FR verschiebt Flug um 11h 40min

ANZEIGE

keema

Reguläres Mitglied
27.03.2019
55
0
ANZEIGE
Hallo,

Ende Mai habe ich den Flug FR 6440 für den 28.11. gebucht (NUE 6:30 - ATH 10:15).

Diese Direktverbindung ab NUE ist für mich perfekt, da ich weder ab MUC oder FRA fliegen muss, noch irgendwo für 100-150€ Aufpreis umzusteigen habe.

Heute erhalte ich von Ryanair das Angebot den Flug kostenfrei zu stornieren, oder den neuen Flugplan zu akzeptieren (NUE 18:10 - ATH 21:55).

Problem: ich muss am Abend in Athen vor Ort sein.

Gibt es in diesem Fall ein Recht auf eine Umsteigeverbindung auf Kosten von Ryanair umzubuchen? Oder muss ich alternativ in den sauren Apfel beißen und auf meine Kosten mit AEE (ab MUC) oder LH (ab FRA) fliegen?
 
B

BER_CGN

Guest
ich würde sagen, da ist ryanair lt. eu261 verpflichtet dir eine bessere alternative zur verfügung zu stellen, dass du also auch die teurere verbindung früher haben kannst
 

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
11.960
1.966
Wenn man hartnäckig genug ist (und auch die Motivation hat, 10x im Chat mit Agents zu diskutieren) buchen sie durchaus auch auf Ryanair-Umsteigeverbindungen um, da kann dann aus DTM-BCN auch mal DTM-PMI-BCN oder ähnlich werden.

Eine Umbuchung auf eine gleichwertige Alternative auf einer Fremdairline kannst du vergessen, auch wenn es rechtlich nach EU261 vorgesehen ist. Wenn du also nicht in Vorleistung für eine alternative Verbindung (NUE-MUC-ATH, NUE-FRA-ATH usw.) treten willst (und dir das Geld über den Klageweg zurückholst, kann 1-1,5 Jahre dauern), musst du wohl in den sauren Apfel beissen und Abends fliegen...

Edit: Dummerweise passt auch weder NUE-STN-ATH noch NUE-CIA-ATH, um gegen Nachmittag mit Ryanair in Athen anzukommen.

Edit 2: Willst du dennoch, dass dir Ryanair das Ticket einer Alternativbeföderung erstattet (über den Klageweg) ist es WICHTIG zu wissen, dass du NICHT bei Ryanair stornierst, da dann der Anspruch verloren geht!

Und zusätzlich muss die Alternativbeförderung AB NÜRNBERG gebucht werden (was dann auf NUE-MUC-ATH oder NUE-FRA-ATH hinausläuft), da Ryanair nicht verpflichtet ist, Erstattungen auf Verbindungen mit Start in FRA bzw. MUC vorzunehmen.
 
Zuletzt bearbeitet:

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
11.960
1.966
Ich habe mal nachgeschaut: NUE-ZRH-ATH mit LX mit Abflug um 07:05 Uhr gäbe es für rund 300€ Oneway... die günstigere AF-Umsteigeverbindung mit Abflug um 6:10 ab NUE ist leider nicht von EU261 abgedeckt.

FR mit Frist kontaktieren bzgl. Umbuchung auf LX (2 Wochen), dann selbstständig die LX-Alternative ab NUE buchen (und bei Ryanair NUE-BGY nicht stornieren!) und danach dann gleich User kexbox kontaktieren, um dir da das Geld anwaltlich zurückzuholen, da Ryanair ja freiwillig nicht zahlt ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: kexbox

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.409
1.414
Ich habe mal nachgeschaut: NUE-ZRH-ATH mit LX mit Abflug um 07:10 Uhr gäbe es für rund 300€ Oneway... die günstigere LX-Umsteigeverbindung mit Abflug um 6:10 ab NUE ist leider nicht von EU261 abgedeckt.

Da muss dir ein Fehler unterlaufen sein. LX fliegt um 6:10 nicht ab NUE. Meinst du die LH um 6:20 nach FRA oder mit KL nach AMS um 6:00h?
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.409
1.414
Meines Wissens gilt das nur wenn die Umbuchung weniger als 14 Tage vor Abflug geschieht.

