Umleitung und Fluggastrechte?

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jeanundsean

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03.01.2012
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ARN
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liebe leute,

ich habe eine kurze frage. mein gestriger sk flug von arn nach fra wurde in der luft nach cgn umgeleitet. dort angekommen war erstmal unklar wie es weitergehen soll. offiziel wurde von wetterproblemen in kombination mit zu wenig treibstoff fuer die einstuendige que am fra gesprochen.
ein refuel war erst angedacht dann nach 30 min onboard stehend am cgn wurde uns dann mitgeteilt, dass wir mit bussen vom cgn nach fra transportiert werden.
ich kam mit mehr als vierstündigem delay am fra an. auf meine nachfrage nach snacks und getränken wurde abweisend reagiert.

sind denn in einem solchen fall ausgelichszahlungen zu erwarten? sind die airlines nicht verpflichtet wenigstens für getränke zu sorgen?

vllt bekomme ich ja ein paar hinweise
 

umsteiger

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22.01.2012
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Du solltest Anspruch auf die Ausgleichszahlung haben.

Die "Umleitung" ist rechtlich eine Annullierung, entsprechend die Ausgleichszahlung grundsätzlich zu leisten ist.

Lediglich eine Berufung auf außergewöhnliche Umstände könnte die Zahlung verhindern, allerdings ist es unterm Strich ja wohl schlicht so, dass zu wenig Treibstoff aufgenommen wurde. Das liegt aber vollständig im Verantwortungsbereich der Airline. Im Übrigen, habe ich mir erklären lassen, gibt es gar keine "Umleitung". Vielmehr BITTET der Pilot die Flugsicherung um Unterstützung.
 
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Gulliver

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sind denn in einem solchen fall ausgelichszahlungen zu erwarten? sind die airlines nicht verpflichtet wenigstens für getränke zu sorgen?
Ja, sind sie. Wenn Du eh eine Kompensation nach EU261/2004 für den gesamten Fall forderst und du hier Auslagen hattest, würde ich die Quittungen gut aufheben und die kosten direkt mit einfordern. Außerdem könnte eine Beschwerde beim LBA helfen, da Airlines hier wohl nur Verbesserungen einführen, wenn die Kosten für diesen Mehraufwand geringer sind als Kosten aus Bußgeldern.
 
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TAPulator

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25.12.2011
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Du solltest Anspruch auf die Ausgleichszahlung haben.

Die "Umleitung" ist rechtlich eine Annullierung, entsprechend die Ausgleichszahlung grundsätzlich zu leisten ist.

Lediglich eine Berufung auf außergewöhnliche Umstände könnte die Zahlung verhindern, allerdings ist es unterm Strich ja wohl schlicht so, dass zu wenig Treibstoff aufgenommen wurde. Das liegt aber vollständig im Verantwortungsbereich der Airline. Im Übrigen, habe ich mir erklären lassen, gibt es gar keine "Umleitung". Vielmehr BITTET der Pilot die Flugsicherung um Unterstützung.

Das mit dem Treibstoff lässt sich sicher kontrovers diskutieren.
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
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ich habe eine kurze frage. mein gestriger sk flug von arn nach fra wurde in der luft nach cgn umgeleitet. dort angekommen war erstmal unklar wie es weitergehen soll. offiziel wurde von wetterproblemen in kombination mit zu wenig treibstoff fuer die einstuendige que am fra gesprochen

Lediglich eine Berufung auf außergewöhnliche Umstände könnte die Zahlung verhindern, allerdings ist es unterm Strich ja wohl schlicht so, dass zu wenig Treibstoff aufgenommen wurde. Das liegt aber vollständig im Verantwortungsbereich der Airline. Im Übrigen, habe ich mir erklären lassen, gibt es gar keine "Umleitung". Vielmehr BITTET der Pilot die Flugsicherung um Unterstützung.

Naja, so eindeutig wird das wohl nicht sein... je nachdem wie der Lagebericht bei Abflug war kann das schon unvorhergesehen sein.
 
