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Der Europäische Gerichtshof hat heute geurteilt, dass wenn man als Passagier am Ankunftsflughafen eine Verspätung von mehr als 3 Std. hat durch einen verpassten Anschlussflug (auch wenn der Zubringerflug weniger als 3 Std. Verspätung hat), man hierfür Anspruch auf Entschädigung hat:
(Edit) Der guten Ordnung halber: Rechtssache C-11/11 Air France / Folkerts
Quelle: InfoCuriaArt. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
(Edit) Der guten Ordnung halber: Rechtssache C-11/11 Air France / Folkerts
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