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Es gab jetzt zwei wegweisende Gerichtsurteile, die nicht nur aus der Sicht eines Vielfliegers von Interesse sind.
Urteil, Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 3947/13 (31))
Urteil, Amtsgericht Bremen (Aktenzeichen 9 C 337/13)
Urteil, Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 3947/13 (31))
Codesharing: Ausführende Airline zahlt im Fall einer Verspätung
Wenn eine Airline für einen Codesharing-Flug die ausführende Fluggesellschaft ist, muss sie im Falle einer erheblichen Verspätung ihres Codeshare-Partners eine Ausgleichszahlung leisten.Wenn sich ein Codesharing-Flug erheblich verspätet, muss die ausführende Airline für Verspätungen ihres Codeshare-Partners gerade stehen. Entscheidend ist bei Codesharing-Flügen, welche Flugnummer (Code) die Buchung tägt: Das ausführende Luftfahrunternehmen haftet, so hat das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 3947/13 (31)) entschieden. Über dieses Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reiserecht aktuell“. Das gelte auch dann, wenn der Flug von einer anderen Fluggesellschaft im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durchgeführt werde. Nach diesem Urteil können sich Airlines künftig bei Ausgleichsansprüchen nicht mehr aus der Verantwortung stehlen.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen zahlt
Iin dem vor dem Amtsgericht Rüsselsheim verhandelten Fall hatte ein Flug von Varadero nach Frankfurt mehr als 21 Stunden Verspätung. Nach EU-Recht stand den Klägern eine Ausgleichszahlung zu. Der Flug wurde jedoch nicht von der beklagten Airline, sondern im Rahmen eines Codesharings von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt. Das beklagte Luftfahrtunternehmen argumentierte deshalb, dass es nicht das ausführende Unternehmen gewesen sei und deshalb nicht zahlen müsse.
Das Gericht war auf der Seite der Kläger
Die Richter waren jedoch anderer Überzeugung und gaben den Passagieren Recht: Sie erklärten, dass aus der Buchungsbestätigung der Airline hervorgehe, dass der Flug zwar von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wurde, diese jedoch nicht als Carrier angegeben war. Die Buchung trug den Code der beklagten Airline. Diese sei deshalb das ausführende Unternehmen und habe sich lediglich eines Subunternehmers bedient. Die Gründe dafür, weshalb der Flug nicht von der eigentlichen Airline durchgeführt wurde, seien in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Codesharing: Ausführende Airline zahlt im Fall einer Verspätung
Urteil, Amtsgericht Bremen (Aktenzeichen 9 C 337/13)
Deutsches Recht für Deutschland-Flug
Bucht ein Passagier mit Wohnsitz in Deutschland einen Flug, gilt in der Regel deutsches Recht. Dies ist vor allem bei Ausgleichszahlungen wichtig.
Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Aktenzeichen 9 C 337/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reiserecht aktuell“.
In dem Fall hatte ein in Bremen wohnhafter Mann bei einer irischen Airline einen Flug von Girona nach Bremen gebucht. Dieser startete mit rund acht Stunden Verspätung. Der Passagier verlangte eine Ausgleichszahlung – allerdings erst rund zweieinhalb Jahre nach dem Flug. Nach Ansicht der Airline war das zu spät. Denn in ihren Klauseln befand sich der Hinweis, dass irisches Recht gelte. Dieses sieht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor.
Das Amtsgericht Bremen entschied jedoch, dass deutsches Recht anwendbar ist, das eine Verjährungsfrist von drei Jahren nennt. Denn der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland, und die Beförderung erfolgte zu einem deutschen Flughafen.
Urteil: Deutsches Recht für Deutschland-Flug