Gepäckbeschädigung und SÖP

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chpl

Reguläres Mitglied
16.12.2016
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NUE
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Vor über einem Jahr habe ich bei der SÖP (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.) eine Schlichtung aufgerufen.
Hintergrund war, dass mein Gepäckschaden € 1.994,08 betragen hat, meine private Reisegepäckversicherung nur die Höchstgrenze der Versicherungssumme von € 1.500,-- reguliert hat. Die Swiss weigerte sich mehr zu zahlen. Daraufhin kam von der SÖP folgende Schlichtungsempfehlung:
"Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ haftetder Luftfrachtführer für z.B. für die Zerstörung oder Beschädigung vonReisegepäck nur bis zu einem Betrag von 1.131,00 SZR pro Reisenden. Diesentspricht umgerechnet 1.365,51 EUR (Quelle: www.xe.com, Stand: 02.09.2018).Dem Beschwerdeführer ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.079,00 EURentstanden, welcher den Haftungshöchstbetrag übersteigt.

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bereits einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR von seiner Versicherung erhalten und damit mehr als die Haftungshöchstgrenze. Da die Versicherungen die Fluggesellschaften regelmäßig in Regress nehmen, kommt keine weitere Zahlung seitens der Beschwerdegegnerin in Betracht. ...

Nach Abwägung aller Umstände hatder Schlichtungsantrag keinen Erfolg."

Der Abschluss einer zusätzlichen Reisegepäckversicherung mit nur 1.500 € Deckungssumme wird also nach der Schlichtungsempfehlung der SÖP ad absurdum geführt, weil ja die Reisegepäckversicherung bei der Fluggesellschaft regressiert. Man zahlt also eine Prämie für 1.500,-- Versicherungssumme, erhält im Schadenfall effektiv nur 134,49 €!

Die Schlichtung ist ein Witz!






 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Ich halte das Ergebnis für richtig.

Hätte die SÖP einen weitergehenden Anspruch zugesprochen, liefe die Airline Gefahr, über die gesetzlich festgelegte Haftungshöchstgrenze leisten zu müssen. Die Versicherung dürfte - da im Gegenzug zu der Leistung der Versicherungssumme der Anspruch des Pax gegen die schadensverursachende Airline an die Versicherung abgetreten wird - iHv max. 1.331 Sonderziehungsrechten (= 1.365,51 EUR) gegen die Airline vorgehen. Somit würde die Maximalsumme unter dem Montrealer Übereinkommen von 1999 ausgereizt. Könnte nun der Pax zusätzlich von der Airline etwas verlangen, stünde letztere schlechter und müsste plötzlich mehr zahlen, als es gesetzlich vorgesehen ist und es ohne Einschaltung der Versicherung der Fall wäre. Mit anderen Worten: Wenn eine Haftungshöchstgrenze vorgesehen ist, dann darf diese nicht überschritten werden, nur weil der Gläubiger seinen Anspruch an einen Dritten abgetreten hat.

Wenn ich hier einen Witz erkennen müsste, läge der allenfalls in der mE überlangen Verfahrensdauer bei der SÖP.
 
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