Rechte bei Verspätung ?

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Zurich Flyer

Guest
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Hat man bei Verspätungen eine Ausgleichszahlung zugute oder nicht?

Gemäss Wikipedia scheint es bei Verpätungen nichts zu geben, während in diesem Artikel erwähnt wird, dass man auch bei Flugverspätungen ein Anrecht auf Ausgleichszahlung habe.

Was gilt nun?
 
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Zurich Flyer

Guest
Nun bin ich beim BAZL fündig geworden. Gemäss BAZL scheint eine finanzielle Entschädigung auch bei Verspätung geschuldet zu sein.

Die Frage stellt sich nun aber für mich, ob es sich um eine Verspätung oder um eine Annullierung gehandelt hat.

EasyJet EZ 1570 hätte am 22.01. von Hurghada nach Genf fliegen sollen. Die Maschine verliess Genf pünktlich und kam auch in Hurghada an. Abgeflogen ist sie jedoch erst am 23.01. Die Passagiere wurden nicht informiert, was das Problem war. Die Passagiere erhielten nach langem warten alle eine Unterkunft für die Nacht inkl. Speis und Trank. Und am 23.01. ging's dann weiter nach Genf.

Mein Verdacht ist, dass mir der Maschine nach London was nicht stimmte und EasyJet dann einfach die Genfer-Machine nach London fliegen liess.

Wie auch immer: Handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Verspätung oder um eine Annullierung? Und sind die 400 € je Person geschuldet oder nicht?
 

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
11.972
1.986
Mein Verdacht ist, dass mir der Maschine nach London was nicht stimmte und EasyJet dann einfach die Genfer-Machine nach London fliegen liess.

Ja, macht EasyJet öfters. Ein DTM-BCN wurde von einem Bekannten gestrichen und die darauf geplante Maschine (kommend aus LTN - war eine LTN-gebasede Maschine) einfach auf den SKG-Umlauf geschoben. Sprich, aus LTN-DTM-BCN-DTM-LTN wurde ziemlich kurzfristig LTN-DTM-SKG-DTM-LTN...

Ja, bei Verspätung von HRG-GVA sind natürlich 400 Euro fällig...! ;)
 

PM2011

Erfahrenes Mitglied
10.02.2011
493
0
Wie auch immer: Handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Verspätung oder um eine Annullierung? Und sind die 400 € je Person geschuldet oder nicht?

Wenn es der Flug unter gleicher Flugnummer usw. ist, handelt es sich wohl um eine Verspätung.

Allerdings sind eben die ergänzenden Urteile dazu da, dass solche Situationen, die einer Annulierung gleichkommen, auch wenn es sich eigentlich um eine Verspätung handelt, nicht von den Airlines ausgenutzt werden. Ursprünglich wären dann nur Betreuungsleistungen seitens der Airlines verpflichtend gewesen. Nach dem Urteil werden aber solche Verspätungen einer Annulierung gleichgestellt.
 
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Zurich Flyer

Guest
Dann werd ich mich mit meinem Anliegen mal schriftlich an easyJet Switzerland SA wenden.

Bin gespannt wie lange ich mich mit diesem Fall abgeben darf. Ob's wohl auch ein Jahr wird, wie bei RyanAir als die sämtliche Flüge ab Basel strichen?
 

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
11.972
1.986
Die Lösung ist ganz einfach: EasyJet wird erst gar nicht antworten. :D

Ohne fachkundigen Kollegen (Rechtsanwalt) wirst du kein Geld sehen. :(
 
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Zurich Flyer

Guest
Ich denke auch, dass es darauf hinauslaufen wird.

Vermutlich mal wieder ein Fall für die Rechtsschutzversicherung, das BAZL und die Presse
 
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Zurich Flyer

Guest
Von: easyJet Customer Services <easyjet@maileu.custhelp.com>
Betreff: Refund [Incident: xxxx-xxxx]
An: xxxx@xxxx.xxxx
Datum: Freitag, 18. Februar, 2011 14:43 Uhr

Easyjet
________________________________________________
Name: Zurich Flyer
Title: Refund
Date: 16/02/2011

Our Reference: xxxx-xxxx
Booking Reference: xxxx

18th February 2011

Sehr geehrter Herr Zurich Flyer,

vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben.

