Stornierung vor Abflug direkt bei Airline - Rechtliche Grundlage

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TGIF

Erfahrenes Mitglied
12.09.2014
746
0
HAM
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Hi,
bin mir sicher, dass das Thema schon mal beantwortet wurde, aber konnte die konkrete Antwort leider weder hier noch bei Google finden.

Ich musste aktuell wieder nicht-stornierbare Tickets (über OTAs gebucht) stornieren. Mir geht es im Wesentlichen darum, Steuern&Gebühren zurück zu bekommen. Aber da es noch über einen Monat bis Abflug ist, gebe ich der Airline gerne die Möglichkeit, die Plätze weiter zu verkaufen (und mich falls erfolgreich daran teilhaben zu lassen, nach
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13).
Soweit, so gut. Dieses Mal stellt sich die Airline quer, weil man mein Ticket nicht anfassen will und ich übers OTA gehen soll (bisher hatte ich immer nur nach Flugdatum Gebühren zurückverlangt, das ging problemlos). Auf Seiten vom Verbraucherschutz und Stiftung Warentest finde ich zwar, dass die Airline direkt stornieren muss (OTA würde Zusatzgebühren verlangen), aber leider keine rechtliche Grundlage dazu (sollte ja ein Urteil geben).
Da meine Stornierung per Email nicht akzeptiert wurde, geht das Ganze nun als Einschreiben raus. Dazu hätte ich gerne die Grundlage, nachdem die Airline verpflichtet ist, die Stornierung zu akzeptieren.
Da der Betrag nicht so hoch ist, möchte ich zumindest den Schritt noch ohne Anwalt machen, meist reicht ein Einschreiben ja.
Kann mir jemand weiterhelfen? Gibt es eine Grundlage dafür, dass das OTA als ursprünglicher Vermittler nun außen vor sein sollte?

Ach, und da ich schon Kritik bzgl meiner "Gier" erwarte: Ich weiß, dass ich ein nicht-stornierbares Ticket gebucht habe. Ich bin vollkommen damit zufrieden, wenn ich den Flugpreis nicht zurück erhalte, weil die Plätze nun leer bleiben. Aber da ein Gericht unlängst entschieden hat, dass die Airline den Platz versuchen sollte weiter zu verkaufen und den Passagier dann einen Teil der Kosten zu erstatten, sehe ich kein Problem darin, mich darauf zu beziehen. Und Steuern&Gebühren sind für die Airline eh ein durchlaufender Posten, da stellt die Erstattung keinen Verlust für die Airline dar (höchstens für Flughafen und Staat)
.

Danke!
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
Ach, und da ich schon Kritik bzgl meiner "Gier" erwarte: Ich weiß, dass ich ein nicht-stornierbares Ticket gebucht habe. Ich bin vollkommen damit zufrieden, wenn ich den Flugpreis nicht zurück erhalte, weil die Plätze nun leer bleiben. Aber da ein Gericht unlängst entschieden hat, dass die Airline den Platz versuchen sollte weiter zu verkaufen und den Passagier dann einen Teil der Kosten zu erstatten, sehe ich kein Problem darin, mich darauf zu beziehen.

Das kann aber für dich recht teuer werden, wenn die Airline dir ihren Vertriebsaufwand zum Weiterverkauf deines Tickets in Rechnung stellt. Stell dir mal vor, das misslingt und du musst die ganzen vergeblichen Personalaufwendungen und Anzeigen diesbezüglich bezahlen...
 
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Interflug

Erfahrenes Mitglied
14.06.2012
1.987
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TXL, LHR
.... Auf Seiten vom Verbraucherschutz und Stiftung Warentest finde ich zwar, dass die Airline direkt stornieren muss (OTA würde Zusatzgebühren verlangen), aber leider keine rechtliche Grundlage dazu (sollte ja ein Urteil geben)......

Hast Du dafür eine Quelle?

