Kompensationszahlung Non-EU Airline bei Abflug ab EU Airport mit Zwischenlandung in Non-EU

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alexd85

Aktives Mitglied
19.09.2018
147
0
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Hi, bin mit einer Non-EU Airline ab einem EU Airport abgeflogen. Der Anschlussflug (auf einem Ticket gebucht) hatte 4 Std. Verspätung. Habe die Airline bereits auf das Urteil ECLI:EU:C:2018:361 (31 May 2018) aufmerksam gemacht. Diese weigert sich aber die 600 € zu zahlen, weil der Anschlussflug ab einem Non-EU Airport war. Die bekannten Portale will ich nicht einschalten, da diese 30-50% (in unserem Fall 360-600 €) kassieren. Was wäre der nächste Schritt? Bei einem lokalen Gericht Klage einreichen? Ist der Gerichtsstand egal? Merci
 

alexd85

Aktives Mitglied
19.09.2018
147
0
ahso... dachte interessiert sowieso nicht; also AMS - NBO - SEZ; Airline war KQ; Verspätung hatte der NBO-SEZ; gebucht hatte ich AMS-SEZ
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.039
1.536
Was soll den mit "Lokaler" Gerichtsstand gemeint sein?

Der Gerichtsstand ist natürlich nicht egal dieser ergibt sich aus mehreren Faktoren, wie z.B. durch vertraglicher Vereinbarung, oder dem Erfüllungsort, Sitz des Gegners

In Betracht kommt in diesem Fall Amsterdam als Abflugort der Reise.
 

alexd85

Aktives Mitglied
19.09.2018
147
0
also müsste ich in NL die Klage einreichen? Dann doch lieber über die bekannten Portale
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.039
1.536
also müsste ich in NL die Klage einreichen? Dann doch lieber über die bekannten Portale

Ja, es ist zumindest kein Grund ersichtlich wie ein deutscher Gerichtsstand begründet werden soll.

Allerdings könnte man es bei der niederländischen Schlichtungsstelle versuchen, bevor man zu einem Dienstleister rennt, für drei meiner Kollegen die mit TuiFly NL nach BON geflogen sind wurde die Sache vor etwa zwei Jahren gut gelöst hat bestimmt 9 Monate gedauert hat aber funktioniert.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.039
1.536
Ich würde mir das Geld über die Dienstleister holen.

Warum wenn auch die Schlichtung funktioniert?
Im übrigen ist auch die Wahrscheinlichkeit groß dass der Dienstleister den Fall nicht übernimmt bzw. später aufgibt weil man eben doch etwas dafür tun müsste.
 

alexd85

Aktives Mitglied
19.09.2018
147
0
Warum wenn auch die Schlichtung funktioniert?
Im übrigen ist auch die Wahrscheinlichkeit groß dass der Dienstleister den Fall nicht übernimmt bzw. später aufgibt weil man eben doch etwas dafür tun müsste.


hast du einen Link zu von dieser Schlichtungsstelle?
 

offtherecord

Erfahrenes Mitglied
13.11.2009
1.428
295
M. E. steht Dir keine Kompensation zu, weil der in der EU abgehende Flug nicht betroffen war.
Wäre das erste Leg verspätet und Du hättest deshalb den zweiten Flug verpasst, dann wäre das eine andere Sache.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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www.kanzlei-woicke.de
Will ja nicht den Spielverderber geben, aber ich fürchte, dass C-537/17 allgemein falsch verstanden wurde.

Auch von manchen Gerichten. Das ist sicher die Chance des TO.

Aber Ansprüche aus der EU-VO 261/2004 hat er wohl keine.
 

alinakl

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15.07.2016
4.039
1.536
hast du einen Link zu von dieser Schlichtungsstelle?

Es ist natürlich die niederländische Schlichtungsstelle, einen Link habe im Moment nicht aber ich kann meinen niederländischen Kontakt auf Curacao danach fragen denn mit dem habe ich den Fall abgewickelt.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.039
1.536
Will ja nicht den Spielverderber geben, aber ich fürchte, dass C-537/17 allgemein falsch verstanden wurde.

Auch von manchen Gerichten. Das ist sicher die Chance des TO.

Aber Ansprüche aus der EU-VO 261/2004 hat er wohl keine.

Aber die VO sieht doch immer alle Segmente einer Buchung als einen gesamten Flug?

Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, so wie in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 16).