Wie wir Ihrer Buchung entnehmen koennen, wurde Ihr Flug nicht annulliert, sondern auf den naechsten Tag verlegt. In dem Fall haben Sie leider keinen Anspruch auf die Entschaedigung iHv 400,00 Euro/Person. Alles, was wir fuer Sie tun konnten war fuer Uebernachtung und Verpflegung zu sorgen.

Wir bedauern sehr, Ihnen keinen positiven Bescheid geben zu koennen und wuenschen an dieser Stelle ein schoenes Wochenende.

Nochmals vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, zögern Sie bitte nicht, erneut mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir sind Ihnen gerne jederzeit behilflich.

Mit freundlichen Grüßen,


Olivia
easyJet Kundenbetreuung

* * *

This email (and any attachments) may contain privileged and/or confidential information. If you are not the person we sent this email to please do not distribute, copy or rely on the information (or any attachment) it contains. If this came to you by mistake we are very sorry, please tell us straightaway and then delete it.

Unless explicitly stated any opinion expressed in this e mail may not be the same as easyJet and the content does not represent a contract. In addition we cannot accept responsibility (including negligence) for any loss or damage, for example (but not limited to) a computer virus, caused as a result of this email (or any attachments). We reserve the right to retain and monitor all email communications.

easyJet Airline Company Limited. Registered office: Hangar 89, London Luton Airport, Luton, Beds, LU2 9PF, United Kingdom. Registered in England, company number: 3034606
 

PM2011

Erfahrenes Mitglied
10.02.2011
493
0
Schreib nochmal zurück und erwähne die Ergänzungsurteile vom EuGH und von mir aus auch die Abgrenzung...
 
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Zurich Flyer

Guest
Nächste Antwort von EasyJet



--- easyJet Customer Services <easyjet@maileu.custhelp.com> schrieb am Mo, 21.2.2011:


Von: easyJet Customer Services <easyjet@maileu.custhelp.com>
Betreff: easyJet - xxxx [Incident: xxxx-xxxx]
An: xxxx@xxxx.xxxx
Datum: Montag, 21. Februar, 2011 09:49 Uhr



Easyjet
________________________________________________
Name: Zurich Flyer
Title: easyJet - xxxx
Date: 20/02/2011
Our Reference: xxxx
Booking Reference: xxxx

21st February 2011

Sehr geehrter Herr Zurich Flyer,

vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben.

Es tut mir Leid, dass Sie eine enttäuschende Erfahrung mit easyJet gemacht haben. Eines unserer Hauptziele ist es, unseren Passagieren einen pünktlichen und effizienten Service zu gewähren. Vor allem bei Verspätungen sollten die Bedürfnisse unserer Passagiere oberste Priorität haben. Ich kann Ihre Frustration über die Situation gut nachvollziehen. Es ist vielleicht ein schwacher Trost, aber ich kann Ihnen versichern, dass immer versucht wird, Verspätungen auf ein Minimum zu reduzieren. Denn unser Ziel ist es, Sie pünktlich an Ihren Zielort zu bringen.

Wenn ein Flug mehr als eine Stunde verspätet ist und Sie diesen daraufhin nicht antreten, haben Sie gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Möglichkeiten: Sie können eine kostenlose Umbuchung auf den nächsten verfügbaren Flug vornehmen oder Sie erhalten eine Rückerstattung per Gutschrift für den betroffenen Flug (bzw. Hin- und Rückflug).

