Pauschalreise - Flugzeugänderung und späterer Abflug

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Seneca

Erfahrenes Mitglied
29.03.2011
960
130
Kölle
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So, im Auftrag von Onkel und Tante unterwegs, vielleicht kann man ja noch etwas dreichseln ;)

Folgende Situation: Gerade sind beide wohl aus allen Wolken gefallen, denn es kam eine E-Mail mit Flugzeitenänderung. Soweit so gut, nun zu den Problemen:

Gebucht war Onkel, GTI, CGN-AYT, 0:30 Abflug, 11.10.2012, ZY 8380.
Tante, JT Touristik, CGN-AYT, ebenfalls 0:30, 11.10.2012 ZY 8380.

Nun hat meine Tante die Mail vom Veranstalter bekommen (ist das so kurzfristig nur über Mail rechtens? Reise wurde bereits vor mehr als 3 Monaten gebucht), Flugänderung auf 5:30 Uhr, ZY 416. Immerhin ganze 5 Stunden.

Gut, dass jetzt beide nicht zusammenfliegen ist sicherlich sehr unschön, aber wohl auch selbstverschuldet, aber wie sieht das mit der so kurzfristigen Flugzeitenänderung aus?

Macht es Sinn beim Veranstaler anzufragen, ob Tante nicht doch auf den 0:30 Abflug umgebucht werden kann (ist wohl voll und Einzelreisende sind schnell umgebucht)?
Oder sollte man gar mal mit beiden zum Flughafen fahren und hoffen, dass noch Platz ist (Vielleicht fliegen nicht alle mit?)


Hoffe, es gibt da relativ kurzfristig noch Antwort, danke im voraus ;)
 

wengli

Erfahrenes Mitglied
10.02.2010
2.390
3
GE
Entschädigung steht keinem zu. Die einzige Möglichkeit was zu machen hast du schon selbst geschrieben: Kulanz anfragen.

Wurde gespart da getrennt gebucht?
Wenn ja am falschen Ende gespart, wäre bei Buchung auf einem Vorgang beim gleichen Veranstalter nicht passiert.

Bei Pauschalreisen darf der Veranstalter Flugstrecke,Zeit ,Fluggerät und Gesellschaft ändern . Daher steht ,wenn überhaupt ,immer "Voraussichtliche Flugzeit"
 

Seneca

Erfahrenes Mitglied
29.03.2011
960
130
Kölle
Ich glaube nicht, dass der Veranstalter einfach so Flugstrecke und Gesellschaft ändern darf, immerhin bucht man ja manchmal auch bestimmte Airlines oder extra einen Direktflug. Ohne Entschädigung geht das nicht, steht so ja auch oben in dem Artikel.


Ja, ich weiß es war nicht das klügste separat zu buchen, war ein zeitliches Problem. Als man später dann noch dazu buchen wollte hieß es seiten GTI, es wären keine Kapazitäten mehr verfügbar.
 

wengli

Erfahrenes Mitglied
10.02.2010
2.390
3
GE
Der Veranstalter darf das und Kunden buchen keinen feste Zeit oder eine bestimmte Airline sondern bekommen im Rahmen der Pauschalreise die voraussichtlichen Zeiten und Airline genannt.

Bei deinem Link unten handelt es sich um Verspätungen und nicht um Zeitenänderungen.

Hier wurde eine Änderung vorab mitgeteilt.

Man darf das nicht mit Linienflügen vergleichen,was Änderungen betrifft.
 

wengli

Erfahrenes Mitglied
10.02.2010
2.390
3
GE
Das stimmt auch ! Aber zum aktuellen Zeitpunkt ist beim o.g. Beispiel seitens des Veranstalters (leider) alles OK
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.526
2.153
PIX, BER, ZRH
Der Veranstalter darf das und Kunden buchen keinen feste Zeit oder eine bestimmte Airline sondern bekommen im Rahmen der Pauschalreise die voraussichtlichen Zeiten und Airline genannt.

Bei deinem Link unten handelt es sich um Verspätungen und nicht um Zeitenänderungen.

Hier wurde eine Änderung vorab mitgeteilt.

Man darf das nicht mit Linienflügen vergleichen,was Änderungen betrifft.

Ich weiss ja nicht, woher Du Dein juristisches Halbwissen nimmst, aber ich denke, dass man hier schon mal die EU-Verordnung 261/2004 hervorholen kann.

Demnach ist die Verordnung anwendbar, weil:

1. der Gesetzgeber beabsichtigte:

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 meinte:
(5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.

und

2.: folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 meinte:
Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; [trifft zu]

...

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

...

b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür. [trifft zu]

So. Und ob sich daraus jetzt irgenwelche Ausgleichsleistungen ergeben, können wir aus den wenigen Angaben des Eröffnungsbeitrages nicht genau ableiten.

Hört endlich auf, mündige Bürger immer wieder zu Bittstellern und Kulanzwinzlern machen zu wollen, wo es Rechtsansprüche gibt.
 

Seneca

Erfahrenes Mitglied
29.03.2011
960
130
Kölle
Vielen Dank für die Antworten.


Ich denke auch, dass man seine Rechte wahrnehmen sollte, aber andererseits auch nicht den wohlverdienten Urlaub vermiesen lassen. Onkel habe ich jetzt bereits zum CGN gebracht, Tante folgt später, auch so wird's dann eine lange Nacht, aber manchmal muss man Opfer bringen ;)
 

Unwissender

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
477
3
Vielen Dank für die Antworten.


