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Vor über einem Jahr habe ich bei der SÖP (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.) eine Schlichtung aufgerufen.
Hintergrund war, dass mein Gepäckschaden € 1.994,08 betragen hat, meine private Reisegepäckversicherung nur die Höchstgrenze der Versicherungssumme von € 1.500,-- reguliert hat. Die Swiss weigerte sich mehr zu zahlen. Daraufhin kam von der SÖP folgende Schlichtungsempfehlung:
"Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ haftetder Luftfrachtführer für z.B. für die Zerstörung oder Beschädigung vonReisegepäck nur bis zu einem Betrag von 1.131,00 SZR pro Reisenden. Diesentspricht umgerechnet 1.365,51 EUR (Quelle: www.xe.com, Stand: 02.09.2018).Dem Beschwerdeführer ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.079,00 EURentstanden, welcher den Haftungshöchstbetrag übersteigt.
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bereits einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR von seiner Versicherung erhalten und damit mehr als die Haftungshöchstgrenze. Da die Versicherungen die Fluggesellschaften regelmäßig in Regress nehmen, kommt keine weitere Zahlung seitens der Beschwerdegegnerin in Betracht. ...
Nach Abwägung aller Umstände hatder Schlichtungsantrag keinen Erfolg."
Der Abschluss einer zusätzlichen Reisegepäckversicherung mit nur 1.500 € Deckungssumme wird also nach der Schlichtungsempfehlung der SÖP ad absurdum geführt, weil ja die Reisegepäckversicherung bei der Fluggesellschaft regressiert. Man zahlt also eine Prämie für 1.500,-- Versicherungssumme, erhält im Schadenfall effektiv nur 134,49 €!
Die Schlichtung ist ein Witz!
Hintergrund war, dass mein Gepäckschaden € 1.994,08 betragen hat, meine private Reisegepäckversicherung nur die Höchstgrenze der Versicherungssumme von € 1.500,-- reguliert hat. Die Swiss weigerte sich mehr zu zahlen. Daraufhin kam von der SÖP folgende Schlichtungsempfehlung:
"Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ haftetder Luftfrachtführer für z.B. für die Zerstörung oder Beschädigung vonReisegepäck nur bis zu einem Betrag von 1.131,00 SZR pro Reisenden. Diesentspricht umgerechnet 1.365,51 EUR (Quelle: www.xe.com, Stand: 02.09.2018).Dem Beschwerdeführer ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.079,00 EURentstanden, welcher den Haftungshöchstbetrag übersteigt.
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bereits einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR von seiner Versicherung erhalten und damit mehr als die Haftungshöchstgrenze. Da die Versicherungen die Fluggesellschaften regelmäßig in Regress nehmen, kommt keine weitere Zahlung seitens der Beschwerdegegnerin in Betracht. ...
Nach Abwägung aller Umstände hatder Schlichtungsantrag keinen Erfolg."
Der Abschluss einer zusätzlichen Reisegepäckversicherung mit nur 1.500 € Deckungssumme wird also nach der Schlichtungsempfehlung der SÖP ad absurdum geführt, weil ja die Reisegepäckversicherung bei der Fluggesellschaft regressiert. Man zahlt also eine Prämie für 1.500,-- Versicherungssumme, erhält im Schadenfall effektiv nur 134,49 €!
Die Schlichtung ist ein Witz!