In einigen Fällen sind Passagiere gemäß der Richtlinie 261/2004 der Europäischen Union zu einer Entschädigungszahlung berechtigt. Diese Richtlinie besagt, dass für eine Verspätung keine Entschädigung gezahlt werden muss. Dieses wurde von der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes im Fall IATA/ELFAA 2006 bestätigt. Da dieser Flug verspätet war und nicht storniert wurde, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.

Ich bin mit der Vorabentscheidung (Sturgeon gegen Condor und Böck gegen Air France SA), der Vierten Kammer des Europäischen Gerichtshofes vertraut. Aus unserer Sicht hat diese Vorabentscheidung zur Verwirrung einer bis zu dem Zeitpunkt sehr deutlichen Rechtsvorschrift geführt. Des Weiteren ist eine Vorabentscheidung nicht auf andere Fälle übertragbar und nur verbindlich für den Fall, in dem sie getroffen wurde. Derzeit versuchen wir, diese Frage auf dem Gerichtsweg zu klären. Bis es zu einer Entscheidung kommt, kann easyJet Ihrer Forderung nicht zustimmen.

Auch wenn die Entscheidung im Fall Sturgeon beibehalten wird, haben Sie in Anbetracht der Umstände der Verspätung keinen Anspruch auf die Entschädigung. Die EU-Verordnung kategorisiert Situationen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen als „außergewöhnliche Umstände“. Wenn ein Flug wegen eines „außergewöhnlichen Umstandes“ verspätet ist, haben die Passagiere keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da dieser Umstand als außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft betrachtet wird.

Falls entschieden würde, das Urteil im Fall Sturgeon beizubehalten, so bin ich überzeugt, dass der Grund der Verspätung in Ihrem Fall in die Kategorie eines „außergewöhnlichen Umstands“ fallen würde.
Aufgrund der oben genannten Erklärungen, müssen wir Ihre Forderung leider ablehnen.

Nochmals vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, zögern Sie bitte nicht, erneut mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir sind Ihnen gerne jederzeit behilflich.

Mit freundlichen Grüßen,


Martin
easyJet Kundenbetreuung


EasyJet ist ja ganz schön erbärmlich... Die Aussage der letzten Antwort: "Wenn wir aufgrund von X zahlen müssten, dann würden wir es einfach in "aussergewöhnliche Umstände" umwandeln"...
 
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Zurich Flyer

Guest
Nächste Antwort von EasyJet:

Antwort (Wiktor Zapala) 01.03.2011 14:22
Sehr geehrter Herr Zurich Flyer,

vielen Dank, dass Sie uns kontaktiert haben.

Es tut mir Leid, dass Ihr Flug nach Geneva verspätet war. Ich möchte mich für diesen Vorfall und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten bei Ihnen entschuldigen.

Das Anwachsen der Flugindustrie bringt natürlich auch Probleme mit sich und deshalb liegen die Gründe für Verspätungen oftmals außerhalb unserer Kontrolle. Leider ist es auf Grund der hohen Anzahl von Passagieren nicht immer möglich, alle kurzfristig zu erreichen und über eventuelle Probleme zu informieren. Oftmals werden auch wir nur kurzfristig über Verspätung informiert und als Folge sind wir nicht immer in der Lage, unsere Passagiere auf diesen aufmerksam zu machen.

Ich bestätige Ihnen nochmals, dass in einigen Fällen sind Passagiere gemäß der Richtlinie 261/2004 der Europäischen Union zu einer Entschädigungszahlung berechtigt. Die Richtlinie sieht keine Entschädigung vor, wenn der Flug verspätet war. Aus unseren Aufzeichnungen geht hervor, dass dieser Flug nicht storniert wurde, sondern lediglich verspätet war. Aus diesem Grund können wir Ihnen die Entschädigung nicht zahlen. Bei gennanten Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH bleibt unesere Stellung unverändert. Ich will Ihnen versichern, dass eine Kopie Ihres Schreibens an die ensprechende Fachabteilung weitergeleitet habe.

Ich hoffe sehr, dass dieser Vorfall Sie nicht davon abhalten wird, auch in der Zukunft mit easyJet zu fliegen.

Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, zögern Sie bitte nicht, erneut mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir sind Ihnen gerne jederzeit behilflich.

Mit freundlichen Grüßen,

Wiktor Zapala
easyJet Kundenbetreuung

Fragereferenznummer:censored:xx-xxx
Kategorieebene 1: Verspätungen & Stornierungen
Kategorieebene 2: Delay
Erstellungsdatum: 01.03.2011 13:05
Zuletzt aktualisiert: 01.03.2011 14:22
Status: Gelöst
Flugnummer: EZY1570
Abfliegen:
Ankommen:
die Buchungsnummer: xxxx
Die Flugdaten: 22.01.2011
die Problemseite:
Anzahl der Nächte:
Gesamtbetrag:
Währung:
Typ:
Gesamtbetrag:
Währung:
Gesamtbetrag:
Währung:
Bitte erläutern:
Gesamtbetrag:
Währung:
Anzahl der betroffenen Passagiere:
Hin-und Rückflug Datum:
EUC claimed?: Nein
In agent limit?: Ja
Booking Reference No:
Aff Flight No 1:
Aff Flight No 2:
Aff Flight No 3:
Aff Flight No 4:
Aff Flight No 5:
Aff Flight No 6:
Aff Flight No 7:
Aff Flight No 8:
Aff Flight No 9:
Aff Flight No 10:
Aff Flight Date 1:
Aff Flight Date 2:
Aff Flight Date 3:
Aff Flight Date 4:
Aff Flight Date 5:
Aff Flight Date 6:
Aff Flight Date 7:
Aff Flight Date 8:
Aff Flight Date 9:
Aff Flight Date 10:
drpt__mail_tmplt:
Reimbursement Claim:

Passenger Names

Aff Flight Claim 1

Aff Flight Claim 2

Aff Flight Claim 3

Aff Flight Claim 4

Aff Flight Claim 5

Aff Flight Claim 6

Aff Flight Claim 7

Aff Flight Claim 8

Aff Flight Claim 9

Aff Flight Claim 10

[---001:002750:60512---]






EasyJet ist ja ganz schön erbärmlich... Die Aussage der letzten Antwort: "Wenn wir aufgrund von X zahlen müssten, dann würden wir es einfach in "aussergewöhnliche Umstände" umwandeln"...[/QUOTE]


So, ich denke mit diesem Sauhaufen kommt man nicht weiter! Als nächster Schritt werde ich nun eine Beschwerde ans BAZL aufsetzen
 
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Zurich Flyer

Guest
Jetzt kommt's ja noch dicker! Das BAZL stützt den Entscheid von EasyJet, nichts zu bezahlen!

Heute bekommen:

Diese Mail markieren
Abschluss der Prüfung Ihrer Meldung
Mittwoch, 4. Mai, 2011 14:48 Uhr
Von: "PassengerRights@bazl.admin.ch" <PassengerRights@bazl.admin.ch>
Kontaktdaten anzeigen An:censored:xx@yyy.zzz

Abschluss der Prüfung Ihrer Meldung betreffend die Verordnung (EG) Nr. 261/2004



Sehr geehrter Herr ZurichFlyer



Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hat Ihre Meldungen erhalten.

Das BAZL stellt die generelle Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Verordnung) sicher und überwacht sie. Werden Verstösse gegen diese Verordnung festgestellt, so kann das Amt Sanktionsmassnahmen gegen das zuwiderhandelnde Luftfahrtunternehmen ergreifen, um zu erreichen, dass Verstösse sich zukünftig nicht wiederholen.

