AUA: Hin- und Rückflugklausel von OGH gekippt

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hansiflyer

Erfahrenes Mitglied
10.12.2012
2.183
4
BER
Sehr schön.

Was mir dazu grade durch den Kopf geht: Gilt dieses Urteil nur, wenn ich mein Ticket direkt in Österreich (also bei AUA selbst oder einem österreichischen Vermittler) buche, oder kann ich davon auch profitieren, wenn ich bspw. über einen deutschen Vermittler buche oder einen AUA-Flug auf LH-Ticket? Hier würde wahrscheinlich deutsches Recht gelten, und nicht das OGH-Urteil, oder?
 

Farscape

Erfahrenes Mitglied
24.09.2010
6.973
6
Wien
Sehr schön.

Was mir dazu grade durch den Kopf geht: Gilt dieses Urteil nur, wenn ich mein Ticket direkt in Österreich (also bei AUA selbst oder einem österreichischen Vermittler) buche, oder kann ich davon auch profitieren, wenn ich bspw. über einen deutschen Vermittler buche oder einen AUA-Flug auf LH-Ticket? Hier würde wahrscheinlich deutsches Recht gelten, und nicht das OGH-Urteil, oder?

Soweit ich weiß gilt in den AUA AGB's Gerichtsstand Österreich

Du hättest vielleicht den deutschen Reisevermittler Konkurs Schutz und andere Dinge aber der ausführende Carrier würde dich ja nachbelasten wollen und nicht der Vermittler.

PS: Hotelbuchungen ohne Flug zählen laut österreichischen Recht bereits als Pauschalreise und unterliegen den Rückerstattungen gemäß Konsumentenschutzgesetz bei
Lärmbelästigung
Ungeziefer
Unbenutzbare Zimmer
Uvm
Bei Addierung der einzelnen Fälle und deren Prozent kann sogar 100% Rückerstattung überschritten werden.
 

oweign

MUC Stammtischbruder
26.08.2009
2.792
2
xx
UPDATE: In dem Artikel ist der APA leider ein Fehler unterlaufen.
Der OGH hat die Klausel zwar gekippt - allerdings nur, weil sie keine Ausnahmen vorsieht.
Auf der Homepage wurde der Artikel daher durch die aktuellere Version ersetzt, die >>> hier abrufbar ist.


Quelle: diePresse.com
 
Zuletzt bearbeitet:

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
764
Unter TABUM und in BNJ
Was mir dazu grade durch den Kopf geht: Gilt dieses Urteil nur, wenn ich mein Ticket direkt in Österreich (also bei AUA selbst oder einem österreichischen Vermittler) buche, oder kann ich davon auch profitieren, wenn ich bspw. über einen deutschen Vermittler buche oder einen AUA-Flug auf LH-Ticket? Hier würde wahrscheinlich deutsches Recht gelten, und nicht das OGH-Urteil, oder?

Du musst Dich fragen, wer Dein Vertragspartner ist.

Bei einer Vermittlerbuchung ist es die OS, Bei einem 220-Ticket ist es die die LH.
 
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Reaktionen: hansiflyer

boarding

Erfahrenes Mitglied
10.01.2012
7.262
0
MUC
LH hat nach einem ähnlichen Urteil doch einfach neue Tarifklauseln eingeführt, die eine entsprechende Option ermöglichen - und schon ist die Nachberechnung erstmal wieder erlaubt. Wird OS nicht anders handhaben.
 

Stefan_Steiger

Erfahrenes Mitglied
26.09.2010
267
0
Hallo!

Ich sehe dies anders. Hier ist der Link zur Entscheidung im Volltext

Und dies ist meines Erachtens der wichtigste Passus:
Die Klausel sei gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB. Die Beklagte habe kein sachlich gerechtfertigtes Interesse daran, dass die von ihr angebotenen und gebuchten Flüge auch tatsächlich konsumiert werden würden. Lasse ein Kunde einen Flug verfallen, entstehe ihr kein Schaden, sondern ein Nutzen (Treibstoffersparnis wegen des geringeren Gewichts, größerer Freiraum für die übrigen Passagiere, Beschleunigung des Check-in-Vorgangs, geringere Inanspruchnahme des Boardservices). Die Klausel erfasse nicht nur ein bewusstes Umgehen der Tarifstruktur, sondern auch Fälle, in denen eine Teilstrecke des gebuchten Kombinationsfluges wegen Krankheit oder höherer Gewalt nicht in Anspruch genommen werde. Die Klausel sei weiters überraschend und nachteilig iSv § 864a ABGB, weil ein Verbraucher nicht damit rechnen müsse, dass sich in den allgemeinen Beförderungsbedingungen Bestimmungen fänden, wonach er einen bereits voll bezahlten Teilflug nur mit einem Aufpreis in Anspruch nehmen könne. Sie sei intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG), weil für den Verbraucher bei Vertragsabschluss unklar bleibe, mit welchen weiteren Kosten er bei Nichtinanspruchnahme eines (Teil-)Fluges belastet werde. Weiters verstoße sie aus näher dargestellten Gründen gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Z 9 sowie gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Eine bundesweite Veröffentlichung des stattgebenden Urteils sei notwendig, weil die Beklagte ihre Dienste als größte heimische Fluglinie im gesamten Bundesgebiet anbiete.

LG

Stefan
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Ich sehe dies anders.

In muss dir in einem entscheidenden Punkt widersprechen, der in § 879 Abs. 3 ABGB selbst angelegt ist: Der AGB-Kontrolle unterliegen nicht Vertragsbestimmungen, die eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen.

LH in D hat die Couponreihenfolgeklausel aus den ABB rausgenommen und dafür in die Tarifbeschreibungen reingesetzt, weil - nach LH-Lesart - die Tarifbeschreibungen Inhalt und Grenzen der Transportleistung (=Hauptleistung) festlegen und damit der AGB-Kontrolle entzogen sein sollen.*

Da im österreichischen Recht derselbe Kontrollausschluß steht, spricht einiges dafür, dass OS den gleichen Kunstgriff vornehmen wird.


*Ich beschreibe hier lediglich die Denke von LH; diese bloße Beschreibung bedeutet nicht, dass es rechtlich auch tatsächlich so zu werten ist.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
Es ist übrigens nicht nur in der Luftfahrt sondern auch im Hotelgewerbe so, dass bei günstigen Tarifen die Abnahme von Teilleistungen verweigert wird. Bin mal gespannt, ob die österreichen Richter da auch so ein Fehlurteil abgeben werden.

Es gibt zum Beispiel oft günstige Hoteltarife bei Anreise am Wochenende. Da kann es leicht passieren, dass ein Aufenthalt z.B. von Sonntag bis Mittwoch günstiger wird als von Montag bis Mittwoch. Wenn du dann Sonntag nicht erscheinst, wird der Hotelier genau wie die Fluggesellschaft auch die restlichen Leistungen (also die Folgenächte Montag bis Mittwoch) stornieren und dir dann bei Anreise am Montag den höheren Tarif berechnen.
 

Edd

Erfahrenes Mitglied
13.09.2011
487
20
VIE
echt, bei hotels hatte ich das noch nie, dass eine zusätzliche Nacht den Gesamtpreis mindert. Ich stelle mir das lustig vor, wenn das Restaurants auch so machen: "Aufessen oder mehr zahlen!".
 

derpelikan

Erfahrenes Mitglied
08.02.2010
2.210
14
hoffentlich greift die EU irgendwann mal ein und erlaesst gesetze, dass airlines oneways zu genau der haelfte eines returns anbieten muessen.