Ich finde auf den Seiten von Stiftung Warentest zwar den Hinweis auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin gegen Airberlin (Az. 5 U 2/12)
dass deren Stornogebühr von 25 Euro in den AGB´s nicht zulässig ist, jedoch ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
https://www.test.de/Flugreise-Keine-Bearbeitungsgebuehr-nach-Flugstorno-4759584-0/

Jedoch finde ich dort keinen Hinweis, dass ein OTA keine Gebühr für ein Storno berechnen darf. Und ich meine, dass eine Veränderung am Ticket, inkl. Storno immer der bearbeiten muss, über den ich gebucht habe. Im Zweifel habe ich durch anklicken oder Hakensetzen die AGB´s des OTA´s akzeptiert, oder?
 

rcs

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Teammitglied
06.03.2009
27.524
4.501
München
Nach Industriestandard muss die Erstattung des Tickets durch das ausstellende Büro erfolgen.

Die Stornierung der Reservierung / der Plätze (ohne dass das Ticket erstattet wird) kann selbstverständlich auch der Leistungsträger selbst durchführen.
 
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TGIF

Erfahrenes Mitglied
12.09.2014
746
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HAM
Hast Du dafür eine Quelle?

Ich finde auf den Seiten von Stiftung Warentest zwar den Hinweis auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin gegen Airberlin (Az. 5 U 2/12)
dass deren Stornogebühr von 25 Euro in den AGB´s nicht zulässig ist, jedoch ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.

Jedoch finde ich dort keinen Hinweis, dass ein OTA keine Gebühr für ein Storno berechnen darf. Und ich meine, dass eine Veränderung am Ticket, inkl. Storno immer der bearbeiten muss, über den ich gebucht habe. Im Zweifel habe ich durch anklicken oder Hakensetzen die AGB´s des OTA´s akzeptiert, oder?
EU Fluggastrechte: Steuern- und Gebühren-Rückzahlung bei Nichtflugantritt oderStornierungdurch den Kunden
Dort heißt es :
Was viele Kunden auch nicht wissen: Zur Rückforderung seiner Steuern und Gebühren wende man sich an seinen direkten Vertragspartner: die Airline. (Beim Beförderungsvertrag -einem Unterfall des Werkvertrages- sind der Passagier und das Luftfahrtunternehmen Vertragspartner). Das Buchungsportal im Internet, das stationäre oder das Online-Reisebüro ist nur als Vermittler anzusehen, hat nach erfolgter Flugvermittlung seine Schuldigkeit getan und ist ab dann 'außen vor'. Und wenn man dieses für seine reine Steuern-und-Gebühren-Rückforderung trotzdem beauftragt, wäre dieses Reisebüro durchaus berechtigt, sich diese zusätzlichen Extra-Dienste bezahlen zu lassen.
Ähnlich hatte ich das auch bei anderen Seiten gefunden, aber leider nie ein Urteil zu dieser Aussage. Die Vermittlung ist in meinem Fall ja getan, damit sollte nach der Aussage das Reisebüro außen vor sein. Mich aber nur auf die Rechtsauffassung zu berufen finde ich schwer, wenn es dazu noch keine Entscheidung gab.



@rotanes: So wie ich das Urteil verstanden habe (und wie es auch die Verbrauchezentrale BW erklärt), darf die Airline diesen Aufwand eben nicht in REchnung stellen. Das Urteil ist, wenn flächendeckend angewendet, sicher mit Kosten für die Airline verbunden. Ich sehe aber nicht, wie diese weitergegeben werden dürfen. Im Urteil klingt das dann so:
Als Rechtsfolge kann der Unternehmer, der vertragliche Luftfrachtführer, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, d.h. im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse, § 649 S. 2 BGB.

...
Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az.
VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253).

@rcs: Damit argumentiert die Airline auch, aber online hatte ich eben andere Aussagen gefunden. Daher hatte ich mich gewundert, ob der Industriestandard möglicherweise gegen aktuelle Rechtssprechung verstößt.
 
