LG Köln: Lufthansa darf für Umbuchung nach Annullierung keine Zuzahlung verlangen

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.291
2.421
Neuss
www.drboese.de
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Da ist der Passagier schon so nett und bietet der Airline an, das Geld dort zu lassen und sich zu einem anderen Zeitpunkt befördern zu lassen und die Airline ist noch immer nicht glücklich.
Erinnert Euch an was? Ja, nicht ohne Grund.

Die Sache ist aber - vorläufig - erst einmal geregelt. Das LG Köln hat in einem von mir betreuten wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Lufthansa keine Zuzahlung verlangen darf (wenig überraschend).

Die Entscheidung ist zwar nicht rechtskräftig und befindet sich auch erst in Zustellung (ist also heute noch nicht mit weiteren Sanktionen für Lufthansa bei Verstößen verbunden), aber gleichwohl ein gutes Signal für alle Passagiere. Anders als Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Passagiere und der Airline ("jaja, Einzelfall.. war doch nur ein Amtsgericht..."), bindet dieser Wettbewerbsprozess für sämtliche Sachverhalte mit Verbrauchern und "Deutschlandbezug" ab erfolgter Zustellung.

Ich wünsche fröhliches Umbuchen!

Mehr Details und den Volltext findet Ihr hier.

Viele Grüße
Kexbox
 

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
106
einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Lufthansa keine Zuzahlung verlangen darf
Dankissimo !

Fragen (aus der Rubrik "Flugverkehrsurteile für Dummies"):

1) Nur LH darf nicht, oder KEINE deutsche Airline ?
2) Falls letzteres, bindend für Airline mit Hauptsitz in D, oder JEDE in D operierende Airline ?
3) Müssen die zwei Airports dieselben bleiben ? (Bei kompletter Streckenstreichung gibt's ja keinen anderen zeitnahen Termin.)
 

concordeuser

Erfahrenes Mitglied
01.11.2011
5.755
1.804
Hamburg
Ein tolles richtungsweisendes Urteil. Ich hoffe dass es sich auch durchsetzen lässt, bei LH und anderen Fluggesellschaften in D
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.189
378
VIE
Wie ist "Deutschlandbezug" zu verstehen?

z.b. ein Schweizer fliegt mit LH von CDG/KBP/... über FRA nach MIA - wäre dies schon Deutschlandbezug (da LH und dt. Airline) oder nicht?

Ist mit dem Urteil auch die aktuelle Umbuchungsmöglichkeit über die Ticketgültigkeit hinaus abgedeckt?
 
Zuletzt bearbeitet:

globetrotter11

Erfahrenes Mitglied
07.10.2015
13.373
8.805
CPT / DTM
Würde das auch implizieren, dass bei einer stornierten EF eine Umbuchung auf einen "normalen" Tarif stattzufinden hat?
 

Shadowhunt3r

Erfahrenes Mitglied
20.03.2016
977
118
Wieso sollte es? Eine stornierte EF beruft sich doch auf einen Preisirrtum, nicht auf gecancelte Flüge oder dergleichen?
 

globetrotter11

Erfahrenes Mitglied
07.10.2015
13.373
8.805
CPT / DTM
Nein. Meine Frage bezieht sich tatsächlich auf eine EF wegen Preisfehler.

Airline bemerkt den Fehler und storniert. Kann ich da eine Umbuchung auf einen anderen Tarif verlangen?
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.189
378
VIE
Wo kommt in deinem Beispiel die Annulierung des Fluges in's Spiel (darum geht es in dem Urteil/Thread)?
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
763
Unter TABUM und in BNJ
Nein. Meine Frage bezieht sich tatsächlich auf eine EF wegen Preisfehler.

Airline bemerkt den Fehler und storniert. Kann ich da eine Umbuchung auf einen anderen Tarif verlangen?

Wenn die Airline das Ticket VOR dem Ausfall des Fluges storniert, dann hat das imho absolut nichts mit dem Urteil zu tun.