Ich denke auch, dass man seine Rechte wahrnehmen sollte, aber andererseits auch nicht den wohlverdienten Urlaub vermiesen lassen. Onkel habe ich jetzt bereits zum CGN gebracht, Tante folgt später, auch so wird's dann eine lange Nacht, aber manchmal muss man Opfer bringen ;)

Lass dir die "lange Nacht" mit 250 bzw. 400 Euro bezahlen... ;)
 

asahi

Erfahrenes Mitglied
08.04.2010
2.624
51
Wismut Aue
Flugzeiten bei Pauschalreisen sind doch immer “unter Vorbehalt“. Auch ist der An und Abreisetag kein Urlaubstag. So wird es schon seine Richtigkeit haben, kurzfristig die Flugzeit zu ändern ohne das der Veranstalter/Fluggesellschaft gleich löhnen muß.
 

Seneca

Erfahrenes Mitglied
29.03.2011
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Kölle
Flugzeiten bei Pauschalreisen sind doch immer “unter Vorbehalt“. Auch ist der An und Abreisetag kein Urlaubstag. So wird es schon seine Richtigkeit haben, kurzfristig die Flugzeit zu ändern ohne das der Veranstalter/Fluggesellschaft gleich löhnen muß.


Ja, aber alleine die Mitteilungsweise: Ein paar Stunden vorher per Mail, dass man über 5h Unterschied umgebucht wurde? Was, wenn man das nicht gelesen hätte? Oder man wäre früher geflogen sogar?
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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PIX, BER, ZRH
Flugzeiten bei Pauschalreisen sind doch immer “unter Vorbehalt“. Auch ist der An und Abreisetag kein Urlaubstag. So wird es schon seine Richtigkeit haben, kurzfristig die Flugzeit zu ändern ohne das der Veranstalter/Fluggesellschaft gleich löhnen muß.

Ich würde auch via Kulanz anfragen. Mehr liegt wohl nicht unbedingt drin.

Ich weiss jetzt nicht, ob Ihr mein Posting gelesen habt. Verstanden habt Ihr es jedenfalls nicht.

@asahi

Glück auf!

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TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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Hut ab, für diese Weisheit...

Mensch asahi, wie kannst Du nur so einen Quatsch schreiben:

So wird es schon seine Richtigkeit haben, kurzfristig die Flugzeit zu ändern ohne das der Veranstalter/Fluggesellschaft gleich löhnen muß.

Eben nicht. Ich war nur schon mal so frei, zwei Posts über Dir die betreffenden Stellen in der EU-Verordnung rauszusuchen.

Ich hab gelesen, das du selbst keine Ahnung hast.

So etwas würde ich nie von mir behaupten.

Lila-weisse Grüsse aus Genève.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Flugzeiten sind auch bei Pauschalreisen verbindlich. Das haben die Landgerichte Düsseldorf und Hannover dieses Jahr geurteilt:
Pauschalreisen - Flugzeiten sind verbindlich - Meldung - Stiftung Warentest

Und eine so kurzfristige Änderung der Flugzeit dürfte, wenn der ursprünglich gebuchte Flug stattfindet, als IDB eingestuft werden können, da ja ein Ticket für den Flug vorlag. Da dürften vermutlich auch die 400€ Entschädigung fällig werden.
 
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Seneca

Erfahrenes Mitglied
29.03.2011
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Kölle
Flugzeiten sind auch bei Pauschalreisen verbindlich. Das haben die Landgerichte Düsseldorf und Hannover dieses Jahr geurteilt:
Pauschalreisen - Flugzeiten sind verbindlich - Meldung - Stiftung Warentest

Und eine so kurzfristige Änderung der Flugzeit dürfte, wenn der ursprünglich gebuchte Flug stattfindet, als IDB eingestuft werden können, da ja ein Ticket für den Flug vorlag. Da dürften vermutlich auch die 400€ Entschädigung fällig werden.


Danke für den Link, ich werde mich einmal mit dem Veranstalter auseinander setzen, damit zumindest langfristig die Praxis geändert wird.

Es war reines Glück, dass die Mail (kam erst nachmittags!) noch gelesen wurde, man war kurz davor, sich hinzulegen.

Zumindest telefonisch hätte man sich kurz melden können, das ist das Mindeste.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Danke für den Link, ich werde mich einmal mit dem Veranstalter auseinander setzen, damit zumindest langfristig die Praxis geändert wird.

Bringt nix. :) Natürlich dürfen die Flugzeiten verändert werden. Sie dürfen sogar kurzfristig geändert werden. Nur dann wird eben die Ausgleichszahlung fällig - sofern nicht aussergewöhnliche Umstände (=6er im Lotto für die airline) vorliegen. Ansprechpartner für Ansprüche nach 261/2004 ist immer die airline.

Deiner Tante und deinem Onkel wünsche ich einen schönen Urlaub!
 

Seneca

Erfahrenes Mitglied
29.03.2011
960
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Kölle
Naja, ob in dem Falle die Airline Schuld hat, weiß ich ja nicht.

Der 0:30 Flug fand ja statt, war aber überbucht laut Veranstalter, deshalb die Umbuchung auf den 5:30 Uhr Flug. Wahrscheinlich weil man Alleinreisender war, da ist das Umsetzen einfacher als bei einer vierköpfigen Familie. Trotzdem nicht ganz koscher.