Stornierung bei Cheaptickets nicht möglich?!?

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forenfelix

Neues Mitglied
26.05.2012
3
0
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Moin Moin Community,
es geht um Flüge, die über Cheaptickets gebucht wurden. Hin Und Rückflug nach Delhi über Instanbul mit Türkish Airlines für 2 Personen. Kostenpunkt 1110€.
Ich und mein Vater können diese Flüge aus beruflichen Gründen leider nicht wahrnehmen. Habe gerade bei der Hotline angerufen (welche wohl lt. Ansage des Bandes die Gesprächskosten des gesamten Anrufes und nicht nur der Serviceleistung mit 0,41€ abrechnen wird und somit gegen geltendes Recht verstößt)und die Dame am Telefon teilte mir mit, dass es keine Rückerstattung bei Stornierung gebe. Man könne nur für 150€/p.P das Flugdatum ändern. Umbuchung auf andere Personen, Freunde/Familie sei auch nicht möglich.

Gibt es keine Möglichkeit, irgendwie an wenigstens ein Bruchteil des Geldes zu kommen? Würde ein Anruf bei Türkish Airlines eventuell was bringen?

Wäre Jammer-Schade!!
Vielen Dank für eure Hilfe schon einmal und schöne, sonnige Pfingsttage!
Felix

11/08/12 11:35 Hamburg Istanbul,Ataturk 11/08/12 15:40 TK 1662
icon_outbound.gif
11/08/12 19:55 Istanbul,Ataturk Delhi 12/08/12 04:20 TK 716
30/08/12 06:05 Delhi Istanbul,Ataturk 30/08/12 10:25 TK 717
icon_inbound.gif
30/08/12 12:10 Istanbul,Ataturk Hamburg 30/08/12 14:30 TK 1665
 

forenfelix

Neues Mitglied
26.05.2012
3
0
Bei den Hinflügen steht:
Reservation Confirmed - P Economy

Bei den Rückflügen:
Reservation Confirmed - V Economy



Ich hoffe, dass das die richtigen Informationen sind. Die emails enthalten sonst nichts "Buchungscodeähnliches".

Vielen Dank für die schnellen Antworten, bin sowas garnichts gewöhnt :)
 
Y

YuropFlyer

Guest
Erstmal, genau, P resp. V sind die Buchungsklassen. Das war, was wir gesucht haben :)

Das scheint allerbilligste Eco zu sein.

Leider scheint aktuell gerade die Turkish Website down zu sein.. -> Kann selber auch nicht mehr recherchieren ;)

Bei M&M und bei Aegean tauchen aber auf beiden Seiten P überhaupt nicht auf bei der Meilen-sammeln Übersicht, was in der Regel für eine extrem niedrige Buchungsklasse (niedrig=unflexibel, nicht stornierbar) steht, und V ist meines Wissens die tiefste reguläre Buchungklasse die noch Meilen gibt (Gibt auf M&M nur innereuropäisch Meilen, auf A3 immerhin 50% überall) und damit ebenfalls sehr unflexibel.

Es geht dir natürlich nicht ums Meilensammeln, aber die "Sammel-Charts" sind meistens eine gute Übersicht über Stornierungsbedingungen, da meist gilt -> Je weniger Meilen, desto weniger flexibel.

Es gibt Carrier da sind auch die günstigsten regulären Buchungsklassen noch vernünftig stornierbar (Air China zB) aber TK gehört imho nicht dazu. Ich würde jetzt wirklich mal anrufen, und fragen, aber grosse Hoffnungen würde ich mir nicht machen, da auch nur einen Cent noch zu sehen von dem Geld.
 

boarding

Erfahrenes Mitglied
10.01.2012
7.262
0
MUC
(welche wohl lt. Ansage des Bandes die Gesprächskosten des gesamten Anrufes und nicht nur der Serviceleistung mit 0,41€ abrechnen wird und somit gegen geltendes Recht verstößt)
Es gab mal die Idee, eine entsprechende Vorgabe zu machen - soweit ich weiß, ist jene aber noch nicht in Kraft.

Steuern und Gebühren sollte es bei Stornierung eigentlich schon zurückgeben.
Grundsätzlich kann man das leider nicht (mehr) so sagen. Je nach Buchungsklasse und Airline gibt es im Bestfall noch Ersteres abzüglich ordentlicher Bearbeitungsgebühr.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.526
2.148
PIX, BER, ZRH
Grundsätzlich kann man das leider nicht (mehr) so sagen. Je nach Buchungsklasse und Airline gibt es im Bestfall noch Ersteres abzüglich ordentlicher Bearbeitungsgebühr.