Zunächst wurde geprüft, ob Ihre Fälle Anwendungsfälle der Verordnung sind, ob die Möglichkeit einer diesbezüglichen Verletzung besteht und ob das BAZL in Ihren Fällen zuständig ist (der Vorfall hat sich auf einem Schweizer Flughafen ereignet oder Ihre Fälle haben einen Flug mit einer schweizerischen oder europäischen Fluggesellschaft betroffen, die aus einem nicht EG Land in die Schweiz geflogen ist). Da alle drei Merkmale bejaht werden konnten, hat das Amt Ihre Meldungen an das betreffende Luftfahrtunternehmen weitergeleitet. Das Unternehmen musste danach zu allen verordnungsrelevanten Sachverhalten Stellung nehmen. Aufgrund geltender gesetzlicher Bestimmungen können wir Sie summarisch darüber informieren, dass die genaue Überprüfung des Sachverhalts und die Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens ergeben haben, dass das BAZL in diesen Fällen von einer Sanktion des Luftfahrtunternehmens absehen wird. Details zu unserer Beurteilung und/oder zu allfälligen Stellungnahmen der Luftfahrtunternehmen können wir Ihnen aus rechtlichen Gründen nicht weiterleiten. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche wie beispielsweise Ausgleichs- und Erstattungsleistungen oder Schadenersatz sind auf dem zivilen Rechtsweg durchzusetzen. Das BAZL ist hierfür nicht zuständig und darf Sie bei der Durchsetzung der zivilen Ansprüche weder unterstützen noch rechtlich beraten. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Beurteilung der Rechtslage durch das BAZL für die Zivilgerichte nicht bindend ist.

Wir danken Ihnen für die Zusendung Ihre Meldungen, mit der Sie einen Beitrag zur Durchsetzung der Fluggastrechte geleistet haben.

Kopie: Easy Jet


Mit freundlichen Grüssen


Katharina Probst

Sektion Wirtschaftsfragen, Passagierrechte

Team Passenger Rights
Section Economic Affairs

Federal Department of the Environment,
Transport, Energy and Communications DETEC
Federal Office of Civil Aviation FOCA
Aviation Policy and Strategy

Mühlestrasse 2, CH-3063 Ittigen, Postal address: CH-3003 Bern
Tel: +41 (0)31 325 95 96
Fax: +41 (0)31 325 90 60
mailto:passengerrights@bazl.admin.ch
BAZL - Bundesamt f

Confidentiality Notice:

This e-mail is intended only for the addressee named above and may contain confidential information. If you are not the intended recipient, please let us know immediately by return e-mail and then delete this e-mail, without disclosing or copying the contents. Thank you.
 
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Zurich Flyer

Guest
Auch die Leitung des BAZLs stellt sich vor EasyJet.

Das interessante dabei ist, dass das BAZL sich auch den Standpunkt stellt, dass technische Defekte als höhere Gewalt einzustufen sei...

Sehr geehrter Herr Zurich Flyer

Ich beziehe mich auf Ihre Mail vom 9. Mai 2011, die mir von Frau Probst weitergeleitet worden ist. Gerne nehme ich dazu wie folgt Stellung:

Zu den rechtlichen Möglichkeiten des BAZL:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesene Verstösse gegen die Verordnung EU 261/2004 sanktionieren (gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes), d.h. eine Busse aussprechen. Das BAZL kann in diesem Verfahren das Luftfahrtunternehmen nicht verpflichten, gegenüber den Passagieren eine monetäre Leistung zu erbringen (bspw. allfällige Entschädigungsleistungen gemäss der Verordnung nachträglich zu bezahlen). Solche Ansprüche muss der Passagier auf zivilrechtlichem Weg einklagen. Wir empfehlen Ihnen, allfällige Ansprüche durch die zuständigen Zivilgerichte beurteilen zu lassen.

Zum vorliegenden Fall:

Obschon Sie beim BAZL eine Anzeige gegen Easy Jet eingegeben haben, sind Sie als Anzeiger nicht Partei des Verfahrens. Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen denn auch keine Detailinformationen zum konkreten Fall zustellen sondern Sie einzig in allgemeiner Form informieren.

