Reiseveranstalter ändert Flugzeiten, verweigert Stornierung/Umbuchung

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Crazy Bird

Erfahrenes Mitglied
10.08.2011
1.245
0
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Hallo zusammen,

ich brauche einmal das gesammelte Wissen dieses Forums. :)

Und zwar geht es darum, dass meine Schwiegereltern vergangene Woche via Expedia eine Pauschalreise für Mitte/Ende März diesen Jahres gebucht haben.
Es sollte nach Dubai gehen, mit zum Zeitpunkt der Buchung folgendem Routing:

HAJ-MUC-DXB
DXB-MUC-HAJ, alles mit LH

Bereits mit der einen Tag später eingehenden Buchungsbestätigung waren die Flüge aber geändert worden, und zwar sollte es nun via ZRH gehen (aber ich meine weiterhin mit LH). Das an sich wäre kein Problem, allerdings wurde

a) der Hinflug vom Abend vorverlegt auf den frühen Morgen - sie müssen/wollten den Tag noch arbeiten, um einen Urlaubstag zu sparen
b) und der Rückflug soll nun bereits nachts um 02:00 stattfinden, statt am Vormittag, womit eine ganze Übernachtung wegfällt.


Bei Expedia wurde man an den Veranstalter verwiesen, dieser wiederum war am Wochenende nicht erreichbar. Heute erzählte eben dieser, dass die Flugzeitenänderung zumutbar sei - "wäre ja noch derselbe Tag" und außerdem gäbe es die ursprünglichen Flüge nicht mehr. Eine Stornierung würde angeblich 700€ kosten, weil es ja schon so kurzfristig sei (Hallo? Zwei Monate?).

Jetzt heißt es in den AGB des Veranstalters aber ausdrücklich:
1.3. Weicht unsere Bestätigung (Ziffer 1.1) von Ihrer Anmeldung ab, so stellt dies ein neues Angebot von uns an Sie dar. An dieses Angebot halten wir uns 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen.
Stellt das eine valide Grundlage dar, um aus der Sache wieder heraus zu kommen? Oder gibt es sogar die Möglichkeit, auf den ursprünglich gebuchten Flugplan zu bestehen?

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe! :)
 

DU47057

Erfahrenes Mitglied
11.07.2013
324
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Köln
Ganz einfach:

Der Ablauf wurde massiv verändert (besonders beim Rückflug) und bietet daher die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung. Ich würde nochmal mit Nachdruck auf die ursprüngliche Verbindung bestehen und bei Nichterfüllung die kostenlose Stornierung einfordern.

BGB - Einzelnorm

Absatz 5 ist hier anzuwenden
 
Zuletzt bearbeitet:
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Reaktionen: Crazy Bird

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
6.174
4.694
HAM
Dein Ansprechpartner ist der Veranstalter. Verlange dort eine entsprechende Umbuchung. LH fliegt nicht über ZRH nach DXB, kann sich nur um einen Swiss Flug über LH Ticket handeln.

Aber bei der langen Vorlaufzeit - wo liegt das Problem? Ist doch schließlich Urlaub, oder? Der Rückflug geht dann vermutlich um 1:30 Uhr statt um 9 Uhr. Auch bei 9 Uhr hast Du von der Nacht nicht wirklich viel. Kläre das mit dem Veranstalter....
 

Foxfire

Füchslein
10.09.2012
5.245
553
MUC/EDMM
IMHO schreiben Pauschalreiseveranstalter in ihre AGBs, dass Flugzeiten-Angaben UNVERBINDLICH sind und keine feste Zusage darstellen..?!
 

