Bundesregierung & EU planen neues Fluggastrecht!

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SimonSchmitz

Erfahrenes Mitglied
08.03.2012
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Moscow
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Information bei verspäteten oder annullierten Flügen
Nach der geltenden Verordnung Nr. 261/2004 sind die Fluggesellschaften zwar verpflichtet, die Fluggäste über ihre Rechte aufzuklären, nicht aber dazu, sie auch an Ort und Stelle über das Ereignis selbst zu informieren. Nach dem Vorschlag sollen die Fluggesellschaften ausdrücklich dazu verpflichtet werden, die Fluggäste regelmäßig und so früh wie möglich über die Umstände ihres verspäteten oder annullierten Fluges zu informieren.
Die Information muss so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit erfolgen.
Ferner müssen die Fluggesellschaften den Fluggästen die voraussichtliche Abflugzeit mitteilen, sobald diese Information vorliegt.
Außergewöhnliche Umstände
Dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt besondere Bedeutung bei, da die Fluggesellschaften den Fluggästen in diesem Fall keinen Ausgleich zu zahlen brauchen. In der aktuellen Verordnung Nr. 261/2004 ist dieser Begriff nicht klar definiert.
Der wichtigste Grundsatz, nach dem Umstände als außergewöhnlich einzustufen sind, wurde jetzt präzisiert. Nach dem Vorschlag der Kommission gelten diejenigen Umstände als „außergewöhnlich“, die nicht mit der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft zusammenhängen und von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Der Vorschlag liefert auch entsprechende Beispiele. So sind etwa Naturkatastrophen oder Fluglotsenstreiks als außergewöhnlich anzusehen, nicht aber die Feststellung technischer Probleme bei der routinemäßigen Wartung des Luftfahrzeugs. Sowohl die Fluggesellschaften wie auch die Fluggäste erhalten dadurch weitaus mehr Sicherheit.
Große Verspätungen und Verspätungen auf der Rollbahn
Derzeit haben Fluggäste Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei Verspätungen von zwei, drei oder vier Stunden (je nach Länge der Flugstrecke). Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union können sie ab einer Verspätung von drei Stunden auch einen finanziellen Ausgleich beanspruchen (außer im Fall außergewöhnlicher Umstände).
Bei Verspätungen benötigen die Fluggäste vor allem klare Informationen sowie Betreuungs- und Unterstützungsleistungen während der Wartezeit. Neben den neuen Informationspflichten (siehe oben) werden deshalb auch die Fluggastrechte in Bezug auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gestärkt, die grundsätzlich ab einer Verspätung von zwei Stunden, unabhängig von der Flugentfernung, erbracht werden müssen.
Die eigentliche Priorität für festsitzende Fluggäste ist allerdings, möglichst rasch nach Hause oder an ihren sonstigen Zielort zu gelangen. Der Vorschlag folgt deshalb, was den finanziellen Ausgleich betrifft, dem Gerichtshofurteil und sieht vor, dass die einen Ausgleichsanspruch begründende Verspätungsdauer bei allen EU-Flügen und internationalen Kurzstreckenflügen bis zu einer Entfernung von 3 500 km 5 Stunden beträgt. Bei den übrigen Drittstaatsflügen ist diese Dauer auf 9 Stunden (bis zu einer Entfernung von 6 000 km) bzw. 12 Stunden (über 6 000 km) festgelegt. Die Fluggesellschaften sollen dadurch hinreichend Zeit zur Lösung des betreffenden Problems erhalten und dazu bewegt werden, einen Flug durchzuführen und nicht einfach zu annullieren. Die Spanne von drei Stunden ist meist zu kurz, um Ersatzteile oder eine Ersatzmaschine einzufliegen, besonders bei technischen Pannen an Flughäfen fern der Heimatbasis. Die Erfahrung zeigt, dass die geltenden Bestimmungen der Annullierung von Flügen Vorschub leisten (infolge der sehr kurzen Fristen zur Behebung des Problems) und die Fluggäste darunter zu leiden haben.