Wenn man dieser Sicht folgt kommt man zu Ergebnis, das eben entscheidend ist ob die grundsätzliche Anwendbarkeit der EU VO gegeben ist, was hier aber eindeutig der Fall ist.

Der Pax ist in A gestartet und am Ende in Z mit erheblicher Verspätung angekommen, dabei ist es doch egal ob er noch in B, K oder auch Y zwischen gelandet ist, zumindest wenn es sich in allen Fällen um die selbe Fluggesellschaft handelt.


 

umsteiger

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Fürchte, man muss tatsächlich bei jedem Segment schauen, ob die EU-VO zur Anwendung kommt.

Dann kam C-537/17, das aus irgendeinem Grund so aufgefasst wurde, als sei die VO auch außerhalb des eigentlichen Geltungsbereichs anwendbar, wenn das ursprüngliche Segment denn Ex-EU ist.

Dabei gibt der Fall das gar nicht her. Dort war, wenn ich nicht irre, das erste Segment verspätet. Verpasst wurde dann der Anschlussflug außerhalb der Gemeinschaft. Im Grunde hatte der EuGH die Rechtslage also schon geklärt, was vermutlich auch der Grund ist, warum C-537/17 dermaßen knapp abgefasst ist.

Hier liegt der Fall aber anders, weil ja der Zubringer ex EU pünktlich war, jedenfalls nichts mit dem Zeitverlust am Endziel zu tun hat.
 
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alinakl

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15.07.2016
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Natürlich wäre der Fall klarer, wenn die Ursache für die Verspätung im ersten Segment liegen würde.
Aber dieser Sachverhalt ist durchaus ebenfall eine Klärung wert.

Aber wenn man eben wirklich von der Gesamtheit ausgeht kommt es darauf an ob die VO grundsätzlich anwendbar ist.

Zur Theorie der Gesamtheit passt aber eben auch, dass es irrelevant ist wenn die Flüge mit Zwischenlandungen anulliert wurden, solange das Endziel noch rechtzeitig erreicht wird.
 
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umsteiger

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Nur sind die relevanten Fragen, insbesondere auch der Flug-Begriff, aus meiner Sicht schon abschließend geklärt.

Deswegen war die v. TO genannte Entscheidung auch so überraschend. Lies die mal unter der Prämisse, dass es um den Anwendungsbereich der VO bei Segementen außerhalb der EU-VO gar nicht geht!

Und mal ehrlich: Es macht doch auch gar kein Sinn, davon auszugehen, dass die EU-VO 261/2004 auf NBO-SEZ anwendbar sein könnte. Soll man denn wirklich annehmen, dass eine Fluggesellschaft wie KQ auf dieser Segmente Zettel austeilt, auf denen die Rechtslage in der EU erklärt wird...?
 
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alinakl

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15.07.2016
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Und mal ehrlich: Es macht doch auch gar kein Sinn, davon auszugehen, dass die EU-VO 261/2004 auf NBO-SEZ anwendbar sein könnte. Soll man denn wirklich annehmen, dass eine Fluggesellschaft wie KQ auf dieser Segmente Zettel austeilt, auf denen die Rechtslage in der EU erklärt wird...?

Es macht eben nur dann Sinn wenn KQ vorher auch den Flug aus AMS verkauft hat.

Aber wenn man jedes Segment einzeln betrachtet, warum ist es dann egal wie der Fluggast von Start zum Endziel kommt, denn es herscht ja die Meinung dass es keinen Anspruch auslöst wenn die Zwischenlandung in C geändert oder ganz ausfällt, weil es ja nur auf die Beförderung vom Start zum Endziel ankommt.
 

umsteiger

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Zum ersten Absatz:

Dass alle Paxe in einer Maschine umgangssprachlich im selben Boot sitzen, ist ja ebenfalls geklärt. Tatsächlich hättest du aber in der Maschine ab NBO solche, auf die die VO Anwendung findet und eben den Rest. Das geht schon mal gar nicht.


Zweiter Absatz:

Da sehe ich irgendwie auf dem Schlauch, verstehe gerade nicht, worum es dir da ganz genau geht.
 

alinakl

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15.07.2016
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zum ersten Absatz:

warum sollte das nicht gehen?
Die Leute mit Flugbeginn haben ja eine ganz andere Vertragsgrundlage mit entsprechend anderen Folgen.

zum zweiten Absatz:

Ich hatte den Fall ich auf dem Routing STR-AMS-JFK mit KLM und am nächsten Tag JFK-AUA am nächsten Tag mit Delta, war mit Absicht wegen eines Termins in NY gebucht. KLM hatte dann während des Flugs nach AMS den Flug AMS-JFK annulliert und auf AMS-AUA umgebucht.