Man könnte da (seeeehr) vielleicht eine Brücke bauen für den Fall, daß die Airline das Ticket erst nach Monaten zu dem Zeitpunkt zur EF mit Preisfehler erklärt, als Du es nach Ausfall des Fluges auf einen Termin umbuchen willst. Da käme es aber imho sehr stark darauf an, wie lange das Ticket schon existierte - ob also die Airline ausreichend Zeit hatte, diesen Fehler zu erkennen und das TIcket zu stornieren.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Nein. Meine Frage bezieht sich tatsächlich auf eine EF wegen Preisfehler.

Airline bemerkt den Fehler und storniert. Kann ich da eine Umbuchung auf einen anderen Tarif verlangen?

Wenn eine Airline eine auf Preisfehler beruhende Willenserklärung (rechtswirksam) anficht, dann entfällt schon der Beförderungsanspruch mangels wirksamer vertraglicher Grundlage, kurzum: Nein, kein Anspruch auf Umbuchung.
 
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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
20.442
8.726
FRA/QKL
Ich finde es eigentlich absurd jetzt gleich wieder den EF Fall vorzutragen. (n)
Typisch VFT, aber ansonsten scheinheilig auf dem Trip "Ich schütze mich und andere" sein. :rolleyes:

Fakt ist dass in den letzten 8 Wochen Millionen Flugtickets storniert wurden und sicher noch weitere Millionen Stornierungen folgen werden. Die daraus resultierenden Umbuchungen auf Kundenwunsch wollte LH vergolden und das dürfen sie nun nicht mehr. Ein gutes Urteil .
 

dreschen

Gründungsmitglied und Senior Chefredakteur VFT
Teammitglied
07.03.2009
5.807
885
45
Ruhrgebiet
Nein. Meine Frage bezieht sich tatsächlich auf eine EF wegen Preisfehler.

Airline bemerkt den Fehler und storniert. Kann ich da eine Umbuchung auf einen anderen Tarif verlangen?

Mod Hinweis:

Durch solche abstrusen Fragen gleitet ein so interessanter Faden ab. Wenn Dich das so sehr interessiert, dann mache zur Not einen eigenen Faden auf, aber lass uns hier mal sachlich diskutieren.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
537
58
Habt ihr euch mal den Beschluss im Genauen angeschaut? Seite 2:
"für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000€, [...], oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands"

Da wird Hr. Spohr der Kaffee aber heute ordentlich wieder hochkommen! Da reichen die 9-10 Mrd € Rettungsfond aber nicht mehr aus ;)

Generelle Frage, gilt das nur für Lufthansa oder für die gesamte Lufthansa Group?

Unglaublich, dass in unserem Rechtsstaat ein deutsches Unternehmen probiert deutsche Bürger so abzuzocken mit Tarifdifferenzen bei annullierten Flügen während andere Airlines aus nicht ganz so rechtsstaatlichen Systemen (QR+EK) keinerlei Umbuchungsgebühren verlangen und man sogar nicht annullierte Flüge kostenlos umbuchen kann sogar mit Routenändern (QR=5000 miles abfliegen bis 31.12., EK = same region und abfliegen innerhalb 2 Jahre)
 

nacho.gll

Erfahrenes Mitglied
10.03.2017
657
514
Leoben, AUT
Ich danke für das Teilen. Die Frage ist aber, wie viele PAXe bereits bezahlt haben und ob und wie die ihr Geld je wieder sehen. Weil freiwillig zahlt LH momentan gar nichts...
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
16
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Bei LH wird es mit Zustellung bindend. Verstöße gegen dieses Unterlassungsgebot haben zur Folge, dass die Verbraucherzentrale Ordnungsmittelanträge gegen Lufthansa stellen kann, dann fließen "Geldstrafen" an die Staatskasse.
Damit die Geldstrafe (oder die Ordnungshaft) auch eingefordert werden kann, muss man den Sachverhalt dann an die Verbraucherzentrale melden? Wenn ja, an welche Verbraucherzentrale?
 

DirtyDancer

Erfahrenes Mitglied
26.01.2014
454
25
STR
Hallo Matthias @kexbox,

Du hast ja in letzter Zeit viele tolle Urteile erreicht, vielen Dank dafür! Und auch dafür, dass Du uns hier "live" auf dem Laufenden hältst!