Ich habe hier noch einen schönen Aufsatz zum Thema gefunden mit Verweisen auf einige einschlägige Urteile. Auch die Frage der Höhe eventueller Bearbeitungsgebühren wird hier thematisiert. Vielleicht kann forenfelix ja damit noch was anfangen.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
So schön finde ich den Aufsatz gar nicht. ;) Zum einen finde ich seine Aussagen ziemlich inkonsistent:

Aufsatz meinte:
Die Fluggesellschaft ist im Falle der Rückforderung der Entgelte von Fluggästen zur Berechnung eines angemessenen Bearbeitungsentgeltes berechtigt
[...]
Meines Erachtens ist die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bezüglich der Rückerstattung von Steuern und Gebühren im Rahmen von Flugbeförderungsverträgen grundsätzlich zweifelhaft
[...]
Rechtlich dürfen die Fluggesellschaften ihren Kunden nur tatsächlich angefallene Kosten berechnen
Ja was denn nu??

Zudem vermengt er Bearbeitungsentgelt bei fehlender Pflichtverltzung des Passagiers (z.B. Storno/Nichtantritt) mit Bearbeitungsentgelt bei Pflichtverletzung des Passagiers (z.B. fehlende Kontodeckung am Beispiel der Rücklastschriftbearbeitungskostenklausel von 4U - die ja bekanntlich vom BGH kassiert wurde).

Und zu guter Letzt befasst sich der Vefasser nicht mit der Frage, ob ein Erstattungsbearbeitungsentgelt im Kleingedruckten auch bei fehlender Pflichtverletzung des Passagiers überhaupt zulässig ist oder nicht, und das, obwohl er aus den AGB verschiedener Fluggesellschaften zitiert und diese Frage prioritär zu beantworten wäre, bevor man sich in Fragen einer "Angemessenheit" verschwafelt. Gerade hier drängt es sich nicht erst seit dem 4U-Urteil des BGH, sondern schon seit der gesamten Banknebenkosten- rechtsprechung des XI. Senats förmlich auf, dass bei fehlender Pflichtverletzung des Passagiers eine entsprechende Bearbeitungskostenklausel gegen grundlegende Wertungen des Gesetzes - nämlich der Rechtspflicht zur Herausgabe der Bereicherung / ersparten Aufwendungen bzw. der Unzulässigkeit, eigene Rechtspflichten mit Entgelten zu belegen - verstösst.
 
Zuletzt bearbeitet:

piiit

Erfahrenes Mitglied
15.09.2009
1.992
38
38² - Logged Out/Abgemeldet
Regeln Klasse P:
CHANGES

ANY TIME
CHARGE EUR 100.00 FOR REISSUE/REVALIDATION.
CHILD/INFANT DISCOUNTS APPLY.
NOTE - TEXT BELOW NOT VALIDATED FOR AUTOPRICING.
A-BEFORE DEPARTURE-
REPRICE USING FARES IN EFFECT TODAY
B-AFTER DEPRATURE-
THE NEW BASE FARE AMOUNT MUST BE RECALCULATED
USING HISTORICAL AND APPLICABLE FARES IN EFFECT
AT THE ORIGINAL TICKET DATE -
-------
ANY TIME -
-------
FOR TR DOMESTIC SECTORS- WITHOUT CHARGE
-
------
NEW FARE MAY BE EQUAL/HIGHER/LOWER
---
CHARGES SHALL NOT BE WAIVED FOR MEDICAL REASON

ANY TIME
CHARGE EUR 200.00 FOR NO-SHOW.
CHILD/INFANT DISCOUNTS APPLY.
NOTE - TEXT BELOW NOT VALIDATED FOR AUTOPRICING.
---------
CHARGES SHALL NOT BE WAIVED FOR MEDICAL REASON

CANCELLATIONS

TICKET IS NON-REFUNDABLE IN CASE OF NO-SHOW.
NOTE - TEXT BELOW NOT VALIDATED FOR AUTOPRICING.
NOT PERMITTED EVEN FOR MEDICAL REASON
FOR NON REFUNDABLE TICKETS THE -YR- SURCHARGE
WILL NOT BE REFUNDED.

BEFORE DEPARTURE
TICKET IS NON-REFUNDABLE IN CASE OF CANCEL/REFUND.
NOTE - TEXT BELOW NOT VALIDATED FOR AUTOPRICING.
NOT PERMITTED EVEN FOR MEDICAL REASON
FOR NON REFUNDABLE TICKETS THE -YR- SURCHARGE

WILL NOT BE REFUNDED.