Der uns von Ihnen zugewiesene Fall sowie die uns vom Luftfahrtunternehmen zugestellte Stellungnahme wurden von uns rechtlich geprüft. Wie Frau Probst Ihnen bereits mitgeteilt hat, kamen wir aufgrund der uns vorliegenden Sachlage zum Schluss, von einer Sanktion des Luftfahrtunternehmens abzusehen.

Bezug nehmen auf die von Ihnen erwähnte europäische Rechtsprechung möchte ich erstens anfügen, dass diese Entscheide im Rahmen von Zivilverfahren erfolgt sind. Zweitens sind Entschädigungsleistungen gemäss der Verordnung (EG) 261/2004 dann nicht geschuldet, wenn ein Vorfall einer Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Technische Defekte sind gemäss europäischer Rechtsprechung als aussergewöhnliche Umstände anzuerkennen, wenn das technische Problem nicht auf ein Vorkommnis zurückgeht, das aufgrund seiner Natur oder Ursache Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich zu beherrschen ist. Aufgrund unserer Abklärungen wurde in ihrem Fall aufgrund Vorliegen eines aussergewöhnlichen Umstandes auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens verzichtet

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben. Allfällige Einsprachen können Sie beim UVEK als vorgesetzte Stelle des BAZL eingeben.

Mit freundlichen Grüssen

Manuel Keller
Leiter Sektion Wirtschaftsfragen

Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Luftfahrtentwicklung

Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Postadresse: CH-3003 Bern
Tel. +41 (0)31 325 74 83
Fax +41 (0)31 325 92 12
mailto:Manuel.Keller@bazl.admin.ch
 
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Zurich Flyer

Guest
Technischer Defekt = höhere Gewalt ?

Bisher dachte ich immer, dass ein technischer Defekt gemäss europäischer Rechtssprechung nicht als aussergewöhnliche Umstände gilt.

Nun scheint die Schweizer Aufsichtsbehörde, das BAZL, dies anders zu sehen.

Hat sich diesbezüglich etwas geändert?

Putzfrau hat threads zusammengelegt und bittet, das Thema in einem einzigen thread zu besprechen. Wenn Änderung/Aktualisierung der Überschrift gewünscht wird, so kann das ein MOD gerne machen.
 
Moderiert:

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.764
5.482
Hat sich diesbezüglich etwas geändert?

Nein, das ist in der Antwort des BAZL so wiedergegeben, wie vom EuGH entschieden.

Siehe hier (Randziffer 34):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0549:DE:HTML

und hier (Randziffer 73):
EuGH, Urteil vom 19. 11. 2009 - C-402/ 07

Wenn Du mal genau hinschaust, will Dir das BAZL zwischen den Zeilen damit doch nichts anderes sagen als daß nach den dortigen Ermittlungen ein technischer Defekt vorgelegen hat, der auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung mangels Beherrschbarkeit / Vorhersehbarkeit etc. in die Kategorie außergewöhnlicher Umstand fällt.
 
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Zurich Flyer

Guest
Diese Mitteilung des BAZLs habe ich wohl verstanden.

Gemäss RA-Live fallen aber technische Defekte regelmässig NICHT unter aussergewöhnliche Umstände:

Nein, technische Probleme sind regelmäßig gerade KEINE außergewöhnlichen Umstände, stellten jetzt die Luxemburger Richter (Rechtssache C-549/07) klar. Diese gehörten vielmehr zum "normalen" Betrieb von Verkehrsflugzeugen dazu. Die Ausrede technischer Defekt greife daher nur dann, wenn die technischen Schwierigkeiten auf Umstände zurückzuführen seien, die nicht Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und auch tatsächlich nicht von ihm zu beherrschen sind. Als Beispiele führt der EuGH "versteckte Fabrikationsfehler", "Sabotageakte" und "terroristische Handlungen" an. Aber auch eine durch Vogelschlag beschädigte Maschine könnte nach unserem Verständnis ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein.
Quelle

In den von Dir genannten beiden Urteilen - und beim RALive - sind u.a. von versteckten Fabrikationsfehlern die Rede. Wäre aber ein riesiger Zufall, wenn das ausgerechnet bei EasyJet der Fall wäre. Diese Airline ist doch bekannt dafür, das Recht mit Füssen zu treten.