Jetzt ergeben sich (zusätzlich) zu den Fragen von VBird noch weitere, dazu würde ich mich sehr über Deine Einschätzung (und gerne auch die der weiteren geschätzten Vorumsanwälte) freuen (alle Fragen beziehen sich auf von der Airline gecancelte Flüge).
In genannten Beispielen geht es um "Peanuts", die für die Airlines aber in der Summe wehtun werden. Und es geht ja ums Prinzip, betrifft bei mir alleine (für mich, Familie und Freunde) jetzt schon 12 Flüge (alle noch nicht umgebucht) - bei denen wegen Buchung über opodo der Gutschein nicht angeboten wird - und der wäre nach diesem Urteil in 9 von 12 Fällen kontraproduktiv, da die Ersatzflüge teurer wären als die ursprünglichen Flüge.

1) Wie ist der Weg, dies einzufordern?
Da es online ja nicht möglich ist, ohne Aufschlag umzubuchen und die Callcenter (egal welcher Airline) selbst unter Hinweis des Kunden auf das Urteil nicht kostenlos umbuchen werden, bleibt nur der Weg, erstmal gegen Bezahlung umzubuchen und dann der Aufschlag zurückzufordern, ggf. mit Deiner Unterstützung, oder?

2) Wie verhält es sich mit der Erhöhung der Luftverkehrsabgabe?
EW hat ja mit der letzten Erhöhung der Luftverkehrsabgabe um 5,xx € die "Einstiegspreise" (= niedrigste Buchungsklasse) sowie die Preise der weiteren niedrigen Buchungsklassen pauschal um 5€ hochgesetzt (z.B. STR-DRS beginnt jetzt bei 44,99 € statt 39,99 €).
2a) Wenn der o.g. Beispielflug innerhalb derselben Buchungsklasse für 5 € Aufschlag umgebucht wird, könnte die Airline mit der Begründung, dass der Aufschlag alleine durch die Erhöhung der Luftverkehrsabgabe zustandegekommen ist, die Rückerstattung ablehnen?
2b) Wenn der o.g. Beispielflug für 15 € Aufschlag umgebucht wird, könnte die Airline (wenn die Rückerstattung dann akzeptiert wird) mit derselben Begründungnur 10 € bzw 9,xx € rückerstatten?

3) Zuständigkeit für EW
Ist das LG Köln eigentlich auch für EW zuständig (wegen Sitz der Eurowings Aviation in Köln) oder nicht (wegen Sitz der Eurowings in Düsseldorf)?

4) Prozess bei Weigerung
Falls EW die Rückzahlung nach Fall 2b) verweigern sollte, frag' doch mal bei der VZ nach, ob die das auch wegen 10 oder 15 € bei EW durchziehen würden, ich stelle meine Umbuchung dann gerne als Muster zur Verfügung :D.

Markus
 
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wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.272
728
Hübsch.

Gab es für die EVs Freiwillige aus dem VFT :D ?

Man wundert sich ja doch immer wieder, dass Lufthansa meint, mit solchen Manövern davonzukommen. Wobei ich mal vermute, dass sie hier eher auf Zeit gespielt und gehofft haben, sich nicht zeitnah eine einstweilige Verfügung eines klageberechtigten Verbands zu fangen.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
537
58
Hübsch.

Gab es für die EVs Freiwillige aus dem VFT :D ?

Man wundert sich ja doch immer wieder, dass Lufthansa meint, mit solchen Manövern davonzukommen. Wobei ich mal vermute, dass sie hier eher auf Zeit gespielt und gehofft haben, sich nicht zeitnah eine einstweilige Verfügung eines klageberechtigten Verbands zu fangen.

Denke ich auch, jeder Airline wird ja klar sein, dass es früher oder später einige EU261 Klagen geben wird, auch wegen nicht gezahlten Refunds obwohl Rechtslage klar und die EU Kommission das schon 2mal bestätigt hat in den letzten Monaten.
Da geht es einzig und allein darum Zeit zu schinden um die Liquidität zu schützen. Wenn alle Airlines die Refunds wie EU261 fordert ausgezahlt hätte / auszahlen wird bevor die Staatshilfe da ist, hätten wohl so einige Airlines Insolvenz anmelden müssen.