Flugzeitänderung - Rechte?

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caulfield

Erfahrenes Mitglied
21.11.2010
510
1
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Hallo,
habe durch Suche leider nichts passendes finden können.

Mein Flug (in einigen Monaten) wurde um zwei Stunden nach hinten verlegt (und die (SAS-)Flugnummer geändert, ist das dann eine Annulierung?). Leider handelt es sich um einen separat gebuchten Zubringer und die Umsteigezeit wäre eng.

Mein Ziel wäre nun, einen früheren Flug (gleicher Tag, gleiche Flughäfen) zu nehmen (der jetzt sogar billiger ist, als wenn man jetzt "meinen" buchte). Bevor ich aber dort anrufe und frage, kann es ja nie schaden, seine Rechte zu kennen.

Daher meine Frage, müssen die mich umbuchen? Oder können die mich zwingen, den Flug zu stornieren (das darf ich doch, oder?) und dann neu zu buchen?

Mir geht es eigentlich nur darum, diese Umbuchung möglichst einfach über die Bühne zu bekommen.
 

capetonian

Parlour Talker
15.03.2010
3.827
8
CPT
Mit einer anderen/neuen Flugnummer handelt es sich definitiv um eine Annulierung des originalen Fluges.
 

caulfield

Erfahrenes Mitglied
21.11.2010
510
1
Im Gesetz (Nr. 261/2004) ist ja leider nicht genau abgegrenzt, ab wann eine Annulierung vorliegt. Woraus kann ich das denn bei geänderter Flugnummer schließen?

Sei es wie es sei, hab grad bei dem Reisebüro (expedia.de) angerufen. Die könnten bei Änderungen unter 4h angeblich gar nichts machen. Gesetz sei ihm jetzt mal vollkommen egal, so seien die Vorgaben der Fluglinien.

Hat da jemand noch einen Rat?
 

caulfield

Erfahrenes Mitglied
21.11.2010
510
1

Den ersten Thread habe ich durchsucht und komplett überflogen. Bei dem Sammelthread nur die "Überschriften". Da hab ich keinen einzigen Fall gefunden, bei dem die Annulierung über 14 Tage vorher stattfand. Außerdem geht es dort fast immter um Entschädigung. Die will ich ja gar nicht (und sie stünde mir a uch gar nicht zu). Ich will ja nur kostenfrei umbuchen.
 
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caulfield

Erfahrenes Mitglied
21.11.2010
510
1
Hallo,
schließe mich mal mit einer weiteren Frage an. Ich habe über expedia.de eine Flugreise + Hotel gebucht. Nun sind der letzte Flug zum Zielort (+1h) und der erste vom Zielort weg (+2h) verlegt worden. Ich komme also etwas später an (nicht ganz so tragisch) und fliege später zurück. Wobei es jetzt so ist, daß ich die Umsteigeverbindung kaum schaffen werde. Der Weiterflug kommt planmäßig erst 30 Min nach dem Start des Weiterflugs an.

Obwohl exp.de sonst bei jeder Verschiebung um wenige Minuten eine Mail rausschickt, hat die eigentliche Unmöglichkeit dieser Verbindung exp.de noch nicht dazu veranlasst, mich zu benachrichtigen.

Ich werde also mit denen Kontakt aufnehmen müssen. Nun ist es so, daß es ein sehr kurzer Trip ist, sodass mich die späte Ankunft ein wenig stört. Aber noch viel mehr, dass ich sehr früh raus müsste, um meinen Verbindungsflug zurück zu bekommen.

Lange Rede, kurzer Sinn. Ich könnte die Reise zwar noch machen, könnte aber auch gern darauf verzichten. Kann ich aufgrund der zeitlichen Verschiebungen von der gesamten Reise zurücktreten (also Flug + Hotel bei kompletter Rückerstattung)? Ist LH, UA und AC in L, also unter normalen Umständen keinerlei Erstattung.
 
F

Feuilvleiger1985

Guest
Flugverschiebung durch Airline = immer Cancellation ?

Wie oben schon v. einem User geschrieben: Der FLUGPLAN wurde geändert, daher handelt es sich um eine ANNULLIERUNG. Folge sind alle Ansprüche aus Art. 5 der VO.