Crazy Bird

Erfahrenes Mitglied
10.08.2011
1.245
0
IMHO schreiben Pauschalreiseveranstalter in ihre AGBs, dass Flugzeiten-Angaben UNVERBINDLICH sind und keine feste Zusage darstellen..?!
Dazu steht in den AGB Folgendes:
Zu Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind wir berechtigt, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. [...]
Gefolgt wird das Ganze im Wortlaut von dem BGB-Passus, den DU47057 oben bereits verlinkt hatte und wonach man im Falle einer "erheblichen Änderung" zurücktreten kann. Und ich persönlich halte eine Änderung um 7-9h für "erheblich", insbesondere wenn es quasi mit einem vollen Arbeits- bzw. Urlaubstag kollidiert.

chrini1 meinte:
Aber bei der langen Vorlaufzeit - wo liegt das Problem? Ist doch schließlich Urlaub, oder?
Was möchtest du damit sagen?
 

maex

Erfahrenes Mitglied
10.10.2009
3.786
20

Fancyflyer

Reguläres Mitglied
10.09.2013
72
0
Es ist überhaupt noch kein Reisevertrag zustande gekommen, da der vom Te gestellte Antrag nicht inhaltsgleich bestätigt wurde. Daher kann es auch keine Stornierung der Reise geben.

Wenn Antrag vom Veranstalter abgeändert wird, ist dies keine Reisebestätigung, sondern ein neues Angebot (siehe Nr. 1.3 der AGB) , das der Te innerhalb der genannten Frist annehmen kann, es aber nicht annehmen muss.

Nimmt er an, wird ein Reisevertrag zu diesen Bedingungen geschlossen. Nimmt er nicht an, bestehen für beide Parteien keine weiteren Verpflichtungen. Auch bei Schweigen (Nichtreagieren auf Angebot) kommt kein Vertrag zustande, da Te Verbraucher ist.

Nichts anderes gilt z.B. bei Kauf eines Pkw. Wenn ein PKW in schwarzer Farbe verbindlich bestellt wird, der Händler aber dieses nicht liefern kann und dafür ein rotes anbietet, ist dies ein neues Angebot des Händlers. Ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen. Der Käufer ist auch nicht mehr an seine Bestellung gebunden.

Angebot (Reiseantrag) und Annahme des Antrages (Reisebuchungsbestätigung) dürfen inhaltlich nicht voneinander abweichen. Ist dies der Fall, kommt kein Vertrag zustande, sondern es liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Wenn man es nicht annimmt, sollte man dies, auch wenn man dazu nicht verpflichtet ist, dem Reiseveranstalter mitteilen, um mögliche spätere Diskussionen zu vermeiden.
 

Fancyflyer

Reguläres Mitglied
10.09.2013
72
0
Es ist überhaupt noch kein Reisevertrag zustande gekommen, da der vom Te gestellte Antrag nicht inhaltsgleich bestätigt wurde. Daher kann es auch keine Stornierung der Reise geben.

Wenn Antrag vom Veranstalter abgeändert wird, ist dies keine Reisebestätigung, sondern ein neues Angebot (siehe Nr. 1.3 der AGB) , das der Te innerhalb der genannten Frist annehmen kann, es aber nicht annehmen muss.

Nimmt er an, wird ein Reisevertrag zu diesen Bedingungen geschlossen. Nimmt er nicht an, bestehen für beide Parteien keine weiteren Verpflichtungen. Auch bei Schweigen (Nichtreagieren auf Angebot) kommt kein Vertrag zustande, da Te Verbraucher ist.

Nichts anderes gilt z.B. bei Kauf eines Pkw. Wenn ein PKW in schwarzer Farbe verbindlich bestellt wird, der Händler aber dieses nicht liefern kann und dafür ein rotes anbietet, ist dies ein neues Angebot des Händlers. Ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen. Der Käufer ist auch nicht mehr an seine Bestellung gebunden.

Angebot (Reiseantrag) und Annahme des Antrages (Reisebuchungsbestätigung) dürfen inhaltlich nicht voneinander abweichen. Ist dies der Fall, kommt kein Vertrag zustande, sondern es liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Wenn man es nicht annimmt, sollte man dies, auch wenn man dazu nicht verpflichtet ist, dem Reiseveranstalter mitteilen, um mögliche spätere Diskussionen zu vermeiden.


Ergänzung:

"Angebot (Reiseantrag) und Annahme des Antrages (Reisebuchungsbestätigung) dürfen inhaltlich nicht voneinander abweichen. Ist dies der Fall,..."
Dies ist missverständlich formuliert.

Es muss lauten.

"Angebot (Reiseantrag) und Annahme des Antrages (Reisebuchungsbestätigung) dürfen inhaltlich nicht voneinander abweichen. Weichen sie inhaltlich voneinder ab, ...."