So bin ich natürlich viel früher als ursprünglich geplant angekommen, damals war die Argumentation da es nur auf Start Zeitpunt und Ankunft am Ziel ankommt und ich ja nicht verspätet angekommen bin gibt es keine Ausgleichszahlung.
 

alexd85

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19.09.2018
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Nur nochmal zur Klarstellung. Ich habe direkt bei der Airline AMS-SEZ gebucht und nur ein ETicket erhalten. Meiner Ansicht nach sollte das schon gehen, da ich den Flug mit der Voraussetzung gebucht habe um 17 Uhr in SEZ zu landen. Tatsächlich war es aber 22:10 Uhr. Ich verstehe den Marokko-Fall genau so.

"Frau Wegener schloss mit Royal Air Maroc einen Luftbeförderungsvertrag in Gestalt einer einzigen Buchung, die ihr ermöglichte, von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) zu reisen, und die eine Zwischenlandung in Casablanca (Marokko) mit einem Wechsel des Fluggeräts vorsah."
"Nachdem die Buchung bestätigt worden war und Frau Wegener für die gesamte Strecke am Flughafen von Berlin eingecheckt hatte, flog sie mit einer verspätet startenden Maschine der Royal Air Maroc nach Casablanca. Nach ihrer Ankunft in Casablanca fand sie sich am Flugsteig der Maschine nach Agadir ein. Ihr wurde jedoch von Royal Air Maroc die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Frau Wegener flog schließlich mit einer anderen Maschine der Royal Air Maroc und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen." erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen.

... und ich SEZ mit 5 Stunden.

Edit
Hier steht es doch klar:
15 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass ein Flug wie der zweite, der vollständig außerhalb der Union erfolgt ist, nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004 fällt, wenn er als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.

Meiner Meinung ist das eindeutig. Nr. 261/2004 besagt, dass die Airline zum Schadensersatz verpflichtet ist, sobald der Abflughafen in einem EU-Land liegt. C‑537/17 besagt, dass Flüge mit geplanten Zwischenlandungen als Einheit anzusehen sind. Somit ist doch auch bei dem Anschlussflug der Abflughafen AMS und nicht NBO; also greift die Regelung.
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.039
1.536
Meiner Meinung ist das eindeutig. Nr. 261/2004 besagt, dass die Airline zum Schadensersatz verpflichtet ist, sobald der Abflughafen in einem EU-Land liegt. C‑537/17 besagt, dass Flüge mit geplanten Zwischenlandungen als Einheit anzusehen sind. Somit ist doch auch bei dem Anschlussflug der Abflughafen AMS und nicht NBO; also greift die Regelung.

Ganz so eindeutig ist die Sache eben nicht, wie schon der Kollege Umsteiger dargestellt hat.

Das "Problem" am C-537/17 Fall ist eben, dass die Ursache für die Verspätung auf einem Segment entstanden ist, dass wegen dem Abflug an einem EU Flughafen völlig unstrittig die EU-VO zur Anwendung kommt.
Hier ist aber eben die Verspätung auf einem Segment entstanden das für sich allein eben nicht von EU VO erfasst wäre.

Von daher wäre es durchaus interessant diesen Fall eindeutig klären zu lassen, ein Dienstleister wird diesen Fall wegen des großen Prozessrisikos sicher nicht übernehmen, der weg über die niederländische Schlichtungsstelle könnte aber interessant sein.
 

alexd85

Aktives Mitglied
19.09.2018
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Die niederländische Schlichtungsstelle verweist mich aber auf die deutsche, da ich nicht in den NL wohne... bin etwas überfragt;

Aber ich verstehe nicht wieso ihr die Segmente einzeln betrachten wollt. Das Urteil ist klar; es muss als "Einheit" betrachtet werden; ich verstehe es so als wäre es Wurscht ob es AMS-SEZ oder AMS-NBO-SEZ war - sofern halt auf einem Ticket gebucht.

Außerdem zeigt bspw. refundmyticket auch an, dass ich Anspruch hätte
 
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