Anspruch auf Kompensation gegen wen?

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Thomas_B

Erfahrenes Mitglied
31.05.2009
666
39
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Meine +1 und ich haben folgendes Routing gebucht:
MUC-FRA-YYZ-HAV

Bei mir alles auf LH Flugnummer, ausser YYZ-HAV, was AC war, Ticket auf LH Stock. Meine +1 war auf AC Flugnummern und AC stock.
Fra-yyz hatte ein paar stunden Verspätung und wir haben yyz-hav nicht mehr bekommen und wurden 12h später auf yyz-vra umgebucht und sind damit 12 Std später angekommen.

Greift hier eu compensation, da ziel außerhalb eu? Falls ja an wen wenden wir uns? Lh und/oder ac?
 

mfkne

Erfahrenes Mitglied
Da die Verspätung am Ziel aufgrund der Verspätung eines Fluges, der in der verspätet in der EU gestartet ist, zustande gekommen ist, greift hier EU261. Die Ansprüche hast Du gegenüber der Fluggesellschaft, die den FRA-YYZ ausgeführt hat, nicht diejenige, die das Ticket verkauft hat.
 
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Reaktionen: Thomas_B

mlauss

Reguläres Mitglied
07.09.2011
34
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Ich weiss nicht in wieweit das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim zum Thema bei euch schon bekannt ist. In diesem Fall muss man seinen Anspruch gegen die Airline durchsetzen, deren Code auf der Buchungsbestätiung ausgewiesen ist.


Neues Urteil zu Ausgleichszahlungen bei Codeshare-Flügen:
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Nach dem neuen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Az.: 3 C 3947/13) muss immer die Fluggesellschaft, deren Code auf dem Ticket oder der Buchungsbestätigung ausgewiesen ist, die Ausgleichszahlungen leisten, egal ob diese den Flug durchgeführt hat, oder nicht.
Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem es bei einem Flug von Varadero auf Kuba nach Frankfurt am Main zu einer Verspätung von 21 Stunden gekommen ist. Die Kläger wollten Ausgleichszahlungen bei der Fluggesellschaft geltend machen, die den Flug im Codeshare-Verfahren mit einer anderen Airline angeboten hatte. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab und verwies darauf, dass die Partnerairline den Flug durchgeführt habe und zur Zahlung verpflichtet sei. Das Gericht sah dies jedoch anders und gab den Klägern recht. Relevant zur Klärung der Frage, welche Fluggesellschaft als ausführendes Unternehmen belangt werden könne, sei nach deren Auffassung der auf der Buchungsbestätigung aufgeführte Code. Das gelte auch dann, wenn der Flug von einer anderen Gesellschaft, einer Partnerairline oder einem Subcharter durchgeführt werde.
Bleibt als Fazit festzuhalten: Vielflieger müssen Forderungen nach Ausgleichszahlungen immer an die Airline richten, über die gebucht wurde, auch wenn diese den Flug nicht durchgeführt hat.
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Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.047
468
Ich weiss nicht in wieweit das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim zum Thema bei euch schon bekannt ist. In diesem Fall muss man seinen Anspruch gegen die Airline durchsetzen, deren Code auf der Buchungsbestätiung -

Das waere weder sachgerecht noch praktikabel.
Ich glaube nicht, dass dies Urteil Bestand behalten wird.
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.189
378
VIE
Der Artikel wird nicht richtiger.

Im Urteil ist klar ersichtlich, dass es um einen Wetlease und nicht um einen Codeshare ging.