LTur cancelt 309,- Euro MUC-Phuket Tickets (operated by Thai)

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crossings

Reguläres Mitglied
11.03.2009
38
2
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Am 23. März hatte ich folgendes über Ltur gebucht: 309 Euro MUC-Phuket via BKK mit Thai (hin und zurück, vgl. Fast für lau nach Phuket! ). Soweit war erstmal alles bestens, auch die Buchungsbestätigung kam flux, e-Tickets waren auch gleich da. Also gleich bei Miles and More die Sitzplätze reserviert. Leider offensichtlich zu früh gefreut - drei Tage später hat LTur das einfach storniert (trotz eTix & Buchungsbestätigung) und die Bezahlung rückgängig gemacht. Begründung war "Systemfehler" und Anfechtung des Vertrags.

Ich habe mich natürlich gleich beschwert (gültiger Vertrag auch laut der LTur AGB und der Webseite durch Annahme meines Angebots). Ergebnis: Ein zweiseitiges Schreiben des Rechtsanwalts von LTur wieder mit Verweis auf einen Systemfehler und ein BGH Urteil.

Zum Glück hatte ich noch kein Hotel gebucht - aber ärgerlich ist das schon. Ich dachte bisher, dass die Buchung fix ist, sobald man eTix hat... Vielleicht kann jemand bei Gelegenheit im Reservierungssystem nachschauen, was dort als Stornierungsgrund steht (eTix Nummern schicke ich gerne per PM).
 
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TilmanG

Erfahrenes Mitglied
26.05.2009
472
0
THF/TXL
3 Tage später zu sich mit Systemfehler heauszureden ist ein bischen spät und recht dünn als Begründung. Laß Dich durch das RA-Schreiben nicht beeindrucken.
Vielleicht einfach mal nach einem 'vergleichbaren' Angebot nachfragen?
 

Danny2908

Aktives Mitglied
27.02.2011
182
0
Sehe ich genau so. Der Systemfehler soll sicherlich ein Irtum im Preis widerspiegeln. Dennoch sind 309€ meines Erachtens durchaus rechtzufertigen.
Interessant wäre zu wissen, was es für ein BGH Urteil ist.
Andererseits kam die Stornierung ja am Montag, nachdem am Freitag gebucht wurde. Ich nehme stark an, dass dort am Wochenende niemand so.lche Fälle bearbeitet.
 

wsvfan55

Erfahrenes Mitglied
25.03.2009
1.531
597
So ist es, die Maximalfrist für die Zulässigkeit der Anfechtung sieht die Rechtsprechung bei 14 Tagen, beginnend - und das ist entscheidend - mit dem Erkennen des Anfechtungsgrundes.

Insofern keine Chance für den OP aus meiner Sicht.

wsvfan55
 
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honk20

Erfahrenes Mitglied
19.05.2011
5.357
13
Unverzüglich heisst im jur Sinne "ohne schuldhaftes zögern". Wenn am Freitag bestellt u Montag abgesagt,dann passt das.

Von dem Urteil habeich gehört, bin aber kein Jurist. Zusammengefasst steht dort, dass ein besteller einen sagenhaften Preis(irrtum) hätte erkennen muesen. Da hat die airline Recht gekr kriegt u dies wurde hier im Forum auch schon behandelt.
 
Y

YuropFlyer

Guest
OK (Czech) versucht sich aktuell auch gerade mit "Systemfehler" rauszureden.. wobei es dort um Business für ab ca. 350€ von BKK nach Europa und zurück ging.. 309€ für ein Ticket nach Thailand ist spottbillig, klar, aber für den gleichen Preis (404 Franken sind 320€, damals sogar etwas mehr) habe ich LH schon nach China buchen können.. als "Error Fare" also eher nicht erkennbar, sondern eher als Schnäppchen.. wenn man bei einem Schnäppchen nicht mehr sicher sein kann, das man fliegen darf, muss man langsam aufpassen.

Verbraucherschutz steckt leider immer noch in den Kinderschuhen wie mir scheint. Klar, wenn der Flug für 3.09€ verkauft worden wäre, ich wollte nicht argumentieren.. aber für einen günstigen aber absolut noch normal erscheinenden Preis?

Langsam wird es wirklich lächerlich.. mach als Kunde einen Fehler, "Pech gehabt". Biete ein Produkt als Airline zu günstig an, die können canceln wie ihnen gerade lustig ist.. bei OK habe ich noch ein gewisses Verständnis fürs canceln, vorallem wegen den Codeshare-Flügen, hier fehlt es mir allerdings komplett!
 

anwe

Erfahrenes Mitglied
01.12.2009
724
0
Urteil dürfte dieses hier sein

Urteil des VIII.

Rechtlich (bin kein Anwalt) esteht aber immer noch ein Unterschied zwischen einer Angebotsabgabe des Kunden (dem "Kauf") und
einer Erfüllung durch den Händler.
Beispiel Ware:
Jeder Händler schickt eine Mail nach dem Kauf im Stil von "Wir haben ihre BEstellung erhalten und bearbeiten sie".
Dann kann er sich mit Preisfehler rauswinden.
Schreibt er "wir haben ihre Bestellung angenommen/durchgeführt" oder schickt er die Ware sieht es schlecht für ihn aus.