Zuletzt bearbeitet:

TGIF

Erfahrenes Mitglied
12.09.2014
746
0
HAM
Ah, ich glaube ich habe es gefunden, im Urteil von 2014.
Meiner Meinung nach trifft das auch auf meine Situation zu, oder wie seht ihr das?

Quelle: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Juni 2014 - Az. 2-24 S 152/13
Der Luftbeförderungsvertrag wurde mit der Beklagten geschlossen. Sie war vertraglicher Luftfrachtführer. Das Internet-Reisebüro „xyz“ (betrieben von der xyz GmbH), über welches die Klägerin die Flüge gebucht hat, hat den Luftbeförderungsvertrag lediglich zwischen der Klägerin und der Fluggesellschaft, der Beklagten, vermittelt. Zwar kann auch das Reisebüro vertraglicher Luftfrachtführer werden, wenn es sich um ein so genanntes Eigengeschäft des Reisebüros handelt. Dies setzt voraus, dass das Reisebüro als Nicht-IATA Agentur Flugscheine, welches es von einem so genannten Consolidator (Ticketzwischenhändler) erworben hat, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Wenn das Reisebüro die Flugtickets mit einem selbst kalkulierten Aufschlag an den Reisenden weiterverkauft, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung einer Reisevermittlung, der Preisidentität zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn. 961).Diese Voraussetzungen eines Eigengeschäfts sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Ausweislich der von der Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 23.5.2013 vorgelegten AGB der xyz GmbH erbringt diese gemäß A) I. 2. ihrer AGB lediglich „Vermittlungsleistungen“, und gemäß A) II. kommt mit der Buchung ein „Vertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringer“ zu Stande. Dem entsprechend ist in den Rechnungen vom 5.9.11 sowie vom 19.10.11 jeweils unten links vermerkt, dass „xyz“ „Im Namen und für Rechnung der Airline AZ“ handelt. Des Weiteren sind die elektronischen Tickets von „ABC“, nicht jedoch von der XYZ GmbH, ausgestellt worden. Letztlich hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die Klägerin den Flugpreis jeweils „an die Beklagte“ gezahlt habe und dass ein „Vermittlungsvertrag mit XYZ geschlossen“ worden sei. Dass „XYZ“ bzw. die XYZ GmbH auch hinsichtlich der Stornierung und Neubuchung die Beklagte vertreten hat, und gegebenenfalls im Rahmen des Vermittlungsvertrages dafür eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt hat, ändert nichts an der Tatsache, dass der Luftbeförderungsvertrag mit der Beklagten geschlossen worden war.


Somit existiert der Vertrag zwischen mir und der Airline (ist kein Charterflug) und das Reisebüro ist außen vor. Wie seht ihr das?
 
A

Anonym12392

Guest
Ja, dann hast du einen Beförderungsvertrag mit der Airline. Dein Fall dürfte schon vergleichbar sein. Hier noch eine Entscheidungsbesprechung:

Aktuelles

Wenn der Flug nicht angetreten wird, sind nach dem LG Frankfurt die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte nebst etwaiger Zuschläge stets zu erstatten. [..] Ferner besteht ein Anspruch auf Erstattung des übrigen Beförderungsentgelts, wenn der Sitzplatz anderweitig "verkauft" werden kann.

Ist eine schöne Herleitung, in der klargemacht wird, dass das Reisebüro einen Werkvertrag (=Flug) vermittelt (=bucht), den man eigenständig gegenüber dem Unternehmer (=Airline) kündigen (=stornieren) kann mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Erstattung des Flugpreises unter Anrechnung der ersparter Aufwendungen).
 