Echt? Also ich erwarte auch mehr als 14 Tage vorher eine Beförderung zum frühst möglichen Zeitpunkt. Schliesslich erwartet FR auch, dass ich zum Buchungszeitpunkt verbindlich zahle und ab da können sie nicht einfach nach freiem gutdünken verschieben. Sie sind einizig und alleine nicht verpflichtet eine pauschale allgemeine Entschädigung zu zahlen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Meines Wissens gilt das nur wenn die Umbuchung weniger als 14 Tage vor Abflug geschieht.

Dieses (Fehl-)Wissen scheint sich hier zu verfestigen, obwohl es dazu keinen Grund gibt. In einem Parallel Thread habe ich hierzu schon aufgeräumt: Das Recht auf anderweitige Beförderung besteht selbstverständlich ungeachtet irgendwelcher Fristen. Solche Fristen kennt die FluggastrechteVO für den Anspruch auf Ausgleichszahlung (die „berühmten“ 250 Euro), nicht aber mit Blick auf eine Umbuchung infolge Annullierung oder Nichtbeförderung.
 

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
11.960
1.966
Da muss dir ein Fehler unterlaufen sein. LX fliegt um 6:10 nicht ab NUE. Meinst du die LH um 6:20 nach FRA oder mit KL nach AMS um 6:00h?

Tippfehler... AF fliegt um 06:10 Uhr (darauf besteht kein Anspruch), auf die LX um 7:05 Uhr dagegen schon.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
FR mit Frist kontaktieren bzgl. Umbuchung auf LX (2 Wochen), dann selbstständig die LX-Alternative ab NUE buchen (und bei Ryanair NUE-BGY nicht stornieren!) und danach dann gleich User kexbox kontaktieren, um dir da das Geld anwaltlich zurückzuholen, da Ryanair ja freiwillig nicht zahlt ;)

Hier wäre ich zurückhaltender.

Zur Erinnerung: Art. 8 FluggastrechteVO kennt den Anspruch auf "anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen (zum frühestmöglichen Zeitpunkt)". Das heißt nicht, dass die erste Möglichkeit, ans Endziel zu gelangen, geschuldet ist. Das Ganze muss (eben auch) "unter vergleichbaren Reisebedingungen" geschehen. Hier wird man sich die Frage stellen müssen, ob die vorgeschlagene Umsteigeverbindung dieses Kriterium wirklich erfüllt. Typischer ist ja das umgekehrte Beispiel, wie die Annullierung eines EW Flugs von TXL nach LHR, woraufhin die Airline eine Transferverbindung TXL - CGN - LHR anbietet und Passagiere - mE zurecht - eine Direktverbindung (dann mit BA) verlangen unter Hinweis darauf, dass eine Umsteigeverbindung gerade keine "vergleichbaren Reisebedingungen" zum Direktflug darstellt. Das wird auch in der juristischen Fachwelt oftmals so gesehen (= Annullierung Direktflug erfordert Umbuchung auf einen anderen Direktflug). Wenn das so ist, kann im - wie hier - umgekehrten Falle nichts anderes gelten: Wieso sollte nunmehr NUE - ZRH - ATH "vergleichbare Reisebedingungen" zu NUE - ATH darstellen, nur weil der Pax das wünscht und nicht die Airline dies anbietet? Keine Rosinentheorie á la "mal so, mal so", sondern eher: entweder oder.

Man wird das anders sehen können. Aber gerade das beliebte "Was-wäre-wenn-das-der-einzige-Direktflug-der-Woche-wäre"-Argument verfängt ja hier nicht, denn FR bietet ja einen Direktflug NUE - ATH an, nur halt einen halben Tag später. Gut möglich, dass bei dieser Konstellation ein Amtsrichter nicht erkennen würde, weshalb FR im Falle der Verweigerung, auf LX via ZRH umzubuchen, die Pflicht aus Art. 8 FluggastrechteVO verletzt haben sollte.
 

ritesa

Erfahrenes Mitglied
14.05.2013
1.471
186
Planet Earth
Hier wäre ich zurückhaltender.

