§ 651b BGB

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bkkdidi

Neues Mitglied
13.08.2011
12
0
BKK
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:confused:Hoffentlich ist das nicht OFF TOPIC hier:

Airlines lehnen gerne bei Billig-Buchungsklassen eine Namensänderung mit Verweis auf Ihre sogenannten "Tarifbestimmungen" ab und verweisen dann auf die 100% Stornokosten, wenn einer mal nicht fliegen kann und die Reiserücktritt-VS nicht zahlen will.
ABER, da gibt es ja noch den § 651 b BGB (soll ich den hier zitieren, oder guckt Ihr selber nach was da dinnsteht?). Der schreibt nämlich die Möglichkeit einer ERSATZPERSON vor, die der Veranstalter akzeptieren muss (?)! Dieser Paragraf wird dann aber von den sogenannten "Tarifbestimmungen" ausgehebelt - ist das denn überhaupt zulässig?

Wer von Euch hat denn Erfahrungen mit Namensänderungen im Ticket bzw. Ersatzpersonen?
Grüß Euch aus BKK: Didi
 

LuiO

Reguläres Mitglied
27.10.2010
70
0
Die Paragrafen 651a ff. beziehen sich auf das Reiserecht. Hier geht es um das Verhältnis Kunde - Reiseveranstalter. Eine Airline wird durch den Verkauf eines Fluges nicht zum Reiseveranstalter, von daher sind zumindest diese Paragrafen, wie hier 651b der falsche Bezug.
Kurz: gilt nicht bei "Nur-Flügen".

Gruß

Lui
 

bkkdidi

Neues Mitglied
13.08.2011
12
0
BKK
wer ist Veranstalter?

:confused: sorry, wenn ich widerspreche:
Wenn der VERMITTLER und gleichzeitig auch: Reisevertragspartner (mit dem Kunden) erklärt, der sei "nur" der Vermittler, also: Makler - sorry, WER ist dann der VERANSTALTER? Oder gibt es bei NUR-FLUG keinen Veranstalter?
und nochmal: sorry - die §§ 651 ff beziehen sich auf das Reise-VERTRAGS-recht ...
Didi
 

LuiO

Reguläres Mitglied
27.10.2010
70
0
Widersprich so lange du willst, es wird dadurch nicht richtiger. Bei reinen Transportleistungen gibt es (juristisch) keinen Reiseveranstalter, der über das Reise-VERTRAGS-recht (*lol*) gebunden ist.
 
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Flugfreak

Guest
Sorry das Thema ist für mich erledigt und ich werde mich dazu nichtmehr weiter äußern.
 
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F

Flugfreak

Guest
Du hast mich durcheinander gemacht weil du zeitgleich in 2 Threads zum selben Thema schreibst.
 

bkkdidi

Neues Mitglied
13.08.2011
12
0
BKK
reine Transportleistung ist keine REISE?

Bei reinen Transportleistungen gibt es (juristisch) keinen Reiseveranstalter,
sorry, LuiO, wo kann ein un-juristischer Journalist diese Feststellung nachlesen?
Didi :confused:

NACHTRAG:
Die Vorschriften der §§ 651 a, ff BGB sind auf einen Reiseveranstalter, der lediglich eine Flugreise erbringt, jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn aus der Sicht des Reisenden von der Reiseveranstalter-Eigenschaft auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein als Reiseveranstalter bekanntes Unternehmen handelt, welches auch den Sicherungsschein nach § 651k BGB zur Verfügung gestellt hat (LG Aachen, Urteil vom 06.08.1999, NJW-RR 2000, 133).

zu finden unter: http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/iww35.htm

ich recherchiere weiter ...
 
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wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.735
2.274
Ein Flug ist keine Reise, denn per Definition setzt sich eine Reise aus mindestens 2 vollwertigen Einzelkomponenten zusammen (Hotel+Flug, Busfahrt plus Abendessen, etc.). Somit ist eine Fluggesellschaft per Definition kein Reiseveranstalter, wenn sie dir nur das Flugticket verkauft. Wäre eine Airline Reiseveranstalter müssten sie dir übrigens einen Insolvenzsicherungsschein aushändigen. Tun sie aber nicht und müssen sie auch nicht. Ich hoffe, dass diese Frage damit geklärt ist.
 
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HONig

Guest
Wenn ein Abendessen aus einer Busfahrt eine Reise macht, macht die Bordverpflegung auf einer Langstrecke aus einem Flug eine Reise?
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
8.735
2.274
Nein, weil die Bordverpflegung kein eigenständiges Produkt ist. Du kannst auch ohne Busfahrt zu Abend essen, aber dich nicht ohne Flug an Bord verpflegen lassen.
 
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bkkdidi

Neues Mitglied
13.08.2011
12
0
BKK
SORRY -> ich bin da leider einer Falschinformation aufgesessen.
KEXBOX und andere haben recht - der 651b greift leider nicht bei Nur-Flug - schade.
ABER, gibt es nicht andere §§, die evtl. die Storno-Fälle regeln? Ich suche weiter und danke für alle Hinweise in diese Richtung.
Deswegen DANK (!) an KEXBOX für den Hinweis auf der Parallel-Thread (gg. LH) ... :kiss:
Gruß: Didi (die Recherche geht weiter ...)
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.313
2.485
Neuss
www.drboese.de
Die Parallelregegelung ist § 649 BGB, da ein "NurFlug" ein Werkvertrag ist.

Folge: Die Airline behält das Geld, muss sich ERsparnisse anrechnen lassen. Möglicher Ausweg: Stellen eines (unbedingt reisewilligen) Ersatzpassagiers, aber dazu dann im Parallelthread mehr.
 
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