Die aktuellen Vorschriften über Unterstützungsleistungen gelten implizit auch für Verspätungen auf der Rollbahn, wenn die Fluggäste sich bereits im Flugzeug befinden. Zu diesen Leistungen gehören u. a. Erfrischungen/Mahlzeiten und das Recht, nach einer Wartezeit von fünf Stunden von der Reise zurückzutreten. Diese bei Rollbahnverspätungen geltenden Ansprüche wurden nun in den Vorschlag ausdrücklich aufgenommen, zusammen mit dem Recht auf angemessene Beheizung/Kühlung der Kabine, Zugang zu Toiletten, medizinischer Versorgung und Trinkwasser, wenn die Verspätung mehr als eine Stunde beträgt. Zur praktischen Umsetzung des Rücktrittsrechts können die Fluggäste nach fünf Stunden außerdem verlangen, das Flugzeug zu verlassen.
Anderweitige Beförderung
Nach den heutigen Regeln können Flugreisende für lange Zeit festsitzen, während sie auf einen anderen Flug mit derselben Gesellschaft warten. Derzeit ist unklar, in welchem Moment dem Fluggast die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft angeboten werden muss, was zahlreiche Streitigkeiten zwischen Luftfahrtunternehmen und Passagieren zur Folge hatte.
Der Vorschlag schafft die notwendige Klarheit und legt fest, dass das Unternehmen – vorbehaltlich freier Plätze – auch andere Fluggesellschaften oder andere Verkehrsträger berücksichtigen muss, wenn es nicht selbst in der Lage ist, den Fluggast innerhalb von 12 Stunden weiterzubefördern.
Anschlussflüge
Die Unterstützungs- und Ausgleichsansprüche bei verpassten Anschlussflügen aufgrund eines verspäteten Zubringerflugs sind derzeit nicht klar geregelt. In dem Vorschlag ist dies nun eindeutig der Fall: Verzögert sich die Ankunft um zwei Stunden, müssen Unterstützungsleistungen erbracht werden, und bei mehr als fünf Stunden besteht bei allen EU-Flügen und internationalen Kurzstreckenflügen bis 3 500 km ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Bei den übrigen Drittstaatsflügen ist diese Dauer auf 9 Stunden (bis zu einer Entfernung von 6 000 km) bzw. 12 Stunden (über 6 000 km) festgelegt.
2. Die neuen Rechte
Verschiebung von Flügen
Derzeit ist unklar, ob Fluggäste, deren Flug verschoben wurde, ähnliche Rechte genießen wie Fluggäste, die von Verspätungen oder Annullierungen betroffen sind. Der Vorschlag sieht eine Gleichbehandlung vor, wenn der Flug weniger als zwei Wochen vor der ursprünglichen Abflugzeit verschoben wird.
Namensfehler
Der Vorschlag sieht vor, dass Fluggäste bis 48 Stunden vor dem Abflug unentgeltlich die Berichtigung falscher Namensschreibungen verlangen können.
Nichterscheinen/No-Show (Nutzung von Teilstrecken/Rückflügen)
Nach entsprechenden Fluggastbeschwerden sieht der Vorschlag vor, dass Reisenden auf dem Rückflug die Beförderung nicht verweigert werden darf, weil sie den Hinflug des Flugscheins nicht angetreten haben.
Neue Rechte bezüglich unsachgemäß behandelten Gepäcks

  • Mobilitätshilfen
    Aufgrund von Haftungsbeschränkungen im Montrealer Übereinkommen entsprechen die Entschädigungen, die Fluggesellschaften für verloren gegangene oder beschädigte Mobilitätshilfen von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität zahlen, häufig nicht ihrem tatsächlichen Wert. Nach dem Vorschlag müssen die Fluggesellschaften diesen Fluggästen nun Gelegenheit bieten, bei der Abfertigung ohne zusätzliche Gebühr in einer besonderen Erklärung den tatsächlichen Wert der Ausrüstung anzugeben und damit die Haftung des Unternehmens bis zu diesem Wert heraufzusetzen.
  • Musikinstrumente
    Musiker wissen häufig nicht im Voraus, zu welchen Bedingungen empfindliche und oft sehr teure Musikinstrumente an Bord mitgeführt werden können. Der Vorschlag verpflichtet die Fluggesellschaften, kleine Instrumente in der Kabine zuzulassen. Darüber hinaus müssen sie ihre Bestimmungen über die Beförderung größerer Instrumente im Frachtraum präzisieren.