Zur Erinnerung: Art. 8 FluggastrechteVO kennt den Anspruch auf "anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen (zum frühestmöglichen Zeitpunkt)". Das heißt nicht, dass die erste Möglichkeit, ans Endziel zu gelangen, geschuldet ist. Das Ganze muss (eben auch) "unter vergleichbaren Reisebedingungen" geschehen. Hier wird man sich die Frage stellen müssen, ob die vorgeschlagene Umsteigeverbindung dieses Kriterium wirklich erfüllt. Typischer ist ja das umgekehrte Beispiel, wie die Annullierung eines EW Flugs von TXL nach LHR, woraufhin die Airline eine Transferverbindung TXL - CGN - LHR anbietet und Passagiere - mE zurecht - eine Direktverbindung (dann mit BA) verlangen unter Hinweis darauf, dass eine Umsteigeverbindung gerade keine "vergleichbaren Reisebedingungen" zum Direktflug darstellt. Das wird auch in der juristischen Fachwelt oftmals so gesehen (= Annullierung Direktflug erfordert Umbuchung auf einen anderen Direktflug). Wenn das so ist, kann im - wie hier - umgekehrten Falle nichts anderes gelten: Wieso sollte nunmehr NUE - ZRH - ATH "vergleichbare Reisebedingungen" zu NUE - ATH darstellen, nur weil der Pax das wünscht und nicht die Airline dies anbietet? Keine Rosinentheorie á la "mal so, mal so", sondern eher: entweder oder.

Man wird das anders sehen können. Aber gerade das beliebte "Was-wäre-wenn-das-der-einzige-Direktflug-der-Woche-wäre"-Argument verfängt ja hier nicht, denn FR bietet ja einen Direktflug NUE - ATH an, nur halt einen halben Tag später. Gut möglich, dass bei dieser Konstellation ein Amtsrichter nicht erkennen würde, weshalb FR im Falle der Verweigerung, auf LX via ZRH umzubuchen, die Pflicht aus Art. 8 FluggastrechteVO verletzt haben sollte.

Wenn es aber keine Alternative mit “vergleichbaren Reisebedingungen” gibt, dann sollte doch die nächstbeste Alternative die sein, auf die der Kunde Anspruch hat, oder?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Wenn es aber keine Alternative mit “vergleichbaren Reisebedingungen” gibt, dann sollte doch die nächstbeste Alternative die sein, auf die der Kunde Anspruch hat, oder?
Aber diese Frage stellt sich hier doch nicht, denn zumindest einen FR Direktflug gibt es am selben Tage:

Heute erhalte ich von Ryanair das Angebot den Flug kostenfrei zu stornieren, oder den neuen Flugplan zu akzeptieren (NUE 18:10 - ATH 21:55).
Nach Art. 8 VO Abs. 1 (hier: lit. b) VO ist die anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt geschuldet, NICHT eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Ich will mal ein Beispiel geben:

Wenn FR die Route A -> C um 13:30 und 15:30 Uhr fliegt und sodann den 13:30er Flug an Tag X annulliert und daraufhin die Pax auf eine Umsteigeverbindung A via B nach C um 14:00 Uhr umbucht mit der Begründung, das sei die "anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt", dann würde doch - wie ich meine zurecht - jeder umgebuchte Pax protestieren und stattdessen die 15:30 Maschine und damit den Direktflug A -> C verlangen. Und damit kommen wir zu meinem Punkt: Entweder oder.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: abundzu

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.272
728
Inwiefern hat Ryanair den Luftbeförderungsvertrag wirksam gekündigt, so dass der Fluggast die Erfüllung der im Sinne eines Fixgeschäfts geschuldeten Leistung nicht mehr beanspruchen kann?
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Inwiefern hat Ryanair den Luftbeförderungsvertrag wirksam gekündigt, so dass der Fluggast die Erfüllung der im Sinne eines Fixgeschäfts geschuldeten Leistung nicht mehr beanspruchen kann?
Das hat hier niemand diskutiert. Bisher ging es einzig um Möglichkeiten der FluggastrechteVO.

Falls Du darauf abzielst, was der User Kexbox anekdotisch aus seinem erfolgreich geführten Verfahren vor dem LG Düsseldorf berichtet hat: Klar, wieso nicht auf Erfüllung klagen? Die einseitige Vertragsaufsage ("Ich erfülle nicht!" = Annullierung) beseitigt natürlich nicht den Vertrag und die darin begründeten Ansprüche. Aber ob das wirklich ein gangbarer Weg für den TO ist, vor allem angesichts dessen, dass er am 28.11. zu reisen gedenkt?
 

handballplayer3

Erfahrenes Mitglied
01.10.2015
2.106
4.701
DUS
Ich hatte mal einen ähnlichen Fall.
DUS-WAW mit EW. EW hat irgendwann eingestellt.

Bekam dann von LH (hatte bei EW direkt gebucht) DUS-VIE-WAW op by OS auf 220er Stock. Allerdings mit einer um sechs Stunden späteren Ankunft.
Es gab und gibt dreimal am Tag LOT direkt, alle Abflüge nach dem gebuchten EW Flug. Darauf wollte LH aber Gott weiß nicht umbuchen.

