Downgrade auf Geschäftsreise

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RobtheTop

Neues Mitglied
05.05.2014
10
0
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Liebes Forum,

ich habe mal eine allg. Frage:

Sofern auf einer vom Arbeitgeber bezahlten Geschäftsreise ein downgrade von business auf economy erfolgt, wem stehen die Ansprüche nach Artikel 10 der Fluggastrechteverordnung dann zu?

Im Rahmen meiner Online-Recherche finde ich nur jede Menge Hinweise zu Verspätungen oder Ausfällen, die üblicherweise dem vom Ausfall / der Verspätung betroffenen Arbeitenehmer zustehen. Artikel 10 Fluggastrechteverordnung spricht jedoch von einer Ersattung, so dass ich von einem Anspruch an denjenigen ausgehe, der das Ticket gebucht und bezahlt hat, also dem Arbeitgeber in meinem Fall?

Wie seht ihr das?

Beste Grüße
 

schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
3.482
2.854
FRA
Liebes Forum,

ich habe mal eine allg. Frage:

Sofern auf einer vom Arbeitgeber bezahlten Geschäftsreise ein downgrade von business auf economy erfolgt, wem stehen die Ansprüche nach Artikel 10 der Fluggastrechteverordnung dann zu?

Im Rahmen meiner Online-Recherche finde ich nur jede Menge Hinweise zu Verspätungen oder Ausfällen, die üblicherweise dem vom Ausfall / der Verspätung betroffenen Arbeitenehmer zustehen. Artikel 10 Fluggastrechteverordnung spricht jedoch von einer Ersattung, so dass ich von einem Anspruch an denjenigen ausgehe, der das Ticket gebucht und bezahlt hat, also dem Arbeitgeber in meinem Fall?

Wie seht ihr das?

Beste Grüße
Dem Passagier.
 

Tim2008

Erfahrenes Mitglied
28.04.2009
1.062
128
Bei uns ist in der Richtlinie klar geregelt, dass jegliche Kompensation dem AG zustehen
 

honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
13
klar, was aber nicht bedeutet dass sie möglicherweise nicht rechtskonform ist .
Die Hauseigene Vereinbarung womöglich ohne Betriebsrat kann viel vereinbaren .... nicht jetzt explizit an dich gerichtet und auch nicht jeder Betriebsrat versteht die Materie ausser dass Reisende zu viel Geld verdienen und nur Champus trinken ...
 

koeby

Erfahrenes Mitglied
24.08.2016
2.252
1.726
Bei uns ist in der Richtlinie klar geregelt, dass jegliche Kompensation dem AG zustehen

Stattdessen verlangt man dann einfach die Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug in C und kostest den Arbeitgeber damit einen Tag?
Sinnvolle Regelung!
 

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.603
505
Jede Kompensation bringt automatisch wieder das theme geldwerter Vorteil auf den Tisch.

Ich selbst kenne nur reiserichtlinien (bzw. habe nur von solchen gehört), die diese dem Arbeitgeber zuschreiben. Kompensation für erlittene Unbill wird dann meist unabhängig davon geregelt, z.B. Für Tarifangestellte, leistungsentgelt etc. Das ist auch besser so das separat zu regeln.

Flyglobal
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
6.176
4.696
HAM
Bei uns steht die Kompensation bei einem Downgrade dem AG zu, bei einer Verspätung oder Annulierung dem MA. Darüber brauchen wir nichts schriftliches. Es gibt in dieser Konstellation ohnehin nur ein einziges Urteil in DE, vom AG Emden. In der Berufungsebene wurde dann ein Vergleich geschlossen.

Hier wäre also eine rechtliche Klärung durchaus interessant.
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.119
3.078
Mal einfach juristisch nachgedacht: Ohne Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung steht das Geld m.E. ganz klar dem Arbeitgeber zu, § 667 BGB. Wenn (und nur dann) jedoch ein Anspruch des AN gegen den AG auf die höhere Reiseklasse besteht, dann sollte m.E. ein arbeitsvertraglicher Schadensersatzanspruch des AN gegen den AG bestehen, da der keine Reise in der höheren Buchungsklasse geliefert hat. Als Mindestschaden könnte man hier die pauschale Entschädigung sehen.
 

sehammer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2011
7.204
1.733
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Ich werfe einmal die ersten Zeilen der Vielfliegerbibel in den Raum :D

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. Februar 2004

über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
 
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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
20.493
8.875
FRA/QKL
Mal einfach juristisch nachgedacht: Ohne Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung steht das Geld m.E. ganz klar dem Arbeitgeber zu, § 667 BGB. Wenn (und nur dann) jedoch ein Anspruch des AN gegen den AG auf die höhere Reiseklasse besteht, dann sollte m.E. ein arbeitsvertraglicher Schadensersatzanspruch des AN gegen den AG bestehen, da der keine Reise in der höheren Buchungsklasse geliefert hat. Als Mindestschaden könnte man hier die pauschale Entschädigung sehen.