AFTER DEPARTURE
TICKET IS NON-REFUNDABLE IN CASE OF CANCEL/REFUND.
NOTE - TEXT BELOW NOT VALIDATED FOR AUTOPRICING.
NOT PERMITTED EVEN FOR MEDICAL REASON
FOR NON REFUNDABLE TICKETS THE -YR- SURCHARGE
WILL NOT BE REFUNDED.

Regeln Klasse V:
[Penalties]
CHANGES

ANY TIME
CHARGE EUR 100.00 FOR REISSUE/REVALIDATION.
CHILD/INFANT DISCOUNTS APPLY.
NOTE - TEXT BELOW NOT VALIDATED FOR AUTOPRICING.
A-BEFORE DEPARTURE-
REPRICE USING FARES IN EFFECT TODAY
B-AFTER DEPRATURE-
THE NEW BASE FARE AMOUNT MUST BE RECALCULATED
USING HISTORICAL AND APPLICABLE FARES IN EFFECT
AT THE ORIGINAL TICKET DATE -
-------
ANY TIME -
-------
FOR TR DOMESTIC SECTORS- WITHOUT CHARGE
-
------
NEW FARE MAY BE EQUAL/HIGHER/LOWER
---
CHARGES SHALL NOT BE WAIVED FOR MEDICAL REASON

ANY TIME
CHARGE EUR 200.00 FOR NO-SHOW.
CHILD/INFANT DISCOUNTS APPLY.
NOTE - TEXT BELOW NOT VALIDATED FOR AUTOPRICING.
---------
CHARGES SHALL NOT BE WAIVED FOR MEDICAL REASON

CANCELLATIONS

TICKET IS NON-REFUNDABLE IN CASE OF NO-SHOW.
NOTE - TEXT BELOW NOT VALIDATED FOR AUTOPRICING.
NOT PERMITTED EVEN FOR MEDICAL REASON
FOR NON REFUNDABLE TICKETS THE -YR- SURCHARGE
WILL NOT BE REFUNDED.

BEFORE DEPARTURE
TICKET IS NON-REFUNDABLE IN CASE OF CANCEL/REFUND.
NOTE - TEXT BELOW NOT VALIDATED FOR AUTOPRICING.
NOT PERMITTED EVEN FOR MEDICAL REASON
FOR NON REFUNDABLE TICKETS THE -YR- SURCHARGE

WILL NOT BE REFUNDED.

AFTER DEPARTURE
TICKET IS NON-REFUNDABLE IN CASE OF CANCEL/REFUND.
NOTE - TEXT BELOW NOT VALIDATED FOR AUTOPRICING.
NOT PERMITTED EVEN FOR MEDICAL REASON
FOR NON REFUNDABLE TICKETS THE -YR- SURCHARGE
WILL NOT BE REFUNDED.

Das Markierte dürfte hier der springende Punkt sein, aber vielleicht hilft wirklich ein Anruf bei TK.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Bei forenfelix kommt allerdings noch dazu, dass er über einen Vermittler gebucht hat, der mit Sicherheit eigene Erstattungskosten draufschlagen würde - ob die zulässig sind, habe ich noch nicht durchdekliniert - würde aber eher zu einem vorsichtigen "ja" tendieren; Angemessenheit wäre dann die nachfolgende Frage... Aber wie gesagt, habe ich noch nicht im Detail geprüft.
 

AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
2.466
7
MUC
Cheaptickets ist eine sehr zweifelhaft agierende Firma, die (soweit ich das verstanden habe) keine TSC erhebt, aber dafür sich weigert, bei Stornierungen oder anderen Problemen auch nur einen Cent auszuzahlen. Hotline ist 0900, und das steht im Impressum: Beins Travel Group BV, Arendshof 85, 4901 LK Oosterhout - Niederlande.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.526
2.148
PIX, BER, ZRH
Hallo TXLover, vielen Dank für Deinen Input. Ich gebe zu, dass ich den Aufsatz auch nur überflogen hatte und dem zunächst soweit folgen konnte. Ich weiss ja, das zwei Anwälte drei verschiedene Meinungen haben können, aber ich muss kurz noch Kritik an Deiner Kritik üben.