DUS-FRA-WAW war dann aber kein Problem. Allerdings flog LH DUS-FRA 50 Minuten vor dem eingestellten EW Flug. Für mich war das jetzt nicht so dramatisch, da ich rechtzeitig in WAW ankam und es mir auf den direkten Flug jetzt auch nicht unbedingt angekommen war, aber wenn ich es hätte drauf ankommen lassen wäre es siche auch etwas komplizierter geworden.
LH Group scheint in diesem Fall dann aber vergleichbare Reisebedingungen so auszulegen, dass es kein direkter Flug sein muss. Ist in meinem Fall natürlich auch zu deren Vorteil gewesen.
Mein Vorteil war sicherlich, dass LH Group ja doch viele Optionen zu lässt und halt im Gegensatz zu FR offenbar an Lösungen interessiert ist.

Aber hier kann man, wie ich finde, dann doch gut beobachten, dass es eben kein entweder oder ist.
Prinzipiell hätte ich auch einen noch anderen Flug von der Hotline angeboten bekommen.

Keine Frage, schwierige Sache mit den ganzen (uneindeutigen) Auslegungsvarianten.
Für mich persönlich stellt eine vergleichbare Reisebedingung primär die Ankunftszeit dar, weil ich ja oft gerade diesen Flug gebucht habe um zu Uhrzeit X an Ort Y zu sein.
Ob ich da jetzt direkt oder "angemssen" via X fliege ist mir egal, solange ich rechtzeitig da bin. Aber das ist halt meine persönliche Auslegung.

Beispiel B:
DUS-LIS sehr spontan canx.
Daraufhin Umbuchung auf DUS-ZRH-LIS. Obwohl es später noch DUS-LIS gegeben hätte. Also auch hier offenbar keine vergleichbare Reisebedingung im engeren Sinne, aber die frühestmögliche (*A) Alternative um nach LIS zu kommen, wenngleich >4h nach ursprünglich geplanter Ankunftszeit. Und darauf kommt es ja offenbar an. Was nutzt es wenn ich noch 10 Stunden am DUS warte um DUS-LIS zu fliegen. Statt via FRA/MUC/VIE/ZRH um es mal nur bei *A zu belassen.
 
Zuletzt bearbeitet:

cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
4.800
2.031
FRA
Inwiefern hat Ryanair den Luftbeförderungsvertrag wirksam gekündigt, so dass der Fluggast die Erfüllung der im Sinne eines Fixgeschäfts geschuldeten Leistung nicht mehr beanspruchen kann?

Ist die genaue Abflug- bzw. Ankunftszeit überhaupt Teil des Beförderungsvertrages?
 

trichter

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.450
3
Ich habe das schon an anderer Stelle hier geschrieben, SAS hatte um 8 Stunden oder so verschoben (früherer Flug), allerdings auch eine Umsteigeverbindung:

Ich hatte ähnliches letztes Jahr mit SAS. Auf Empfehlung vom Anwalt (User Umsteiger (y)) habe ich zunächst mit Fristsetzung um Ersatzbeförderung gebeten und nach Ablauf selber den deutlich teureren Ersatz gebucht. Der Anwalt hat dann geklagt und es gab erhebliche und langwierige Probleme mit der Zustellung der Klage durch das Gericht, mittlerweile hat sich aber SAS bereit erklärt alle Kosten, also Ersatzflüge, Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen.

Es dauert also manchmal sehr lange aber im Prinzip kommt man zu seinem Recht wenn der Anbieter einfach mal die Flugzeiten um viele Stunden ändert.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.272
728
Ist die genaue Abflug- bzw. Ankunftszeit überhaupt Teil des Beförderungsvertrages?

Ja, nach der ständigen Rechtsprechung hat der Luftbeförderungsvertrag den Charakter eines absoluten Fixgeschäfts. Darüber, ob das so richtig ist, streiten sich Rechtsgelehrte, aber entscheidend ist halt auf dem Platz, dh vor Gericht.

Das hat hier niemand diskutiert. Bisher ging es einzig um Möglichkeiten der FluggastrechteVO.