Moderiert:

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
20.494
8.877
FRA/QKL
Wie will man eigentlich nachweisen, dass der Sitzplatz anderweitig verkauft wurde? Die noch anstehenden Verkäufe erfolgen ja nicht, weil plötzlich wieder ein Platz frei geworden ist. Auch ein voller Flieger bedeutet nicht zwangsweise, dass die Airline den Sitz wieder verkauft hat da ursprünglich evtl. überbucht wurde oder ein freier Sitz für einen Standby verwendet werden konnte.

Also ich stelle mir das unabhängig von dem Urteil als nicht praktikabel vor. :confused:
 

TGIF

Erfahrenes Mitglied
12.09.2014
746
0
HAM
Wie will man eigentlich nachweisen, dass der Sitzplatz anderweitig verkauft wurde? Die noch anstehenden Verkäufe erfolgen ja nicht, weil plötzlich wieder ein Platz frei geworden ist. Auch ein voller Flieger bedeutet nicht zwangsweise, dass die Airline den Sitz wieder verkauft hat da ursprünglich evtl. überbucht wurde oder ein freier Sitz für einen Standby verwendet werden konnte.

Also ich stelle mir das unabhängig von dem Urteil als nicht praktikabel vor. :confused:
Vermute auch, dass man dafür vor Gericht ziehen muss.
Aber alleine vor Abflug stornieren zu "dürfen" gestaltet sich ja nicht so leicht. Na ja, ich schaue mal was für eine Reaktion auf meinen Brief mit Fristsetzung kommt. Für mich ist der Flug damit eh storniert, die Kündigung sollte ja keiner Annahme bedürfen.
 
A

Anonym12392

Guest
Im konkreten Fall hat die Airline sich geweigert, ihre ersparten Aufwendungen (also den Wiederverkaufspreis) zu beziffen.

Weil der Besteller (=Fluggast) jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers (=Airline) hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR 277/97

Das Gericht hat dann den vollen Kaufpreis für erstattungsfähig angesehen, da zwischen Stornierung und Abflugtag mehr als 6 Monate lagen:

(..) unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen der Stornierung (am 19.10.11) und dem Abflugszeitpunkt der ursprünglich gebuchten Flüge (am 21.4.12) ein Zeitraum vom mehr als 6 Monaten lag und dass ein Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit einer vollen Auslastung seiner Fluggeräte kalkuliert, war vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte die von der Klägerin am 5.9.2011 gebuchten Flugtickets nach der Stornierung an Dritte zu einem Entgelt weiterverkaufen konnte, welches zumindest dem von der Klägerin gezahlten Entgelt i.H.v. insgesamt 604,32 € entsprach.
 

on_tour

Erfahrenes Mitglied
01.08.2010
8.588
1.217
eine Stornierung sollte in vielen Fällen doch mit PNR über die Airline-Seite möglich sein?
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.524
4.501
München
eine Stornierung sollte in vielen Fällen doch mit PNR über die Airline-Seite möglich sein?
Bei einigen wenigen Airlines ist dies möglich, beim Großteil nicht.

Und aus der Praxiserfahrung mit der Online-Stornierungsoption auf der LH-Website: Viele Passagiere lesen den Hinweis zur Erstattung leider nicht - und wundern sich, wenn bei einer ursprünglich über ein Reisebüro getätigten Buchung dann keine Erstattung kommt...
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
19.847
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Somit existiert der Vertrag zwischen mir und der Airline (ist kein Charterflug) und das Reisebüro ist außen vor. Wie seht ihr das?

Das sage ich schon seit Jahren. Gut, es ist einigermassen evident, das muss ich zugeben. Nichtsdestotrotz ist es schoen, dass sich das Gericht mir angeschlossen hat ;)


Der Luftbefoerderungsvertrag wird mit der Fluggesellschaft geschlossen, unter deren Flugnummer verkauft wird.

Gegen die lediglich ausfuehrende Airline koennen nur deliktische, keine Schadensersatzansprueche bestehen. Allerdings eroeffnet die EU-VO 261/04 einen direkten Zugang zu ihr.