Bei den Tickets würde ich das deuten:
Gibts ne Etix ist geliefert, damit vom Händler das Angebot des Kunden angenommen.
Ausreden wie "automatischer Prozess" dürften da mMn nicht zählen, aber wie gesagt, bin kein Anwalt.
 

mojito25

Erfahrenes Mitglied
07.06.2010
1.354
2
STR
Für mich wäre wichtig. Hat der Kunde den Irrtum feststellen können/müssen.

Für mich eindeutig Nein, da ja selbst die Kalkulation offengelegt wurde und objektiv sowie für einen imaginären Sachverständigen auch nicht ersichtlich wäre, dass bei einem Preis von 300 Euro ein Irrtum vorliegt.

Ich erinnere mal an das Quelle-Fernseher Urteil. Als die eTix/Bestellbestätigung verschickt wurde, hat Ltur/Quelle diesen Vertrag unter diesen Bedingungen akzeptiert. Und bei Quelle war dies sogar noch offentsichtlicher. Spätestens vor dem versenden der Bestellbestätigung hätte Ltur Ihren Irrtum bemerken müssen. Der Kunde konnte also nach besten gewissen davon ausgehen, dass ein Berförderungsvertrag durch Vermittler Ltur mit Airline XY zustande gekommen ist. Für mich handelt hier Ltur getreu dem Motto: venire contra factum proprium.

Ich sehe da eigentlich ganz gute Chancen sich zumindest auf einen Vergleich mit Ltur zu einigen. Aber und soviel muss auch gesagt werden ich bin kein Reiserechtler...
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.803
2.311
CGN
Verbraucherschutz steckt leider immer noch in den Kinderschuhen wie mir scheint. Klar, wenn der Flug für 3.09€ verkauft worden wäre, ich wollte nicht argumentieren.. aber für einen günstigen aber absolut noch normal erscheinenden Preis?

"Erkennbarkeit" hat nichts mit Anfechtung zu tun. Auch OK hat ja nicht gesagt, hätteste doch wissen müssen. Die haben einfach angefochten.
 

MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
14.083
8.179
Dahoam
Sehe ich genau so. Der Systemfehler soll sicherlich ein Irtum im Preis widerspiegeln. Dennoch sind 309€ meines Erachtens durchaus rechtzufertigen.

Hab von diesem Angebot gar nichts mitbekommen und beim ersten lesen sehe ich da auch nicht so das Problem. 309€ für eine Reise im Lastminutebereich gibt's doch immer wieder. Grad bei Ltur werden doch regelmäßig Langstreckenplätze verschleudert. Als Fehler aus meiner Sicht nicht erkennbar. Wie andere schon sagen, bei 3,09€ oder anderes da ist sowas offensichtlich. Genauso wie beim OK-Business-Ticket.

Würde mich auch nicht abspeisen lassen wenn man mir da sogar ein eTix ausgestellt hat. Wenn die Automatisieren müssen die auch mit den Unzulänglichkeiten des Systems leben oder noch eine Kontrollstufe dazwischen schalten bzw. einen Menschen jede Bestellung absegnen lassen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Wirksam angefochten.

Ich weiß ja nicht, was man dem OP en detail geschrieben hat. Aber die bloße Berufung auf einen "Systemfehler" wäre doch etwas dünn. Da bekäme ich als Anfechtungsgegner dann gern dargelegt und bewiesen, welcher Preis in Wahrheit hätte ausgegeben werden sollen, was die Grundlagen der Preisbildung waren und an welcher Stelle beim Bestimmen und Publizieren des angeblich gewollten Preises sich der Fehler eingeschlichen hat und warum.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
www.drboese.de
Da hast Du hingegen recht. Ob er das aussergerichtlich von LTur erhält, ist die andere Frage. Vor Gericht werden sie dies sicher vortragen.

Zu dem bisher teils geäußerten: Bitte schaut euch mal an, was eine Anfechtung ist, wann sie erklärt werden kann und wie sie wirkt. Ihr werdet erstaunt sein, wie weit die Anfechtungsmöglichkeiten reichen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Um mal eine andere Seite zu beleuchten:

Liegt eine bestätigte Buchung vor, greift die 261/2004. Daher macht es durchaus Sinn, sich in einem solchen Fall direkt an die Airline zu wenden. Sprich: Auf ersatzweise Beförderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt bestehen! Die Fluggesellschaft kommt aus der Nummer kaum raus. Diese darf sich dann getrost an den Vermittler wenden und den in Regress nehmen. Aber bestätigte Buchung ist bestätigte Buchung. Daran ändert auch nichts, dass der Befördeungsvertrag ggf. erfolgreich angefochten werden kann. Denn dieser ist mit der bestägten Buchung nicht identisch.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.320
2.508
Neuss
www.drboese.de
Die Fluggesellschaft kommt aus der Nummer kaum raus. Diese darf sich dann getrost an den Vermittler wenden und den in Regress nehmen. Aber bestätigte Buchung ist bestätigte Buchung. Daran ändert auch nichts, dass der Befördeungsvertrag ggf. erfolgreich angefochten werden kann. Denn dieser ist mit der bestägten Buchung nicht identisch.