Falls Du darauf abzielst, was der User Kexbox anekdotisch aus seinem erfolgreich geführten Verfahren vor dem LG Düsseldorf berichtet hat: Klar, wieso nicht auf Erfüllung klagen? Die einseitige Vertragsaufsage ("Ich erfülle nicht!" = Annullierung) beseitigt natürlich nicht den Vertrag und die darin begründeten Ansprüche. Aber ob das wirklich ein gangbarer Weg für den TO ist, vor allem angesichts dessen, dass er am 28.11. zu reisen gedenkt?

Nun ja, die offensichtlichen Interpretationsspielräume über das, was eine vertragsgemäße Erfüllung wäre, hat man bei der Anwendung der unionsrechtlichen Fluggastrechte offensichtlich ausgeprägter als bei der Anwendung des nationalen Werkvertragsrechts. Mehr als argumentieren kann man im Vorfeld des Fluges so oder so nicht, insofern sehe ich nicht, wieso das von Dir erwogene Vorgehen zielführender wäre. Ryanair sagt sowohl in dem einen als auch dem anderen Fall mit ziemlicher Sicherheit "Quatsch" und "bugger off", so dass ohnehin nur dulde und liquidiere analog funktioniert.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: cockpitvisit

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Ja, nach der ständigen Rechtsprechung hat der Luftbeförderungsvertrag den Charakter eines absoluten Fixgeschäfts. Darüber, ob das so richtig ist, streiten sich Rechtsgelehrte, aber entscheidend ist halt auf dem Platz, dh vor Gericht.

Stimmt. Entscheidend ist auf dem Platz. Und auf dem Platz, d.h. vor Gericht ist es anders, als Du denkst: Der LuftbeförderungsV hat - so der BGH ausdrücklich! - gerade kein absolutes Fixgeschäft zum Gegenstand.

Die Rechtsprechung hat früher mal angenommen, dass der LuftbeförderungsV ein absolutes Fixgeschäft sei, aber der BGH sieht das nicht so.

BGH, Urteil vom 28. 5. 2009 - Xa ZR 113/08 (LG Köln):

1. Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixgeschäft gerichtet.
2. Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung.


Ob er wenigstens ein relatives Fixgeschäft darstellt, ist damit offen. In jedem Fall aber liegt bei Nichtbeförderung und Annullierung damit regelmäßig keine Unmöglichkeit vor, sondern nur eine verzögerte Leistung.
 
  • Like
Reaktionen: TXL3000 und wideroe

ritesa

Erfahrenes Mitglied
14.05.2013
1.471
186
Planet Earth
Aber diese Frage stellt sich hier doch nicht, denn zumindest einen FR Direktflug gibt es am selben Tage:


Nach Art. 8 VO Abs. 1 (hier: lit. b) VO ist die anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt geschuldet, NICHT eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Ich will mal ein Beispiel geben:

Wenn FR die Route A -> C um 13:30 und 15:30 Uhr fliegt und sodann den 13:30er Flug an Tag X annulliert und daraufhin die Pax auf eine Umsteigeverbindung A via B nach C um 14:00 Uhr umbucht mit der Begründung, das sei die "anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt", dann würde doch - wie ich meine zurecht - jeder umgebuchte Pax protestieren und stattdessen die 15:30 Maschine und damit den Direktflug A -> C verlangen. Und damit kommen wir zu meinem Punkt: Entweder oder.

Gebucht:

FR NUE-ATH 6:30-10:15

Alternativen:

FR NUE-ATH 18:10-21:55
LX NUE-ZRH-ATH 7:05-13:20

Meiner Meinung nach bietet hier LX eher “vergleichbare Reisebedingungen”, da Abflug- und Ankunftszeit näher an dem eigentlich gebuchten Flug sind. Für mich ist das relevanter als die Direktverbindung.

Oder sieht die Rechtssprechung das anders?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Gebucht:

FR NUE-ATH 6:30-10:15

Alternativen:

FR NUE-ATH 18:10-21:55
LX NUE-ZRH-ATH 7:05-13:20

Meiner Meinung nach bietet hier LX eher “vergleichbare Reisebedingungen”, da Abflug- und Ankunftszeit näher an dem eigentlich gebuchten Flug sind. Für mich ist das relevanter als die Direktverbindung.

Oder sieht die Rechtssprechung das anders?

Es gibt sie einfach nicht, "die" Rechtsprechung.