Der Ticketaussteller und der Passagier schliessen nur einen Vertrag ueber die Vermittlung eines Luftbefoerderungsvertrages zwischen dem Passagier und der vermarktenden Airline, also einen Luftbefoerderungsvertragsvermittlungsvertrag.

Kommt noch ein Vielfliegerprogramm [Ergaenzung 26.6.15: oder sonstiges Reisebuero] hinzu, wird es, so dieses eine eigene juristische Person ist, noch um einen Schlenker komplizierter: Dann schliesst der Passagier mit dem Vielfliegerprogramm einen Vertrag ueber die Vermittlung des Luftbefoerderungsvertragsvermittlungsvertrages - also, so absurd das klingen mag, einen Luftbefoerderungsvertragsvermittlungsvertragsvermittlungsvertrag.


Im Ergebnis bedeutet das, dass, die Anwendbarkeit deutschen Rechts vorausgesetzt und im BGB ohne die 261/04 bleibend, der Glaeubiger der Befoerderungsleistung sich an den Schuldner der Befoerderungsleistung zu wenden hat. Wahrscheinlich schulden die Vertragspartner der Vermittlungsvertraege dabei Unterstuetzung. Sprich: Der Passagier kann von der ausstellenden Airline und/oder dem Vielfliegerprogramm verlangen, dass diese sich beim Schuldner der Befoerderungsleistung um eine Umbuchung bemueht und diese dann auch ausfuehrt bzw. administriert.

Oder anders: M&M muss ET auf die Fuesse treten umzubuchen, und die muessen das auch tun.
TINLA.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
Somit existiert der Vertrag zwischen mir und der Airline (ist kein Charterflug) und das Reisebüro ist außen vor. Wie seht ihr das?[/FONT][/COLOR]

Das sage ich schon seit Jahren. Gut, es ist einigermassen evident, das muss ich zugeben. Nichtsdestotrotz ist es schoen, dass sich das Gericht mir angeschlossen hat ;)

Da sieht man mal wieder, wie blind unsere Justiz ist.

Woher bitteschön soll denn die Airline überhaupt wissen, ob die ihr vorliegende Flugbuchung nicht etwa nur ein Bestandteil eines komplexeren Produktes ist; also vielleicht noch eine Kreuzfahrt und Mietwagen dazu über das Reisebüro als Paket gebucht? Das weiß alles nur das Reisebüro. Da darf die Airline gar nicht eigenmächtig in dieses (ihr unbekannte) Vertragsverhältnis über das Gesamtpaket eingreifen.

In einigen Fällen kann die Airline auch gar nicht überblicken, wie denn der Geldfluss in der Angelegenheit ist. Da bekäme dann der Reisende möglicherweise Geld von der Airline zurück und hat aber gleichzeitig zum Beispiel seine Zahlung an das Reisebüro widerrufen.
 

TGIF

Erfahrenes Mitglied
12.09.2014
746
0
HAM
Da sieht man mal wieder, wie blind unsere Justiz ist.

Woher bitteschön soll denn die Airline überhaupt wissen, ob die ihr vorliegende Flugbuchung nicht etwa nur ein Bestandteil eines komplexeren Produktes ist; also vielleicht noch eine Kreuzfahrt und Mietwagen dazu über das Reisebüro als Paket gebucht? Das weiß alles nur das Reisebüro. Da darf die Airline gar nicht eigenmächtig in dieses (ihr unbekannte) Vertragsverhältnis über das Gesamtpaket eingreifen.

In einigen Fällen kann die Airline auch gar nicht überblicken, wie denn der Geldfluss in der Angelegenheit ist. Da bekäme dann der Reisende möglicherweise Geld von der Airline zurück und hat aber gleichzeitig zum Beispiel seine Zahlung an das Reisebüro widerrufen.