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Gulliver

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Naja, so eindeutig wird das wohl nicht sein... je nachdem wie der Lagebericht bei Abflug war kann das schon unvorhergesehen sein.
Allerdings gehören Schlechtwetterzonen zum Alltag in der Fliegerei. Insofern müsste die Airline sowas wohl grundsätzlich antizipieren und entsprechende Reserven mitführen. Tut sie das nicht, so hat sie nicht alle Maßnahmen ergriffen um die Durchführung sicherzustellen. Ich vermute mal, dass vor Gericht eine Fluggesellschaft es schwer hätte, außergewöhnliche Umstände nachzuweisen. Hinzu kommt noch, dass ich mir vorstellen könnte, dass eine Fluggesellschaft es gar nicht darauf ankommen lassen möchte, dass diesbezüglich ein Urteil gesprochen wird (dann müssten sie ja immer mehr Reserven mitführen) und somit eher ein Interesse daran hätte, aus Kulanz was zu regeln (vorausgesetzt man findet die richtigen Argumente). Allerdings braucht es hierfür auch oft erstmal eine Klageerhebung.
 

TAPulator

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Insofern müsste die Airline sowas wohl grundsätzlich antizipieren und entsprechende Reserven mitführen. Tut sie das nicht, so hat sie nicht alle Maßnahmen ergriffen um die Durchführung sicherzustellen.

Genau. Und dass man für den Fall, dass man über FRA mal gerade nicht eine Stunde Kreise fliegt, kann man dann über Oberursel ja immer noch den Fuel Dump machen, dass man das max. landing weight nicht übersteigt.
 
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embraer

Guest
Ist das in diesem Falle wirklich eine Annullierung? Die Passagiere wurden ja mit Bus ans Ziel gebracht. Einfach mit Verspätung. Wenn die Maschine nach 4 Stunden Warten doch noch nach FRA weitergeflogen wäre, dann wäre es ja auch keine Annullierung.
 

TAPulator

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Ist das in diesem Falle wirklich eine Annullierung? Die Passagiere wurden ja mit Bus ans Ziel gebracht. Einfach mit Verspätung. Wenn die Maschine nach 4 Stunden Warten doch noch nach FRA weitergeflogen wäre, dann wäre es ja auch keine Annullierung.

Es ist eine Annulierung, da der Flug nicht wie auf dem Ticket gebucht abgeflogen wurde.
 

Wimbai

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30.03.2009
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Genau. Und dass man für den Fall, dass man über FRA mal gerade nicht eine Stunde Kreise fliegt, kann man dann über Oberursel ja immer noch den Fuel Dump machen, dass man das max. landing weight nicht übersteigt.

Kurz-und Mittelstreckenflugzeuge und von so einem dürfen wir hier ausgehen, können gar kein Treibstoff während des Fluges ablassen. Das Fuel Dumping im Flug spielt ausschließlich bei Flugzeugen eine Rolle, deren maximales Abfluggewicht über dem maximal zulässigen Landegewicht liegt. Das sind normalerweise Langstreckenflugzeuge wie 767, 747, 777, A340, MD11.
 

Gulliver

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Auch dafür hält die EU-VO 261/2004 eine Lösung parat. Guckst du in Art. 8 Abs. 1a!
Ja, wenn das als Annullierung gewertet wird. Allerdings hat die Airline bei einer Umleitung und späterem weitertransport per Bus zum Endziel die Beförderungsleistung geliefert. Je nach Interpretation der Verordnung liegt aber auch eine Annullierung vor. Hat der Passagier dann trotz erfüllter Beförderung zum Endziel einen Anspruch auf Erstattung?
 

TAPulator

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25.12.2011
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Ich glaube nicht, dass man mit Sprit für eine Stunde Kreise drehen das max. landing weight überschreitet.

Die Frage ist ja, wo man die Grenze ziehen kann und muss. SK hat sicherlich innerhalb der gesetzlichen oder sicherheitstechnischen Vorgaben genügend Treibstoff geladen, um eine angemessene Zeit Kreise zu ziehen oder auf den Alternate auszuweichen. Das schlechte Wetter liegt nicht im Verantwortungsbereich der Airline und dass man eventuell hätte mehr als eine Stunde in einer Warteschleife verbringen müssen, zählt nicht zwangsläufig zu vorhersehbaren Ereignissen. Und sinnlos zusätzlichen Treibstoff durch Europa hin und her zu fliegen, ist weder im Interesse der Umwelt noch des Fluggastes. Ich denke, SK hat hier gute Chancen, auf aussergewöhliche Umstände abzustellen und aus meiner Sicht nicht zu unrecht. Aus meiner Sicht Betreuungsleistungen ja, Ausgleichsleistungen nein.