Ich verstehe Deinen Ansatz mit den Abflug- und Ankunftszeiten, nur sind die mE für die Prüfung "vergleichbarer Reisebedingungen" nicht maßgeblich. Denn die zeitliche Komponente (das "wann") findet schon in dem Merkmal "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" seine Berücksichtigung, so dass es für die "vergleichbaren Reisebedingungen" wohl auf qualitative Kriterien (das "wie") ankommen muss, also zum Beispiel auf die Beförderungsklasse (C/Y) oder die Frage nach Direkt- oder Umsteigeverbindung.

Man kann das nicht allgemein verbindlich lösen. Ich wollte hier vor allem auf eine mE bestehende Schwierigkeit hinweisen und würde Zurückhaltung vor Aussagen anraten, bei denen es heißt, man müsse FR nun ordentlich schröpfen, am besten und problemlos durch ow LX Transferverbindungen via ZRH.
 

juliuscaesar

Erfahrenes Mitglied
12.06.2014
16.492
13.760
FRA
Hatte mal einen analogen Fall auf FRA-MRS mit FR .. habe dann "aufgegeben", refund angenommen und selbst LH gebucht.. Ryanair hatte sich sogar bei 3-4 Agents im Chat geweigert via STN/BCN usw. auf FR umzubuchen :confused: Irgendwann war mir dann das ganze zu blöd. (FR war etwa 30,- Euro p.P. ; LH 120,- Euro p.P.)
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.272
728
Stimmt. Entscheidend ist auf dem Platz. Und auf dem Platz, d.h. vor Gericht ist es anders, als Du denkst: Der LuftbeförderungsV hat - so der BGH ausdrücklich! - gerade kein absolutes Fixgeschäft zum Gegenstand.

Die Rechtsprechung hat früher mal angenommen, dass der LuftbeförderungsV ein absolutes Fixgeschäft sei, aber der BGH sieht das nicht so.

BGH, Urteil vom 28. 5. 2009 - Xa ZR 113/08 (LG Köln):

1. Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixgeschäft gerichtet.
2. Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung.


Ob er wenigstens ein relatives Fixgeschäft darstellt, ist damit offen. In jedem Fall aber liegt bei Nichtbeförderung und Annullierung damit regelmäßig keine Unmöglichkeit vor, sondern nur eine verzögerte Leistung.



Schau an, die Entscheidung ist, da ich mich mit dem Bereich Luftbeförderungsvertrag nicht professionell befasse, glatt an mir vorbei gegangen. Besten Dank für die Fortbildung.

Ich hatte da noch die legendäre BGH-Filmproduzenten-Entscheidung aus den 1970er-Jahren (Ersatzbuchung eines Bizjets) mit den zahlreichen instangerichtlichen Urteilen im Hinterkopf, die über Jahrzehnte ein Fixgeschäft bejaht haben (und auf die gestützt ich früher zwei mal (außergerichtlich) eine Umbuchung durchgesetzt habe).

Immerhin hat mich mein Störgefühl dann nicht getäuscht, dass die Bejahung eines absoluten Fixgeschäfts dogmatische Kreativität erfordert...
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Ist das aber nicht ähnlich zu diesem Urteil

https://www.vielfliegertreff.de/rei...-ersatzbefoerderung-auch-auf-fremdmetall.html

Ok, dort ging es um eine Annullierung, nicht um 11 Stunden Zeitverschiebung. Aber ansonsten doch so ähnlich: EW wollte nur auf eigenen Direktflug zu unpassenden Zeiten umbuchen, nicht aber auf LH-Umsteigeverbindung, das Gericht sah das aber anders....

...aber dass es diese Entscheidung gebraucht hat, zeigt ja das Risiko: Das erstinstanzliche Amtsgericht (und bei einem solchen wäre der TO hier angesichts eines etwaigen Streitwerts ja auch) hatte die Sache ja offenbar noch zugunsten der Airline entschieden. Wie es um das Fremdmetall steht, ist ja alles andere als endgültig geklärt. Hier der komplette Gegensatz zu dem LG Düsseldorf Urteil, nämlich das LG Potsdam - 13 S 89/10 (Urt. v. 27.10.2010):

"[Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit b oder c der VO (EG) 261/2004] beschränkt sich auf eine "anderweitige Beförderung" durch das betroffene Luftfahrtunternehmen "vorbehaltlich verfügbarer Plätze", nicht aber durch ein anderes Luftfahrtunternehmen, geschweige denn eine "sonstige Beförderungsart" [...]"

Klar, ist schon 10 Jahre alt, aber eine Ausnahme ist das halt auch nicht. mE bleibt da stets ein gewisses Restrisiko.