AirBerlin hat meinen Flug von Düsseldorf nach Wien verschoben
[FONT=&quot]| alt | AB8438Z | 30.05.2017 15:45:00 | Düsseldorf (DUS) | Wien (VIE) | 30.05.2017 17:15:00 |
[/FONT]
[FONT=&quot]| neu | AB8438Z | 30.05.2017 17:55:00 | Düsseldorf (DUS) | Wien (VIE) | 30.05.2017 19:25:00 |

[/FONT]
Gilt das nun definitiv als Cancellation so dass ich in der Folge Anrecht auf die Leistungen gem. Art. 5 VO EG 261/2004 habe? Oder gibt es eine "Mindestzeitverschiebung", damit eine Flugzeitverschiebung als Cancellation gilt? Quelle/Gerichtsentscheid habe ich im Internet nicht finden können.
 
F

Feuilvleiger1985

Guest
Weiss hier wirklich niemand Bescheid? Gelten sämtliche Flugzeitänderungen als Annullation oder wird eine "Mindestzeit" vorausgesetzt? Ich konnte keine diesbezügliche Literatur und keine Gerichtsentscheide im Internet finden.
 

amazing

LEGO HON
13.10.2011
4.983
4
BLACK BOX
Weiss hier wirklich niemand Bescheid? Gelten sämtliche Flugzeitänderungen als Annullation oder wird eine "Mindestzeit" vorausgesetzt? Ich konnte keine diesbezügliche Literatur und keine Gerichtsentscheide im Internet finden.

Dein Post bezieht sich auf was?
Der letzte Eintrag war vor über 5 Jahren hier im VFT.

Die App sagt das: IMG_5293.JPG
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
AirBerlin hat meinen Flug von Düsseldorf nach Wien verschoben
| alt | AB8438Z | 30.05.2017 15:45:00 | Düsseldorf (DUS) | Wien (VIE) | 30.05.2017 17:15:00 |
| neu | AB8438Z | 30.05.2017 17:55:00 | Düsseldorf (DUS) | Wien (VIE) | 30.05.2017 19:25:00 |

Gilt das nun definitiv als Cancellation so dass ich in der Folge Anrecht auf die Leistungen gem. Art. 5 VO EG 261/2004 habe? Oder gibt es eine "Mindestzeitverschiebung", damit eine Flugzeitverschiebung als Cancellation gilt? Quelle/Gerichtsentscheid habe ich im Internet nicht finden können.


EuGH oder BGH haben diese Frage, wenn ich nicht irre, nicht entschieden, falls du das sagst. Jedenfalls nicht direkt.

Der EuGH hat allerdings in Abgrenzung der Annullierung von der Verspätung entschieden, dass maßgeblich für die Annullierung der Flugplan ist. Solange ein Luftfahrtunternehmen am Flugplan festhält, ist es derselbe Flug. Wird der alte Flugplan durch einen neuen ersetzt, liegt eine Annullierung vor, wobei maßgeblich die geplanten Flugzeiten sowie die Flugroute sein sollen, hingegen die Flugnummer irrelevant sei.

Damit ist eigentlich alles geklärt. Das sollte theoretisch auch bei minimalen Änderungen der Flugzeiten gelten, wobei das einem Amtsrichter erfahrungsgemäß in dem Maße weniger einleuchtet, wie die veränderte näher an die ursprüngliche Zeit ranrückt. Fünf Minuten könnten also ein Problem sein, zwei Stunden sind es eher nicht. Was nützt dir eine Ankunft um 19:25 Uhr, wenn dein Termin um 19 Uhr ist?
 

Airwalk

Erfahrenes Mitglied
18.05.2010
2.240
9
DUS
Gilt das nun definitiv als Cancellation so dass ich in der Folge Anrecht auf die Leistungen gem. Art. 5 VO EG 261/2004 habe? Oder gibt es eine "Mindestzeitverschiebung", damit eine Flugzeitverschiebung als Cancellation gilt? Quelle/Gerichtsentscheid habe ich im Internet nicht finden können.

Welche Leistungen in Bezug auf die EG 261/2004 meinst Du genau? Das Du kostenlos stornieren oder umbuchen darfst - ja. Das Du Kompensation in Form vom 250€ bekommst - nein.
 

Airwalk

Erfahrenes Mitglied
18.05.2010
2.240
9
DUS
Da er sich informiert hat, nehme ich an, dass ihm das mit der Ausgleichszahlung klar ist. Sind ja noch Monate hin bis zum Flug.
Da wäre ich mir nicht so sicher ... ;)

Anyway (und aus der Erfahrung mit AB heraus): Umbuchung geht selbst bei 5 Minuten-Änderung bei AB meist ohne Probleme auf die nächstmögliche Verbindung vorher per Hotline.
 
