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Hallo liebe Forenmitglieder,
ich habe ein Frage an die Leute, die sich mit den Fluggastrechten auskennen.
Ich hatte einen Flug mit Austrian nach Dubai gebucht.
Da ich aus Frankfurt komme habe ich zusätzlich einen Zubringerflug mit LH nach Wien (separate Buchung).
Leider wurde mein Flug mit Austrian von Wien nach Dubai gecancelt.
Ich wurde hierüber von der Airline 15 Tage vorher informiert und auf einen Flug 2 Tage später gebucht.
Da mir die verspätete Anreise wegen Terminen nicht möglich war, wurde jetzt eine Lösung mit Swiss über Zürich angeboten.
Da dieser Flug 6 Stunden früher geht, muss ich nun entsprechend früher starten, habe den zusätzlichen zeitlichen Aufwand mit dem Flug nach Zürich und Umbuchungskosten für den Zubringerflug.
Bei Austrian wurde mir mitgeteilt, dass ich die Umbuchungskosten selbst tragen muss, da es eine separate Buchung ist.
Meine Fragen:
1. Muss ich die Umbuchungskosten für den Zubringerflug wirklich selber tragen?
2. Steht mir in diesem Falle auch eine Entschädigung nach den Regelungen der europäischen Fluggastrechte zu?
Vorab vielen Dank für die Hilfe.
MfG
ich habe ein Frage an die Leute, die sich mit den Fluggastrechten auskennen.
Ich hatte einen Flug mit Austrian nach Dubai gebucht.
Da ich aus Frankfurt komme habe ich zusätzlich einen Zubringerflug mit LH nach Wien (separate Buchung).
Leider wurde mein Flug mit Austrian von Wien nach Dubai gecancelt.
Ich wurde hierüber von der Airline 15 Tage vorher informiert und auf einen Flug 2 Tage später gebucht.
Da mir die verspätete Anreise wegen Terminen nicht möglich war, wurde jetzt eine Lösung mit Swiss über Zürich angeboten.
Da dieser Flug 6 Stunden früher geht, muss ich nun entsprechend früher starten, habe den zusätzlichen zeitlichen Aufwand mit dem Flug nach Zürich und Umbuchungskosten für den Zubringerflug.
Bei Austrian wurde mir mitgeteilt, dass ich die Umbuchungskosten selbst tragen muss, da es eine separate Buchung ist.
Meine Fragen:
1. Muss ich die Umbuchungskosten für den Zubringerflug wirklich selber tragen?
2. Steht mir in diesem Falle auch eine Entschädigung nach den Regelungen der europäischen Fluggastrechte zu?
Vorab vielen Dank für die Hilfe.
MfG