So schön finde ich den Aufsatz gar nicht. ;) Zum einen finde ich seine Aussagen ziemlich inkonsistent:
Aufsatz meinte:
Die Fluggesellschaft ist im Falle der Rückforderung der Entgelte von Fluggästen zur Berechnung eines angemessenen Bearbeitungsentgeltes berechtigt
[...]
Meines Erachtens ist die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bezüglich der Rückerstattung von Steuern und Gebühren im Rahmen von Flugbeförderungsverträgen grundsätzlich zweifelhaft
[...]
Rechtlich dürfen die Fluggesellschaften ihren Kunden nur tatsächlich angefallene Kosten berechnen
Ja was denn nu??

Also so inkonsistent sehe ich die Argumentation hier gar nicht. Wenn der Autor schreibt, dass die "Fluggesellschaft ist im Falle der Rückforderung der Entgelte von Fluggästen zur Berechnung eines angemessenen Bearbeitungsentgeltes berechtigt" sei, so kann ich das aus geltender Rechtsprechung nachvollziehen, auch dass "die Fluggesellschaften ihren Kunden nur tatsächlich angefallene Kosten berechnen [dürfen]". Wo er schreibt: "Meines Erachtens ist die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bezüglich der Rückerstattung von Steuern und Gebühren im Rahmen von Flugbeförderungsverträgen grundsätzlich zweifelhaft" sehe ich das als seine Kritik an der Praxis, nicht zuletzt weil er hierzu ausführt "Für diese Pflicht Bearbeitungsentgelte zu verlangen, mag rechtmäßig sein, entspricht jedoch nicht der allzu gerne beworbenen 'Kundenfreundlichkeit' bzw. dem gerne herausgestellten 'Kundenservice'". Also er beschreibt hier die Rechtslage und -sprechung, findet diese jedoch "zweifelhaft", was "zweifalhaft" auch immer für eine juristische Kategorie sein mag.

Zudem vermengt er Bearbeitungsentgelt bei fehlender Pflichtverltzung des Passagiers (z.B. Storno/Nichtantritt) mit Bearbeitungsentgelt bei Pflichtverletzung des Passagiers (z.B. fehlende Kontodeckung am Beispiel der Rücklastschriftbearbeitungskostenklausel von 4U - die ja bekanntlich vom BGH kassiert wurde).

Ich sehe jetzt nicht eine derartige Vermengung, sondern dass vielmehr exemplarisch als Ausführung zur Rechtmässigkeit der AGB.

Und zu guter Letzt befasst sich der Vefasser nicht mit der Frage, ob ein Erstattungsbearbeitungsentgelt im Kleingedruckten auch bei fehlender Pflichtverletzung des Passagiers überhaupt zulässig ist oder nicht, und das, obwohl er aus den AGB verschiedener Fluggesellschaften zitiert und diese Frage prioritär zu beantworten wäre, bevor man sich in Fragen einer "Angemessenheit" verschwafelt.

Genau hier liegt ja das Dilemma. Aber die prioritäre Antwort auf die Frage, ob Erstattungsbearbeitungsentgelte in den AGB zulässig sind, hat auch der BGH ja nicht grundsätzlich beantwortet. Zwar hat der BGH im 4U-Urteil die AGB-Klausel mit den 50 Euro kassiert, hält jedoch Bearbeitungsentgelte der Mitbewerber von 25 Euro noch für "angemessen", um den mit der Rücklastschrift entstanden Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen, wenn ich das so richtig verstanden habe. Ich hoffe, Du korrigierst mich da, wenn ich falsch liege.

Gerade hier drängt es sich nicht erst seit dem 4U-Urteil des BGH, sondern schon seit der gesamten Banknebenkosten- rechtsprechung des XI. Senats förmlich auf, dass bei fehlender Pflichtverletzung des Passagiers eine entsprechende Bearbeitungskostenklausel gegen grundlegende Wertungen des Gesetzes - nämlich der Rechtspflicht zur Herausgabe der Bereicherung / ersparten Aufwendungen bzw. der Unzulässigkeit, eigene Rechtspflichten mit Entgelten zu belegen - verstösst.

Ja, es drängt sich auf. Und mir drängt sich die Frage auf, ob der BGH hier hätte nicht für mehr Klarheit Sorgen können.
 
A

Anonym12392

Guest
Zwar hat der BGH im 4U-Urteil die AGB-Klausel mit den 50 Euro kassiert, hält jedoch Bearbeitungsentgelte der Mitbewerber von 25 Euro noch für "angemessen", um den mit der Rücklastschrift entstanden Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen, wenn ich das so richtig verstanden habe.