Hatte mal einen ähnlichen Fall, in einem anderen Zusammnehang hier berichtet. Wäre seinerzeit nie auf die Idee gekommen, Ausgleichszahlungen zu verlangen. Und ja, ursächlich war auch hier das Wetter.
 

TAPulator

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25.12.2011
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Ja, wenn das als Annullierung gewertet wird. Allerdings hat die Airline bei einer Umleitung und späterem weitertransport per Bus zum Endziel die Beförderungsleistung geliefert. Je nach Interpretation der Verordnung liegt aber auch eine Annullierung vor. Hat der Passagier dann trotz erfüllter Beförderung zum Endziel einen Anspruch auf Erstattung?

Erstattung oder ersatzweise Beförderung. Und ich denke hier kann man von einer ersatzweisen Beförderung ausgehen, von daher keine Erstattung des Ticketpreises.
 

TAPulator

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Kurz-und Mittelstreckenflugzeuge und von so einem dürfen wir hier ausgehen, können gar kein Treibstoff während des Fluges ablassen. Das Fuel Dumping im Flug spielt ausschließlich bei Flugzeugen eine Rolle, deren maximales Abfluggewicht über dem maximal zulässigen Landegewicht liegt. Das sind normalerweise Langstreckenflugzeuge wie 767, 747, 777, A340, MD11.

Ich habe jetzt nicht nachgeschaut, womit SK ARN-FRA fliegt, da jeanundsean ja keine Flugnummer angegeben hat. Bei SK weiss man ja nie. Die fliegen ja auch noch MD-80 (ich weiss, die können auch nicht fueldumpen).
 

Gulliver

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Erstattung oder ersatzweise Beförderung. Und ich denke hier kann man von einer ersatzweisen Beförderung ausgehen, von daher keine Erstattung des Ticketpreises.
Allerdings wird streng nach Regularien dem Fluggast die Wahl gelassen zwischen Erstattung und einer ersatzweisen Beförderung. Wenn das als Annullierung gesehen wird, könnte der Passagier also auf eine Erstattung bestehen!
 

TAPulator

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Allerdings wird streng nach Regularien dem Fluggast die Wahl gelassen zwischen Erstattung und einer ersatzweisen Beförderung. Wenn das als Annullierung gesehen wird, könnte der Passagier also auf eine Erstattung bestehen!

Tolles Argument. Den Anspruch muss man aber wohl in dem Fall geltend machen, bevor man in den Bus nach FRA gestiegen ist. Da hätte man die Wahl gehabt. Wenn ich die ersatzweise Berförderung akzeptiere, besipielsweise durch freiwilliges Einsteigen in den Bus, habe ich dann natürlich keinen Anspruch mehr auf Erstattung.
 

Gulliver

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Tolles Argument. Den Anspruch muss man aber wohl in dem Fall geltend machen, bevor man in den Bus nach FRA gestiegen ist. Da hätte man die Wahl gehabt. Wenn ich die ersatzweise Berförderung akzeptiere, besipielsweise durch freiwilliges Einsteigen in den Bus, habe ich dann natürlich keinen Anspruch mehr auf Erstattung.
Das wiederum kommt darauf an, ob man sein Gepäck ausgehändigt bekommt und ob man die Wahl bekommt in CGN zu bleiben (in diesem konkreten Fall)
 

umsteiger

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22.01.2012
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Ja, wenn das als Annullierung gewertet wird. Allerdings hat die Airline bei einer Umleitung und späterem weitertransport per Bus zum Endziel die Beförderungsleistung geliefert. Je nach Interpretation der Verordnung liegt aber auch eine Annullierung vor. Hat der Passagier dann trotz erfüllter Beförderung zum Endziel einen Anspruch auf Erstattung?

Bei dem Transport zum Endziel per Bus handelt es sich um eine ERSATZBEFÖRDERUNG, denn er entspricht definitiv nicht dem ursprünglichen FLUGPLAN.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
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Bei dem Transport zum Endziel per Bus handelt es sich um eine ERSATZBEFÖRDERUNG, denn sie entspricht definitiv nicht dem ursprünglichen FLUGPLAN.
Grundsätzlich ist das richtig und sehe ich das auch so. Nur hat man als Passagier eben die Wahl, ob Ersatzbeförderung oder Erstattung (und Rückflug zum Ausgangsort wie TAPulator korrekterweise anmerkte).