Absolut richtig, kam ziemlich genauso vor Jahren von unserem RA. Bei garantierter Reiseklasse hätte der AN einen Anspruch gegenüber dem AG. Aber die Entschädigung der Airline steht ganz klar dem Zahlenden, also dem AG zu.
 

honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
13
Absolut richtig, kam ziemlich genauso vor Jahren von unserem RA. Bei garantierter Reiseklasse hätte der AN einen Anspruch gegenüber dem AG. Aber die Entschädigung der Airline steht ganz klar dem Zahlenden, also dem AG zu.
Sagt dein Anwalt. Andere was anderes ;)

Edit
Zumal, wenige AN sich trauen werden diese einzufordern... Und es wenige faire AG gibt die ungefragt weiterleiten
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Das ist alles x-fach diskutiert und geschrieben und wird auch weit überwiegend nicht (mehr) kontrovers gesehen. Das AG Emden Urteil stammt aus 2010, dürfte wohl locker als überholt angesehen werden, siehe nur LG Köln (11 S 241/12): Bei Ansprüchen aus der VO kommt es gerade nicht darauf an, wer Partner des Luftbeförderungsvertrags ist, denn die VO stellt auf vertragliche Beziehungen gerade nicht ab. Entscheidend ist der „Fluggast“, der etwaige Unannehmlichkeiten (Annullierung, Verspätung, oder eben Downgrade) zu erdulden hatte. Es geht sogar noch weiter: Macht ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Dienstreise einen Anspruch erwirbt, diesen nicht geltend, ist der Arbeitgeber, der den Flug gebucht und bezahlt hat, gleichwohl nicht berechtigt, den Anspruch in eigenem Recht gegenüber der Airline geltend zu machen; vielmehr bedarf es einer Abtretung seitens des Arbeitnehmers.
 

RobtheTop

Neues Mitglied
05.05.2014
10
0
Das ist alles x-fach diskutiert und geschrieben und wird auch weit überwiegend nicht (mehr) kontrovers gesehen. Das AG Emden Urteil stammt aus 2010, dürfte wohl locker als überholt angesehen werden, siehe nur LG Köln (11 S 241/12): Bei Ansprüchen aus der VO kommt es gerade nicht darauf an, wer Partner des Luftbeförderungsvertrags ist, denn die VO stellt auf vertragliche Beziehungen gerade nicht ab. Entscheidend ist der „Fluggast“, der etwaige Unannehmlichkeiten (Annullierung, Verspätung, oder eben Downgrade) zu erdulden hatte. Es geht sogar noch weiter: Macht ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Dienstreise einen Anspruch erwirbt, diesen nicht geltend, ist der Arbeitgeber, der den Flug gebucht und bezahlt hat, gleichwohl nicht berechtigt, den Anspruch in eigenem Recht gegenüber der Airline geltend zu machen; vielmehr bedarf es einer Abtretung seitens des Arbeitnehmers.

Hilfreiches Statement - danke!

Soweit ich die Entscheidung des LG Köln verstanden habe, betrifft diese aber Ansprüche aus einer Flugannulierung. Soweit spricht die Fluggastrechteverordnung in Artikel 5 und 6 auch von dem Fluggast. Bei einer Annulierung oder Verspätung stimme ich zu, dass die Ansprüche dem Arbeitnehmer zustehen.

Artikel 10 nennt jedoch nur die Erstattung (an den Fluggast wird dort nicht angeführt), so dass ich eher dazu tendiere, dass Erstattung an den Bezahler des Tickets gemeint ist - oder?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Hilfreiches Statement - danke!

Soweit ich die Entscheidung des LG Köln verstanden habe, betrifft diese aber Ansprüche aus einer Flugannulierung. Soweit spricht die Fluggastrechteverordnung in Artikel 5 und 6 auch von dem Fluggast. Bei einer Annulierung oder Verspätung stimme ich zu, dass die Ansprüche dem Arbeitnehmer zustehen.

Artikel 10 nennt jedoch nur die Erstattung (an den Fluggast wird dort nicht angeführt), so dass ich eher dazu tendiere, dass Erstattung an den Bezahler des Tickets gemeint ist - oder?

Das ist keine Frage der Zustimmung oder Tendenz. Es geht um Sinn und Zweck der Verordnung, und da ist es unerheblich, ob diese Kölner Entscheidung die Annullierung betrifft. Sie stellt richtig fest: Es geht um die Kompensation entstandenen Unannehmlichkeiten und genau diese Unannehmlichkeiten entstehen dem Fluggast, keinem anderen. Deshalb heißt die VO ja auch „FlugGASTrechteverordnung“. Hierzu gibt es jede Menge juristischer Literatur, die diese Selbstverständlichkeit wunderbar beschreibt. Man muss das Nebeneinander des deutschen Schuldrechts und der europäischen Fluggastrechte verstehen.
 
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Sokendo

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
325
0
TXL
Das ist eigentlich recht einfach: Wenn es seitens AG keine anderslautenden Vorgaben gibt, geht das Geld an den Reisenden. Wenn in irgendeiner Form (Arbeitsvertrag, Vermerk auf dem Dienstreiseantrag, Reiserichtlinien, etc.) festgelegt ist, dass das Geld an den AG geht, hat man Pech gehabt.
 

ckx2

Erfahrenes Mitglied
07.11.2012
2.199
765
LAS/DEN
Vielleicht stehe ich hier auf dem Schlauch, aber der Arbeitnehmer hat doch das Ticket ueberhaupt nicht bezahlt. Weshalb sollte er dann ueberhaupt Ansprueche besitzen? Persoenliche Bereicherung auf Firmenkosten?