Wie kommst du denn auf 25€? Der Schadenersatzanspruch umfasst nur die Kosten, die die Bank dem Einreicher in Rechnung stellt und keine eigenen Aufwendungen. Das hat der BGH gesagt.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.526
2.148
PIX, BER, ZRH
Wie kommst du denn auf 25€? Der Schadenersatzanspruch umfasst nur die Kosten, die die Bank dem Einreicher in Rechnung stellt und keine eigenen Aufwendungen. Das hat der BGH gesagt.

War im Urteilstext der Vorinstanz angeführt, das Urteil wurde ja vom BGH bestätigt.

8 O 55/06 meinte:
Zum Einen fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage für einen Schaden, der pauschaliert werden könne. Verzug könne nicht Grundlage für den Schadensersatzanspruch, der pauschaliert werde, sein, da es an einer Mahnung fehle. Im Übrigen seien die geltend gemachten Rücklastgebühren zu hoch. Konkurrenten der Beklagten würden entweder keine Rücklastgebühren in Rechnung stellen bzw. lediglich solche in Höhe von 25,00 €. Es liege jedenfalls ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Und mir drängt sich die Frage auf, ob der BGH hier hätte nicht für mehr Klarheit Sorgen können.
Hat er doch: ;)

BGH vom 17.09.2009 meinte:
Leitsatz 5:
Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzliche Sonderleistung sind nicht von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB erfasst (vgl. auch BGHZ 161, 189, 191f.; BGHZ 137, 27, 30; BGHZ 133, 10, 13 zu § 8 AGBGB).
Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, stellen hingegen eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191f.; BGHZ 141, 380, 383; BGHZ 137, 43, 46 zu § 8 AGBGB).
Hierbei indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; BGHZ 141, 380, 390).
... und bitte bei der Diskussion des 4U-Urteils immer sauber trennen zwischen Schadenersatz aus Pflichtverletzung und Nebenentgelten ohne Pflichtverletzung...

Allgemein zu Nebenkosten im Kleingedruckten, insb. Bankgebühren: Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, 185 (Hier fasst er die tragenden Momente der Rechtsprechung seines XI. BGH-Senats zusammen).
 
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TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.526
2.148
PIX, BER, ZRH
... und bitte bei der Diskussion des 4U-Urteils immer sauber trennen zwischen Schadenersatz aus Pflichtverletzung und Nebenentgelten ohne Pflichtverletzung...

Ja, hatte ich schon so aus dem Urteil verstanden. Die Frage, die mir halt noch unklar ist, ob sich die Schadenersatzansprüche so mit beispielsweise EUR 25.00 pauschlisieren lassen.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Die Frage, die mir halt noch unklar ist, ob sich die Schadenersatzansprüche so mit beispielsweise EUR 25.00 pauschlisieren lassen.
Ich meine, dass nur die Interbankengebühr für Rücklastschriften unter SE-Gesichtspunkten abwälzbar ist:

BGH vom 17.09.2009 meinte:
Tz. 11
Zu Recht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Schadenser-satzanspruchs der Beklagten gegen einen Kunden dem Grunde nach für den Fall bejaht, dass trotz getroffener Lastschriftabrede eine Rücklastschrift erfolgt und der Kunde diese zu vertreten hat. [...]
Tz.12
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass die von der Beklagten eingestellten Personalkosten im Fall einer zu einer Rücklastschrift führenden Pflichtverletzung des Kunden jedoch nicht als Schaden ersatzfähig sind. [...]
Tz.13
Diese Kosten entstehen als Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten. Indem die Beklagte die Möglichkeit zur Entrichtung des Beförderungsentgelts auf die Zahlung per Kreditkarte und im Lastschriftverfahren beschränkt, kann sie unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens ihre Debitorenbuchhaltung weitgehend einsparen. [...] Bei den hierfür anfallenden Personalkosten handelt es sich, unabhängig davon ob eigenes oder fremdes Personal eingesetzt wird, nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags [...] Das betriebswirtschaftliche Interesse der Beklagten, diese verbliebenen Kosten anteilig auf diejenigen Kunden umzulegen, die eine Rücklastschrift verursacht haben, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Schädiger nur für entstandene Schäden, nicht aber für Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags einzustehen hat.
Also irgendwas zwischen 7,50 und 10,- € und ausdrückliche Eröffnung der Gegenbeweismöglichkeit in der Klausel dürften nach § 309 Nr. 5 BGB durchgehen.
 
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A

Anonym12392

Guest
Im Abkommen über den Lastschriftverkehr, den die deutschen Banken untereinander vereinbart haben, hat man sich auf eine Gebühr von EUR 3,- verständigt.
 
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