EU Fluggastrechte Verspätung / Entschädigung bei verfallenem letzten Leg

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Lutz1

Erfahrenes Mitglied
21.12.2016
1.044
595
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Hallo,

vielleicht hat jemand schon mal die Erfahrung gemacht:

Der Interkontiflug war um mehr als 10 Stunden verspätet in D angekommen, daraufhin wurde der mittlerweile umgebuchte innereupäische Weiterflug nicht angetreten, sprich das letzte Leg wurde nicht abgeflogen. Gibt es trotzdem Anspruch auf die 600 Euro ?

Dabke für eure Meinungen / Erfahrungen....
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.060
1.551
Grundsätzlich ist es erst einmal nicht relevant ob das letzte Segment angetreten wurde oder nicht, da der Reisende ja expliziert ein Wahlrecht hat.

Ob allerdings ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung besteht hängt von mehreren Faktoren ab:
- Anwendbarkeit der EU-VO
- Ursache der Verspätung und ob diese als außergewöhnlicher Umstand zu werten ist oder nicht.
 

CSVT

Erfahrenes Mitglied
01.07.2016
680
5
HAM
Tut mir leid Lutz1, aber diese Frage kann ich dir leider nicht beantworten.

Da wir hier nicht bei Amazon Produktbewertungen sind wäre es hilfreich zu wissen was die gegebenen Vorraussetzungen sind.
 

Lutz1

Erfahrenes Mitglied
21.12.2016
1.044
595
Ok,also noch mal im Detail: AC Flug von Montreal nach Fra war über 10 Stunden verspätet wegen technischem Defekt, von Air Canada umgebuchter Anschlußflug mit LH nach Basel hatte sich aus persönlichen Gründen erledigt (Geschäftstermin war verpaßt). Deshalb in Fra ausgestiegen und mit der Bahn 50 km nach Hause gefahren.
Ticket war ein OW und ausgestellt von LH (220)....das sollten jetzt alle Details sein:)
 

Piedra

Erfahrenes Mitglied
28.08.2012
5.107
5
Ach, das unwichtige Detail "Non-EU-Airline ex Non-EU", ergo gibt's sowieso nix.
 

Lutz1

Erfahrenes Mitglied
21.12.2016
1.044
595
Danke Piedra, den Gedanken hatte ich auch schon...ABER, es war ein LH Ticket mit LH Flugnummern von Montreal bis Basel; letztendlich ausgefürht von AC, das stimmt wohl
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.060
1.551
So ganz eindeutig ist dieser Fall allerdings nicht, wenn man die neue Rechtsprechung bedenkt.

Man könnte bei Auslegung des letzten Urteils durchaus zum Ergebnis kommen die EU-VO sei wegen dem Segment FRA-BSL anwendbar.
Es besteht jedoch ein sehr hohes Risiko, da die Rechtslage für diese Fallart noch nicht abschließend geklärt wurde.

Da AC am Schlichtungsverfahren teilnimmt wäre ein die Einreichung eines Claims bei AC und anschließendem Schlichtungsverfahren durchaus interessant, zwar mit eher geringen Chancen allerdings könnte es durchaus interessant sein zu erfahren wie die Juristen der Schlichtungsstelle diesen Fall beurteilen.
 

Lutz1

Erfahrenes Mitglied
21.12.2016
1.044
595
Ja, ich denke es gibt verschiedene Ansätze den Fall rechtlich unterschiedlich zu beurteilen:
1. Ticket bei LH gebucht mit LH Flugnummern
2. Man könte auch den FRA - BSL Flug notfalls getrennt betrachten und hierfür entsprechend einen claim einfordern
...ich werde das zunächst bei LH Customer Relation versuchen, habe dort eigentlich sehr kundenorietntierte Entscheidungen in der Vergangenheit erlebt. Falls das nicht fruchtet eine Mail an AC, und falls beides erfolglos ist eine Rechtsberatung einholen....falls es ein interessantes Urteiel / Entscheidung gibt, werde ich es verkünden.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.060
1.551
Ja, ich denke es gibt verschiedene Ansätze den Fall rechtlich unterschiedlich zu beurteilen:
1. Ticket bei LH gebucht mit LH Flugnummern
2. Man könte auch den FRA - BSL Flug notfalls getrennt betrachten und hierfür entsprechend einen claim einfordern
...ich werde das zunächst bei LH Customer Relation versuchen, habe dort eigentlich sehr kundenorietntierte Entscheidungen in der Vergangenheit erlebt. Falls das nicht fruchtet eine Mail an AC, und falls beides erfolglos ist eine Rechtsberatung einholen....falls es ein interessantes Urteiel / Entscheidung gibt, werde ich es verkünden.

Der Punkt Nr. 1 ist absolut irrelevant das die EU-VO eben immer auf die ausführende Airline abstellt.

Aber hier gab es eben ein Segment das einen Abflug aus der EU beinhaltet hat und somit grundsätzlich die Anwendung gegeben ist, aber die Rechtslage ist dahingehend eben noch unklar.

LH wird aber ziemlich wahrscheinlich einfach auf AC verweisen, weil eben ausführende Fluggesellschaft, oder eben sonst eine Kulanzlösung anbieten.
 

Hopper30

Reguläres Mitglied
02.05.2016
66
10
Ach, das unwichtige Detail "Non-EU-Airline ex Non-EU", ergo gibt's sowieso nix.

Gilt das auch bei folgendem Fall?:

Retour Flug Brüssel-New York, Umstieg jeweils in London. Erstes/letztes leg mit Brussel Airlines, intercontinental mit United. Buchung erfolgte bei United.

Beim Rückflug war das United Flugzeug in New York defekt. Umstieg in Brüssel misslang. Umbuchung auf BA, mit mehr als 4h Verspätung in Brüssel angekommen.

Von United gabs nur einen recht wertlosen Flight Voucher über $150 pro Person, der aber nur für reine UA Flüge gültig ist und auf ein Jahr Gültigkeit begrenzt. Also für Europäer kaum zu brauchen.

Fluggastrechte brauche ich auch nicht versuchen, auch wenn einige legs von einer EU Gesellschaft durchgeführt wurden?