Die Airline greift nicht eigenmächtig ein. Der Kunde storniert und die Airline akzeptiert diese Stornierung. Wenn der Kunde wegen des stornierten Fluges seine Kreuzfahrt nicht mehr antreten kann, dann ist das halt so. Ich sehe das Problem nicht wirklich. Es geht ja nicht um einseitige Stornierungen der Airline.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.847
10.978
Woher bitteschön soll denn die Airline überhaupt wissen, ob die ihr vorliegende Flugbuchung nicht etwa nur ein Bestandteil eines komplexeren Produktes ist

Das haben Reisebuero und Airline im Rahmen ihres Vertragsverhaeltnisses untereinander auszumachen. Es duerfte wohl eine Nebenpflicht des Reisebueros sein, die Airline umfassend darueber zu informieren, in welches "Gesamtkunstwerk" sich der Befoerderungsvertrag einbettet. Den Passagier braucht das aber nicht zu interessieren.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
Es duerfte wohl eine Nebenpflicht des Reisebueros sein, die Airline umfassend darueber zu informieren, in welches "Gesamtkunstwerk" sich der Befoerderungsvertrag einbettet.

Nein, auf keinen Fall. Das geht die Airline überhaupt nichts an, was für einen (weitergehenden) Vertrag der Reisende mit dem Reisebüro gemacht hat.

Und selbst (mal gesponnen) wenn doch:
Soll sich die Airline ernsthaft vor dem Storno mit den Details eines Vertrages über eine Kreuzfahrt und deren Stornobedingungen beschäftigen und wem das Geld letztlich zusteht?
Soll die Airline prüfen, ob sie dem Angestellten eines Unternehmens den Flugpreis unter Umgehung des Firmenreisebüros privat erstatten kann?
Wie soll die Airline Betrüger herausfiltern, die sich den Flugpreis von der Airline erstatten lassen und gleichzeitig die dem Reisebüro erteilte Sepa-Lastschrift zurückrufen?

Nur 3 von Tausenden denkbaren Vertragskonstellationen. Nein, das kann einzig nur das Reisebüro überblicken und nicht die Airline.
 
Zuletzt bearbeitet:

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.847
10.978
"Liebes Reisebuero, der Herr TGIF will seinen Flug bei mir stornieren, dessen Buchung Du vermittelt hast. Hast Du noch andere Reiseleistungen zwischen dem Herrn TGIF und Dritten vermittelt oder hast Du selber Vertragsbeziehungen mit ihm, die sein Kuendigungsrecht und/oder meine Rueckabwicklungspflicht rechtlich beeinflussen? Vielen Dank und viele Gruesse, Deine Airline"
 

TGIF

Erfahrenes Mitglied
12.09.2014
746
0
HAM
"Liebes Reisebuero, der Herr TGIF will seinen Flug bei mir stornieren, dessen Buchung Du vermittelt hast. Hast Du noch andere Reiseleistungen zwischen dem Herrn TGIF und Dritten vermittelt oder hast Du selber Vertragsbeziehungen mit ihm, die sein Kuendigungsrecht und/oder meine Rueckabwicklungspflicht rechtlich beeinflussen? Vielen Dank und viele Gruesse, Deine Airline"

Antwort vom Reisebüro: "Wir vermitteln nur Flüge, daher können gar keine anderen Verträge bestehen. Aber für die Erlaubnis zu stornieren hätten wir trotzdem gerne 100€ vom Kunden".

