leider keinen Einfluss. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir Ihrer Forderung nach einer Kompensation nicht nachkommen.

Da wir jedoch nachvollziehen können, wie unangenehm dies für Sie gewesen sein muss, überweisen wir Ihnen gern aus Kulanz jeweils 200 EUR um sich einen schönen Tag zu machen.

Wir bitten an dieser Stelle noch einmal für die lange Bearbeitungsdauer und die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten um Entschuldigung.

Ich bin aus 2 Gründen verwundert:

- Das Wetter an dem Tag in London war super, laut https://www.flugrecht.de/flugverspaetungen/flughafen/London-Heathrow-LHR/ gab es auch insgesamt nur 2 Ausfälle an dem Tag in LHR (16.10.).
- Wird hier versucht, um 50€ pro Person zu feilschen?

Wie würdet ihr weiter vorgehen?
 
Zuletzt bearbeitet:

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.802
3.325
Ich sehe eher, dass eine Alternative angeboten wurde, die nicht später als drei Stunden eingetroffen wäre. Damit wäre LH nicht mehr in der Pflicht - anwesende Anwälte mögen mich korrigieren.
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
904
Ich sehe eher, dass eine Alternative angeboten wurde, die nicht später als drei Stunden eingetroffen wäre. Damit wäre LH nicht mehr in der Pflicht - anwesende Anwälte mögen mich korrigieren.

Bei einer Annullierung steht einem immer die volle Ausgleichszahlung zu (sofern die Airline den Umstand zu vertreten hat). Wann ein Ersatzflug am Ziel eintrifft ist unerheblich
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.579
4.228
MUC/INN
I. Nach Art. 5 Abs.1 lit. c) iii) besteht der Anspruch auf die 250€ wenn der Flug annulliert wurde (hier (+)), es sei denn "sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen."

II. LH muss natürlich den außergewöhnlichen Umstand darlegen und beweisen, was ihr faktisch nicht gelingen wird, wenn man sich auf das Wetter beruft. Das ist dann also schonmal eine Ausrede.

III. Interessanter ist hier das Alternativbeförderungsangebot. Wärst Du um 13:40 Uhr in MUC gelandet, wärst Du sicherlich nicht vor 15:05 Uhr in FRA angekommen (Erreichung des Endziels höchstens zwei Stunden nach planm. Ankunftszeit). Außer sie hätten die MCT von 20 Minuten hinbekommen, aber auch die 14 Uhr Maschine muss es nicht unbedingt vor 15:05 Uhr geschafft haben.

Wenn das Luftfahrtunternehmen konkret und umfangreich dargelegt und bewiesen hat, dass eine Umbuchung der Fluggäste auf andere Flüge (auch über Umsteigeverbindungen) diese nicht früher als tatsächlich erfolgt zum Endziel gebracht hätte, ist der Nachweis, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, erbracht (BG Schwechat 11.12.2015, Az. 4 C 366/15d).

Nach lit.c iii) muss aber nicht nur ein Angebot gemacht werden, welches theoretisch den Ausschlußgrund erfüllt, sondern dieses muss den Passagieren auch möglich sein. Nicht ausreichend für eine Entlastung ist, dass LH dem Fluggast eine anderweitige Beförderung lediglich anbietet; der Fluggast muss nach dem klaren Wortlaut auch die tatsächliche Möglichkeit dazu haben. Ein Luftfahrtunternehmen ist daher nur dann von der Zahlung eines Ausgleichsanspruches befreit, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht.

Das war vorliegend nicht der Fall, da man eine andere Verbindung genutzt hat, damit ist der Ausgleichsanspruch gegeben.

EDIT sagt, wenn Du Klage erhebst, sind die Umbuchungsangebote auch erstmal egal. LH geht ja bislang gar nicht darauf ein, sondern schiebt die Annullierung auf das Wetter. Wesentlich ist einfach, wann du alternativ angekommen bist und das war unstreitig mehr als zwei Stunden als gebucht.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: rausmade

rausmade

Erfahrenes Mitglied
03.06.2012
1.090
205
Hallo zusammen und sorry,
ich hatte oben einen kleinen copy/paste Fehler drin. Ist jetzt korrigiert.

