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Gute News aus Düsseldorf, insbesondere für EW-Reisende:
Nachdem das AG Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, wir noch am Tag der Urteilsverkündigung Berufung eingelegt und begründet haben, ist das LG Düsseldorf zu dem Ergebnis gekommen: EW schuldet bei der nächstmöglichen Beförderung gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b der VO 261/2004/EG auch eine Beförderung auf Fremdmetall.
Eine für Fluggesellschaften sehr ärgerliche Entscheidung, die aber aus meiner Sicht dem Sinn und Zweck und auch dem Wortlaut der Fluggastrechteverordnung entspricht.
Da im Falle von Annullierungen stets auch am Sitz der Airline geklagt werden kann, dürfte die Berufungsentscheidung auch für künftige Verfahren gleicher Art eine Signalwirkung haben, wenn auch natürlich keine rechtliche Bindung der Richter am Amts- und Landgericht besteht.
Mehr Infos und die Entscheidung im Volltext findet ihr hier
Nette Nebeninfos:
Nachdem das AG Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, wir noch am Tag der Urteilsverkündigung Berufung eingelegt und begründet haben, ist das LG Düsseldorf zu dem Ergebnis gekommen: EW schuldet bei der nächstmöglichen Beförderung gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b der VO 261/2004/EG auch eine Beförderung auf Fremdmetall.
Eine für Fluggesellschaften sehr ärgerliche Entscheidung, die aber aus meiner Sicht dem Sinn und Zweck und auch dem Wortlaut der Fluggastrechteverordnung entspricht.
Da im Falle von Annullierungen stets auch am Sitz der Airline geklagt werden kann, dürfte die Berufungsentscheidung auch für künftige Verfahren gleicher Art eine Signalwirkung haben, wenn auch natürlich keine rechtliche Bindung der Richter am Amts- und Landgericht besteht.
Mehr Infos und die Entscheidung im Volltext findet ihr hier
Nette Nebeninfos:
- Zwischen Berufungseinlegung und Entscheidungsverkündung lagen nur wenige Wochen, da hat das LG Düsseldorf richtig gut mitgearbeitet, damit die Passagiere morgen (!) fliegen können.
- EW strich einen Flug um 11:00 Uhr und wollte die Passagiere erst am frühen Abend (oder mit der Urlaubsplanung unvereinbar morgens) fliegen lassen (zwei kleine Kinder mit dabei). Auf einen zwischenzeitlich - nach Berufungseinlegung - am späten Mittag angebotenen Flug buchte man nicht um. Als die Passagiere diesen Flug fanden, gab es nur noch einen Sitzplatz in Best. Scheint sich also gut zu verkaufen, der von den Passagieren hier recht günstig erworbene Flug in der Tagesmitte.
- In den Urteilsgründen des Amtsgerichts wird den Passagieren vorgeschlagen, die gewonnen Zeit am Abflugort doch mit der Besichtigung von Sehenswürdigkeiten zu nutzen und so ein Mehr an Urlaub zu erhalten.