F

Feuilvleiger1985

Guest
Flugzeitverschiebung = Annlation ?

EuGH oder BGH haben diese Frage, wenn ich nicht irre, nicht entschieden, falls du das sagst. Jedenfalls nicht direkt.

Der EuGH hat allerdings in Abgrenzung der Annullierung von der Verspätung entschieden, dass maßgeblich für die Annullierung der Flugplan ist. Solange ein Luftfahrtunternehmen am Flugplan festhält, ist es derselbe Flug. Wird der alte Flugplan durch einen neuen ersetzt, liegt eine Annullierung vor, wobei maßgeblich die geplanten Flugzeiten sowie die Flugroute sein sollen, hingegen die Flugnummer irrelevant sei.

Damit ist eigentlich alles geklärt. Das sollte theoretisch auch bei minimalen Änderungen der Flugzeiten gelten, wobei das einem Amtsrichter erfahrungsgemäß in dem Maße weniger einleuchtet, wie die veränderte näher an die ursprüngliche Zeit ranrückt. Fünf Minuten könnten also ein Problem sein, zwei Stunden sind es eher nicht. Was nützt dir eine Ankunft um 19:25 Uhr, wenn dein Termin um 19 Uhr ist?

Steh ich jetzt auf dem Schlauch? Ist der blaue Text nicht ein Widerspruch zum roten? Sagt nicht der rote Text aus, dass eine Flugplanänderung einer Annulation gleichkommt und der Fluggast in der Folge dessen auf eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Anrecht hat (Art. 5(1)(a) VO EU 261/2004 mit Verweis auf 8(1)(b))?

Roter Text: Kannst Du einen diesbezüglichen Entscheid finden? Ich war erfolglos...

Dann schreibt das LBA "Eine Flugzeitenvorverlegung fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Es ist daher keine abschließende Bewertung durch das LBA möglich." Ist diese Aussage korrekt oder widerspricht das dem oben Gesagten, dass eine Flugplanänderung einer Annulation gleichkommt?
 
Moderiert:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Steh ich jetzt auf dem Schlauch? Ist der blaue Text nicht ein Widerspruch zum roten? Sagt nicht der rote Text aus, dass eine Flugplanänderung einer Annulation gleichkommt und der Fluggast in der Folge dessen auf eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Anrecht hat (Art. 5(1)(a) VO EU 261/2004 mit Verweis auf 8(1)(b))?

Roter Text: Kannst Du einen diesbezüglichen Entscheid finden? Ich war erfolglos...

Dann schreibt das LBA "Eine Flugzeitenvorverlegung fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Es ist daher keine abschließende Bewertung durch das LBA möglich." Ist diese Aussage korrekt oder widerspricht das dem oben Gesagten, dass eine Flugplanänderung einer Annulation gleichkommt?


Würde nicht sagen, dass du auf dem Schlauch stehst... ;)

Einen Widerspruch sehe ich allerdings nicht. Auch nicht zwingend zur Aussage d. LBA.

Der EuGH hat die Grundlagen für solche Fälle geschaffen. Und zwar beginnend mit dem legendären Verspätungs-Urteil: https://www.kanzlei-woicke.de/2009/11/19/eugh-urteil-v-19-11-2009-c-402-07-und-c-432-07/

Die Fragestellung war allerdings eine andere, weil es um eine Flugverspätung ging. Um eine sehr große, sodass sich die Frage stellte: Ist eine sehr große Verspätung noch Verspätung i.S.d. VO oder eben eine Annullierung? Die Antwort ist bekannt: Verspätung bleibt Verspätung, egal wie groß.

In der Begründung finden sich die Erwägungen zum Wesen der Annullierung, insbesondere zum Flugplan. Und eine Flugzeitenverlegung ist nun einmal eine Änderung des Flugplans. Insofern ist es eben etwas völlig anderes, ob der Flug planmäßig zehn Minuten früher startet oder aber lediglich faktisch, etwa weil alle Paxe an Bord sind und die Maschine Rollfreigabe erhält.

Die Aussage d. LBA ist insoweit falsch, als sie den Eindruck vermitteln könnte, die Flugzeitenverlegung führe nicht zur Anwendung der VO. Richtig müsste es heißen, dass sie nicht EXPLIZIT geregelt ist. Muss sie aber auch nicht nicht, wenn man sie - wie ich meine: zutreffend - unter "Annullierung" subsumiert.