Verstehe immer noch nicht das Problem, wenn ich ein Paket beim Reisebüro buche und dann eigenmächtig den Flug storniere. Ist doch mein Problem als Kunde, oder wo hat das Reisebüro da einen Schaden?
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
"Liebes Reisebuero, der Herr TGIF will seinen Flug bei mir stornieren, dessen Buchung Du vermittelt hast. Hast Du noch andere Reiseleistungen zwischen dem Herrn TGIF und Dritten vermittelt oder hast Du selber Vertragsbeziehungen mit ihm, die sein Kuendigungsrecht und/oder meine Rueckabwicklungspflicht rechtlich beeinflussen? Vielen Dank und viele Gruesse, Deine Airline"
Antwort vom Reisebüro:

"Liebe Airline, vielen Dank für Ihre Anfrage. Für den Aufwand zur Prüfung Ihres Ansinnens berechnen wir Ihnen laut unserer Preisliste eine Service-Gebühr in Höhe von 22,22€. Bitte überweisen Sie uns diese Gebühr auf unser Konto bei der XY-Bank in der ABC-Stadt. Nach Geldeingang werden wir bezüglich Ihrer Anfrage gerne recherchieren und Ihnen die Antwort zukommen lassen".

@TGIF: Das mit dem Reisepaket ist ja nur eines von 1000 weiteren Problemen. Aber selbst da geht es nicht wie von dir vorgeschlagen, da in diesem Fall dem Reisebüro die Rückerstattung zusteht
 
Zuletzt bearbeitet:

TGIF

Erfahrenes Mitglied
12.09.2014
746
0
HAM
Antwort vom Reisebüro:

"Liebe Airline, vielen Dank für Ihre Anfrage. Für den Aufwand zur Prüfung Ihres Ansinnens berechnen wir Ihnen laut unserer Preisliste eine Service-Gebühr in Höhe von 22,22€. Bitte überweisen Sie uns diese Gebühr auf unser Konto bei der XY-Bank in der ABC-Stadt. Nach Geldeingang werden wir bezüglich Ihrer Anfrage gerne recherchieren und Ihnen die Antwort zukommen lassen".

22,22€, dafür bekommste bei Unister nicht mal ne Antwortmail. Das muss 3-stellig sein ;)

EDIT: Zur Klarstellung, habe nicht bei Unister gebucht, so Sachen mache ich nicht. Aber OTAs verlangen bei günstigen Tickets ja eigentlich ausnahmslos Geld für's stornieren (und waren in dem Fall günstiger als ein stationäres Reisebüro).
 
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Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.847
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Antwort vom Reisebüro:

"Liebe Airline, vielen Dank für Ihre Anfrage. Für den Aufwand zur Prüfung Ihres Ansinnens berechnen wir Ihnen laut unserer Preisliste eine Service-Gebühr in Höhe von 22,22€. Bitte überweisen Sie uns diese Gebühr auf unser Konto bei der XY-Bank in der ABC-Stadt. Nach Geldeingang werden wir bezüglich Ihrer Anfrage gerne recherchieren und Ihnen die Antwort zukommen lassen".


Augen auf bei der (Vertrags-)Partnerwahl ;)

Ist doch klar, dass die Airlines den Reisebuerovertrieb gerne totmachen wollen.
 
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xstyle_mustafa

Erfahrenes Mitglied
28.06.2013
487
1
Nach Industriestandard muss die Erstattung des Tickets durch das ausstellende Büro erfolgen.

Die Stornierung der Reservierung / der Plätze (ohne dass das Ticket erstattet wird) kann selbstverständlich auch der Leistungsträger selbst durchführen.

und woher hat zB LH meine Kreditkartendaten, wenn bei ltur gebucht!
 

mmeneguz

Neues Mitglied
07.12.2017
1
0
Guten Abend,

führe momentan einen ähnlichen Kampf mit der Airline.
Wollte im März fliegen, geht nun nicht.
Habe vor 2 Wochen per Mail storniert, wurde abgelehnt und an die OTA verwiesen. Diese wollen sich von 360€ Gebühren und Steuern natürlich mal eben 260€ als Bearbeitungsgebühr behalten.
Bringe nun ein Einschreiben auf den Weg wo ich Steuern und Gebühren zurückfordere

Hat es bei dir damals funktioniert auch den Ticketpreis erstattet zu bekommen (Bei Weiterverkauf?)