Magst Du mal ein paar Argumente dafür bringen, warum das Instrument der Anfechtung in dem Fall einer Buchung mit folgendem Beförderungsvertrag (m.E.: Buchung = Antrag auf Abschluss des Beförderungsvertrages) hier wirkungslos ist? 261/2004 ist m.E. nach erfolgter Anfechtung ebenfalls nicht mehr drin.
 
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TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Heute ist ja wieder ein schöner Juratag hier. :)

Buchung i.S. der VO 261/2004 ist der "Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde" (Art. 2 lit.g). Art. 3 Abs. 2 lit. a verwendet darüber hinaus den Begriff der "bestätigten Buchung". Entweder ist das eine sich mir nicht erschliessende Verstärkung der Legaldefinition von "Buchung" oder handwerklich schlechte Redundanz.

Ich vermute, umsteiger stellt auf Art. 4 Abs. 3 ab. Den hatte ich bisher nur unter dem Stichwort "Überbuchung" abgespeichert - dieser Begriff taucht aber in der VO einschließlich Erwägungsgründe nicht auf: ein dicker Punkt für unseren Umsteiger. (y)

Frage also: Will die VO den "Buchungsinhaber" auch von anderweitig gesetzlich geregelten Vertragslösungsmöglichkeiten einer airline freistellen? ;)
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Buchung i.S. der VO 261/2004 ist der "Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde" (Art. 2 lit.g). Art. 3 Abs. 2 lit. a verwendet darüber hinaus den Begriff der "bestätigten Buchung". Entweder ist das eine sich mir nicht erschliessende Verstärkung der Legaldefinition von "Buchung" oder handwerklich schlechte Redundanz.

Da Art. 2 lit. g den Begriff "Buchung" definiert, indem er den Begriff "Buchung" benutzt, ist über die handwerklichen Fähigkeiten des Definitionsgebers m.E. alles gesagt.

Ich vermute, umsteiger stellt auf Art. 4 Abs. 3 ab. Den hatte ich bisher nur unter dem Stichwort "Überbuchung" abgespeichert - dieser Begriff taucht aber in der VO einschließlich Erwägungsgründe nicht auf: ein dicker Punkt für unseren Umsteiger.

"Aber Herr Vorsitzender! Der Wortlaut!" (Kaum unterdrücktes Schmunzeln im Saal.)

Frage also: Will die VO den "Buchungsinhaber" auch von anderweitig gesetzlich geregelten Vertragslösungsmöglichkeiten einer airline freistellen? ;)

Die VO hat ausweislich ihrer Geschichte und ihrer Systematik den Zweck, den Fluggast vor einer Verletzung seines Beförderungsanspruchs zu schützen und es ihm im Fall einer Verletzung etwas leichter zu machen, sich schadlos zu halten. Dass in Form der "Buchung" ein ebenso abstraktes wie unvernichtbares wie einrederesistentes Recht erschaffen werden sollte, möge man doch bitte einmal erläutern. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die VO zum Entstehen dieses Rechts nicht verhält. (Kaum unterdrücktes Grinsen im Saal.)
 

FaCeOff

Erfahrenes Mitglied
18.01.2011
401
0
Ich persönlich finde, dass sich die Airlines es hier sehr einfach machen und schon fast "generell" bzw zu oft auf nen "Buchungsfehler etc." berufen.

Durch die heutigen Schnäppchen, die die Airlines oder diverse andere Portale raushauen, verschwindet aus meiner Sicht die Grenze zwischen Buchungsfehler und "Top-Angebot".
Bestes Beispiel sind doch die "Super-Last-Minute" Angebote, die teilweise deutlich unter 300€ über die Ladentheke gehen, und nicht nur europaweit.
In diesem Fall wars kein Last-Minute Angebot, jedoch könnte ich mir gut vorstellen dass man dies irgendwann mal mit den Frühbucherrabatten aus den Katalogbuchungen vergleichen wird.

Ist nur meine persönliche laienhafte Meinung aber warum sollte ne blöde Airline mehr Rechte haben als der 0815-Kunde?
Ich kann ja drei Tage später auch nicht mehr hingehen und sagen "Öhm, ich habs aus Versehen gebucht, war ein Fehler meinerseits!"
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ist nur meine persönliche laienhafte Meinung aber warum sollte ne blöde Airline mehr Rechte haben als der 0815-Kunde?
Ich kann ja drei Tage später auch nicht mehr hingehen und sagen "Öhm, ich habs aus Versehen gebucht, war ein Fehler meinerseits!"

Natürlich kannst Du - sofern Du einem relevanten Irrtum unterlagst und diesen zu beweisen vermagst.