Als Alternative wurde angeboten:
10:55 - 13:40 LHR - MUC mit LH2473
15:00 - 16:00 MUC - FRA mit LH111

Somit war auch mit der Alternative die Ankunftszeit >2h gegenüber dem eigentlich gebuchten Flug.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.579
4.228
MUC/INN
Hallo zusammen und sorry,
ich hatte oben einen kleinen copy/paste Fehler drin. Ist jetzt korrigiert.

Als Alternative wurde angeboten:
10:55 - 13:40 LHR - MUC mit LH2473
15:00 - 16:00 MUC - FRA mit LH111

Somit war auch mit der Alternative die Ankunftszeit >2h gegenüber dem eigentlich gebuchten Flug.

Eben, dann ist es ja noch deutlicher. Völlig irrelevant, welche Ersatzverbindung du genommen hast oder hättest. Der Anspruch besteht und mit dem Wetter wird man sich nicht rausreden können.
 
  • Like
Reaktionen: rausmade

rausmade

Erfahrenes Mitglied
03.06.2012
1.090
205
Danke für euer Feedback. Noch zur Info: Die LH-Hotline habe ich schon angerufen, da man ja z. B. hier https://travel-dealz.de/ratgeber/fluggastrecht-durchsetzten/lufthansa/ recht gute Erfahrungen lesen kann. Mir rät man aber auch da zu den 200€ p. P. (wie nett das doch wäre...) und ich soll doch bitte an customer.relations@lufthansa.com schreiben.

Würdet ihr LH nochmal antworten (inkl. 2 Wochen Deadline?) und auf die 750€ pochen (da 3 zahlende Personen) oder direkt über die Rechtsschutz gehen?
 

rausmade

Erfahrenes Mitglied
03.06.2012
1.090
205
Ich sehe eher, dass eine Alternative angeboten wurde, die nicht später als drei Stunden eingetroffen wäre. Damit wäre LH nicht mehr in der Pflicht - anwesende Anwälte mögen mich korrigieren.

Wie @DerSenator es schon geschrieben hat: Da <7 Tage informiert wurde, sind 2h ausschlaggebend - und die hatte auch die angebotene Alternative nicht.

Es wäre super nett, wenn ihr mir noch eure Meinung zum Weiteren vorgeben mitteilen würdet. Für mich persönlich, trotz nicht wenigen Flügen, ist dieses Szenario das erste Mal der Fall...
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.579
4.228
MUC/INN
Hast Du schon ne Frist gesetzt? würde die rsv informieren und dann den RA kontaktieren. Du wirst in FRA klagen, das dortige LG sieht für die RA-kosten nichtmal den Verzug als Voraussetzung nach neuer Rechtsprechung, es reicht, dass der anspruch begründet ist.
 
  • Like
Reaktionen: rausmade

rausmade

Erfahrenes Mitglied
03.06.2012
1.090
205
Ich hatte in meinem Brief (an customer.relations@lufthansa.com) eine 2 Wochen Frist gesetzt. Diese ist seit letzter Woche Freitag abgelaufen. Die Nachricht per Mail (siehe weiter oben im Fred) kam heute.

Eine Antwort auf die Lufthansa-Mail kann ich mir (wenn ich richtig verstehe) wohl sparen...
 

MUC_NewComer

Aktives Mitglied
04.05.2017
219
37
MUC
Bei mir hat es Mal geholfen Klipp und klar zu sagen: Wenn ihr nicht zahlt, dann hol ich mir das Geld über eines der diversen Flugrecht Portale.
Bei klaren Fällen, wovon ich hier aufgrund der 200€ ausgehe, wird sofort eingeknickt.

Daher mein Tipp für dich, LH darauf aufmerksam machen dass man die Möglichkeiten kennt um an seine Ausgleichszahlung zu können.

Und wenn es wirklich nicht hilft dann halt zum RA.
 
  • Like
Reaktionen: rausmade

schlumbumba

Neues Mitglied
12.07.2011
9
0
Wir hatten vor ca 2 Jahren eine ähnliche Situation. FRA-LHR mit LH wegen Wetter annulliert und Umbuchung auf einen späteren Flug (4h später+ zusätzlich Delay wegen Crewmangel). Außer unserem Flug war in Heathrow nur ein anderer an diesem Tag annulliert. LH hat sich geweigert zu zahlen, da Wetter. Wir haben es dann an ein Portal weiter gegeben. Dieses scheint wohl Chancen zu sehen und hat den Fall angenommen. LH möchte es aber wohl bis zum Ende durchziehen, jetzt ist ein Verhandlungstermin anberaumt.
 