  • Einreichung von Beschwerden
    Die Fluggesellschaften sollen dem Vorschlag entsprechend am Flughafen Beschwerdeformulare zur Verfügung stellen, die sie als gültige Forderungen entgegen nehmen müssen (die verbindlichen Fristen, die das Montrealer Übereinkommen für Gepäckbeanstandungen vorsieht, können so problemlos eingehalten werden).
  • Nationale Durchsetzungsstellen
    Gegenwärtig gibt es keine Behörde, die die im Montrealer Übereinkommen festgelegten Rechte in Bezug auf das Reisegepäck durchsetzt. Laut dem Vorschlag sollen die nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannten nationalen Durchsetzungsstellen nun auch für die Durchsetzung der Ausgleichsregelungen für unsachgemäß behandeltes Gepäck zuständig sein.
  • Transparenz
    Der Vorschlag verlangt transparente Informationen über Handgepäck und aufgegebenes Gepäck. Die Fluggäste müssen bei der Buchung und am Flughafen über die geltenden Freigrenzen und eventuelle zusätzliche Gebühren genau unterrichtet werden.
3. Durchsetzung, Bearbeitung von Beschwerden und Sanktionen
Überwachung und Sanktionen
Die für die Anwendung und Durchsetzung der Fluggastrechte zuständigen nationalen Durchsetzungsstellen machen von unterschiedlichen Sanktionsregelungen Gebrauch und legen bestimmte Teile der Verordnung uneinheitlich aus. Der Vorschlag sieht vor, dass die Koordinierung und der Informationsaustausch zwischen diesen Stellen mit Unterstützung der Kommission verstärkt werden. Zudem kann die Kommission die Stellen ersuchen, Untersuchungen durchzuführen. Die nationalen Durchsetzungsstellen sollen auch mehr Präventionsaufgaben wahrnehmen, indem sie nicht nur auf Beschwerden der Fluggäste reagieren, sondern die Politik der Fluggesellschaften kontinuierlich überwachen. Darüber hinaus werden sie die Beschwerdestellen, die für die Bearbeitung individueller Fluggastbeschwerden zuständig sind, fachlich unterstützen.
Bearbeitung von Beschwerden und Durchsetzung individueller Rechte
Flugreisende wissen häufig nicht, wie sie eine Beschwerde einreichen sollen, oder die Fluggesellschaften reagieren nicht auf solche Beschwerden.
Der Vorschlag verpflichtet die Fluggesellschaften zur Einrichtung klarer Beschwerdeverfahren (Online-Formular, E-Mail-Adresse). Außerdem müssen sie bestimmte Antwortfristen beachten (eine Woche für die Eingangsbestätigung und zwei Monate für die formelle Beantwortung).
In Streitfällen werden sich die Fluggäste an außergerichtliche Beschwerdestellen wenden können, um eine (einfache und kostengünstige) Lösung zu ermöglichen.
Insolvenz
Theoretisch gelten die Fluggastrechte auch dann uneingeschränkt, wenn ein Flug wegen Insolvenz des Luftfahrtunternehmens annulliert wird. In der Praxis ist das betreffende Unternehmen häufig aber nicht in der Lage, die entsprechenden Leistungen, insbesondere die anderweitige Beförderung, zu erbringen.
Die nationalen Behörden werden aufgefordert, sich untereinander abzustimmen und die finanzielle Situation der Fluggesellschaften angemessen zu überwachen und ihnen gegebenenfalls die Betriebserlaubnis zu entziehen, damit die Flugreisenden so wenig wie möglich in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Luftverkehrsverbände in der EU werden dazu angehalten, die bestehenden freiwilligen Vereinbarungen über die Tarife für Rückholflüge und deren wirksame Förderung auf eine formelle Grundlage zu stellen. Ferner wird auf eine breitere und systematischere Verfügbarkeit entsprechender Versicherungsprodukte in der EU sowie von Informationen über die Möglichkeit der Rückerstattung über Kreditkartensysteme oder ähnliche Produkte hingewirkt, damit sich Flugreisende vor den Insolvenzrisiken nach nationalem Recht schützen können.