Was für andere technische Defekte könnten denn noch als höhere Gewalt in Frage kommen? Hab ich als Kunde irgendwie die Möglichkeit diesen Sachverhalt geklärt zu haben? Das BAZL weigert sich ja.

Und noch komischer: EasyJet bestätigt mir gegenüber per E-Mail, dass es sich zwar um einen technischen Defekt, aber nicht um aussergewöhnliche Umstände handelte!

Antwort (Agnieszka Tylzanowska) 04.03.2011 08:01
Sehr geehrter Herr Zurich Flyer,

vielen Dank, dass Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben.

Ich teile Ihnen mit, dass der Flug EZY1570 am 22.01.2011 nach Genef wegen der technischen, nicht außerordentlichen Gründen, verspätet wurde. Ich will mich für alle Unannehmlichkeiten entschuldigen, aber wie meine Kollegen früher geschrieben haben, haben Sie keinen Anspruch auf Kostenerstattung und Entschädigung.

Nochmals vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns zu kontaktieren. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, zögern Sie bitte nicht, erneut mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir sind Ihnen gerne jederzeit behilflich.

Mit freundlichen Grüßen,
Agnieszka Tylzanowska
easyJet Kundenbetreuung
Antwort (
 
Moderiert:

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.764
5.482
Wenn easyJet Dir schon im März geschrieben hat, daß es sich nicht um einen außerordentlichen technischen Vorfall handelte, verstehe ich nicht, warum Du so einen Wirbel machst und das Geld nicht längst einklagen läßt, sei es nun via Rechtsanwalt oder via eu-claim.

Im übrigen sind die Fabrikationsfehler und anderen Fälle doch ausdrücklich nur als Beispiele genannt. Relevant ist die allgemeine Definition für die Ausnahmefälle, und dafür muß es sicherlich nicht zwangsläufig so heftig zur Sache gehen, wie es die Beispiele nahelegen.
 
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Zurich Flyer

Guest
Wenn ich selbst betroffen wäre hätte ich den Fall schon längst meiner Rechtsschutzversicherung übergeben. Die betroffene Person hat aber leider keine solche Versicherung :rolleyes:

Eigentlich ist die länderspezifische Aufsichtsbehörde (also im vorliegenden Fall das BAZL) vom Gesetzgeber dafür vorgesehen, dass die Rechte der Passagiere durchgesetzt werden. Und darauf zähle ich eigentlich. Beim BAZL kommen mir nun aber grosse Zweifel auf :idea: Hier wird das Recht des kleinen Konsumenten doch mit den Füssen getreten und dem Diabolis, aka EasyJet, geholfen seine bösartigen Spielchen weiterzutreiben.
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.204
1.024
Wenn ich selbst betroffen wäre hätte ich den Fall schon längst meiner Rechtsschutzversicherung übergeben. Die betroffene Person hat aber leider keine solche Versicherung :rolleyes:

Eigentlich ist die länderspezifische Aufsichtsbehörde (also im vorliegenden Fall das BAZL) vom Gesetzgeber dafür vorgesehen, dass die Rechte der Passagiere durchgesetzt werden. Und darauf zähle ich eigentlich. Beim BAZL kommen mir nun aber grosse Zweifel auf :idea: Hier wird das Recht des kleinen Konsumenten doch mit den Füssen getreten und dem Diabolis, aka EasyJet, geholfen seine bösartigen Spielchen weiterzutreiben.


Ist beim LBA leider nicht viel anders.
 
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Zurich Flyer

Guest
Huch? Ich dachte, die deutsche Aufsichtsbehörde würde da einen anderen Ton anschlagen. Muss ich mich wohl mal bei der EU beschweren. Muss mal rausfinden wer die "vorgesetzte Stelle" des BAZLs ist