  • Like
Reaktionen: rausmade

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
So wie sich die Antwort der LH liest, hat diese ja schon 200€ pro Person überwiesen oder hat diese zum Zeitpunkt der Antwort in die Wege geleitet. Dann brauchst Du ja nur noch die Differenz geltend zu machen (sofern diese Zahlung tatsächlich eintrifft). Da die LH auch bei der Schlichtungsstelle SÖP ist, könntest du auch diese bemühen, dann besteht erstmal weder ein Risiko wegen Prozesskosten noch entsteht eine Gebühr für diese Portale!
 
  • Like
Reaktionen: rausmade

rausmade

Erfahrenes Mitglied
03.06.2012
1.090
205
Nochmal vielen Dank für eure Antworten. Ich habe mich dazu entschieden (und das auch schon gemacht), nochmal auf die Nachricht von LH zu antworten (bestehe auf die 3x 250€ etc. - nochmal mit 2 Wochen Deadline). Danach ist der Plan, das direkt dem Fachanwalt zu geben. Schlichtungsstelle ist eine Überlegung wert, würde es aber evtl. nochmal unnötig in die Länge ziehen.
 

rausmade

Erfahrenes Mitglied
03.06.2012
1.090
205
News zum Fall: Lufthansa hat, obwohl ich die Kompensation von 600€ abgelehnt habe, einfach 600€ überwiesen. Eine weitere Reaktion auf meine Ablehnung bzw. Mail gab es nicht. Frist zur Zahlung der geforderten 750€ läuft Freitag ab. Jetzt muss ich tatsächlich wegen 150€ weitere Schritte einleiten...
 

rausmade

Erfahrenes Mitglied
03.06.2012
1.090
205
Weiter geht's: Die Rechtsschutz sagt, da das Baby keinen eigenen Sitzplatz hatte, gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung und es wären nur 2x 250€ gerechtfertigt. Es würde dazu auch ein BGH Urteil geben. Dass das Baby etwas für das Ticket + Steuern & Gebühren gezahlt hat, wäre nicht entscheidend.

Über diese Auskunft bin ich sehr erstaunt und habe gebeten, mir das BGH Urteil zukommen zu lassen. Was meint ihr?
 

rausmade

Erfahrenes Mitglied
03.06.2012
1.090
205
Gerade die Mail der Kanzlei erhalten, die sich nun wieder anders ließt. Ein Auszug:

[FONT=&quot]Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch Babys und Kinder unter 2 Jahre einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 bzw. 600 Euro haben können (AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Aktenzeichen: 40 C 1745/11). Ein ähnliches Urteil gibt es vom LG Stuttgart.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Im Urteil des BGH vom 17.03.2015 - X ZR 35/14 wurde der Anspruch abgelehnt für den Fall, dass diese Kleinkinder kostenlos reisten. Soweit dies bei Ihnen nicht der Fall war, bitten wir um Hereingabe der Zahlungsnachweise – soweit sich die Flugpreisberechnung AUCH für das Kleinkind/Baby nicht schon aus der Buchungsbestätigung ergibt.[/FONT]

Werde jetzt mal alles einreichen und euch auf dem Laufenden halten (hoffe das Thema ist ein bißchen interessant/relevant für euch).
 
  • Like
Reaktionen: Gulliver

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.039
1.536
Eigentlich ist der Sachverhalt doch eindeutig?

Ich würde einfach Art. 3 Abs. 3 der EU VO lesen: "Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
... reisen"

Wurde für das Kleinkind nichts bezahlt gibt es keine Ausgleichszahlung wurde etwas bezahlt gibt es den Anspruch ziemlich einfach und eindeutig.
Daher war die BGH Entscheidung auch nur die logische Folge
 
  • Like
Reaktionen: Gulliver

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.129
3.099
Eigentlich ist der Sachverhalt doch eindeutig?

Ich würde einfach Art. 3 Abs. 3 der EU VO lesen: "Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
... reisen"

Wurde für das Kleinkind nichts bezahlt gibt es keine Ausgleichszahlung wurde etwas bezahlt gibt es den Anspruch ziemlich einfach und eindeutig.
Daher war die BGH Entscheidung auch nur die logische Folge

Mein Kleinkind ist nie umsonst gereist und war witzigerweise auch schon mal teurer als mein Ticket.