Die Kommission wird die Umsetzung dieser Maßnahmen genau verfolgen und zwei Jahre nach Verabschiedung des Texts deren Erfolg und Effektivität überprüfen.
Preistransparenz
Preistransparenz wird in dem Vorschlag nicht explizit behandelt, gehört aber zu den Kernelementen der EU-Bestimmungen zum Verbraucherschutz[SUP]4[/SUP]. Einer der Eckpfeiler des liberalisierten europäischen Luftverkehrsmarkts ist die freie Preisgestaltung der Fluggesellschaften, wodurch Wettbewerb ermöglicht und ein breites Angebot an Flugverbindungen zu erschwinglichen Preisen gefördert wird. Bei dieser Preisgestaltung sind allerdings auch Transparenzvorschriften zu beachten.
Die Vorschriften in diesem Bereich werden derzeit nur unzureichend angewendet. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden bereits regelmäßig Durchsetzungsmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Transparenzbestimmungen zum Schutz der Fluggäste ordnungsgemäß und unter Beachtung der EU-Vorschriften angewendet werden. Allerdings muss in diesem Bereich noch stärker kooperiert werden. Die Kommission zieht derzeit Koordinierungsmaßnahmen in Betracht, um gegen nachlässige Fluggesellschaften besser vorgehen zu können und sicherzustellen, dass sie die Transparenzanforderungen zum Nutzen der Fluggäste erfüllen.
4. Unverhältnismäßige finanzielle Belastung
Beschränkung von Unterstützungsleistungen
Nach den geltenden Vorschriften müssen die Fluggesellschaften für unbegrenzte Zeit für Erfrischungen, Mahlzeiten und Unterbringung sorgen, was unter Umständen ihren finanziellen Ruin bedeuten kann (z. B. während der Vulkanaschekrise). Derzeit unterliegen Unterstützungsleistungen keinerlei Beschränkung, selbst bei einer größeren Störung, die sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht. Nach dem Vorschlag soll bei außergewöhnlichen Umständen die Unterbringungspflicht auf drei Nächte begrenzt werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität, ihre Begleitpersonen, Kinder ohne Begleitung, Schwangere und Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen.
Notfallpläne
Die sich aus der Beschränkung der Unterbringungspflicht bei außergewöhnlichen Umständen (siehe oben) ergebenden Folgen werden auf zweierlei Weise kompensiert: zum einen durch die Verpflichtung, schneller für eine anderweitige Beförderung zu sorgen, zum anderen durch die Auflage für die Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und sonstigen Flughafennutzer, Notfallpläne zu erstellen, um festsitzende Flugreisende bei massiven Verkehrsproblemen betreuen zu können.
Regionaler Flugbetrieb
Im Fall regionaler Flugverkehrsdienste (Kurzstreckenflüge mit kleinen Flugzeugen) können einige Auflagen der Verordnung den Unternehmen – gemessen an ihren Einnahmen – unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Nach dem Vorschlag sind Fluggesellschaften, die mit Flugzeugen mit maximal 80 Sitzplätzen Flüge über Entfernungen bis 250 km durchführen, von der Unterbringungspflicht ausgenommen. Wiederum ausgenommen von dieser Sonderregelung sind Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität, ihre Begleitpersonen, Kinder ohne Begleitung, Schwangere und Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen.
Teilung der wirtschaftlichen Lasten
Aufgrund bestimmter nationaler Vorschriften ist es den Fluggesellschaften derzeit unter Umständen nicht möglich, von Dritten, wenn diese für die Flugunterbrechung verantwortlich sind, Entschädigungen zu verlangen. Nach dem Vorschlag dürfen nationale Gesetze die Unternehmen nicht mehr in ihrem Recht einschränken, Entschädigungen von verantwortlichen Dritten zu beanspruchen. Die Fluggäste sind allerdings nicht davon betroffen und nach wie vor ist die Fluggesellschaft ihr einziger zuständiger Ansprechpartner.

Quelle:
EUROPA - PRESS RELEASES - Press release - Überarbeitung der Fluggastrechte – Häufig gestellte Fragen
 
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