wann habe ich storniert ?

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Travellerww

Guest
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Hallo allerseits,
ich fliege seit ca. 20 Jahren mehrmals jährlich in die USA und dachte, schon Alles mal erlebt zu haben. Ist aber nicht so. Ich wollte, versehen mit einer Ganzjahres-Reiserücktrittskostenversicherung, den Flug in die USA zusammen mit meinem Sohn, der auch schon viele Langstreckenflüge Flugerfahrung, antreten.
Vor dem Check-In stellt sich bei meinem Sohn Übelkeit ein. Ich frage den Airline-Mitarbeiter, ob ich notfalls umbuchen kann. Dieser bejaht und sagt, dass bis zum Abflug umbuchen möglich wäre.
Nach dem Check-In und vor der Sicherheitskontrolle verschärft sich die Situation durch mehrmaliges Erbrechen und Kreislaufschwäche (er lag vor der Sicherheitskontrolle auf dem Boden). Ich informiere die Airline, dass wir den Flug nicht antreten, ich aber später fliegen wolle. Der Airline-Mitarbeiter fragte, ob ich jetzt umbuchen wolle. Ich antwortete, dass ich dringlich zum Arzt wolle und auch nicht sagen könne, wann mein Sohn wieder flugtauglich sei.
Noch auf der Fahrt zum Arzt meldet sich die Airline, Umbuchung sei nun nicht mehr möglich, da der Start mittlerweile erfolgt sei, ich könne nur noch One-Way neu buchen. Der Arzt bestätigt Fluguntauglichkeit wegen infektiösem Magen-Darm-Virus.
Die Ganzjahres-Reiseversicherung, die ich seit Jahren bezahle, meint, dass nach dem Check-In der Flug angetreten sei, es liege also keine Stornierung mehr vor.
Hat jemand hier im Forum eine Idee, wie man mit solchen Wortglaubereien umgehen kann? Ich habe aus meiner Sicht verhindert, dass sich einige Leute im Flugzeug angesteckt hätten bzw. einen diverted flight, falls sich die Kreislaufprobleme während des Fluges verschlimmert hätten. Und nur wegen Übelkeit vor dem Check-In eine Reise von mehreren Tausend Euro Kosten zu stornieren, hätte wohl die Versicherung auch nicht lustig gefunden bzw., wäre es keine ansteckende Viruserkrankung gewesen, als unnötige Stornierung deklariert.
 

speckerle

Erfahrenes Mitglied
09.04.2009
1.198
53
Vor Jahren gab es einen ähnlichen Fall, bei dem jemand direkt nach dem Check-in ausrutschte und den Flug nicht antreten konnte. Hatte das auch mal hier zur Diskussion eingestellt. Ich vermeide seitdem einen Online-Check-in. Sollte mir etwas auf der Fahrt zum Flughafen passieren, könnte ich noch zurücktreten. Ansonsten wäre es ein Reiseabbruch. Eine Reiseabbruchversicherung habe ich natürlich dennoch.
 

Interflug

Erfahrenes Mitglied
14.06.2012
1.987
20
TXL, LHR
In der Regel endet der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung mit dem Antritt der Reise.
Der klassische Check in am Flughafen, mit Gepäckaufgabe ist dabei als angetretene Reise zu betrachten.

Der Online Check in am Tag zuvor ist jedoch laut Amtsgericht München noch nicht als Antritt der Reise zu sehen.
"Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2013 - 171 C 18960/13"

AG München: Reiserücktritt nach Online-Check-In

Insofern würde ich die Sachlage als Laie ersteinmal genauso einschätzen wie Deine Versicherung. Du könntest hier jetzt nur auf Kulanz bei der Versicherung, bzw. auf Kulanz bei der Fluggesellschaft hoffen. Es wäre im Nachhinein betrachtet sicher besser gewesen vor dem Check in einen Arzt, ggf. am Flughafen aufzusuchen. Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Ansteckung nicht nur im Flugzeug gegeben, auch am Schalter des Flughafens oder der Siko, den Toiletten, etc. kann man andere Menschen anstecken.

Nach angetretener Reise, was gleichsam mit dem Check in zu sehen ist, hilft dann eine Reiseunterbrechungsversicherung. In der Regel ist das heute eher der Standard beides zu haben. Ist die Police ggf. schon viele Jahre alt, und wurde niemals upgedatet, dann ist dieser Versicherungsschutz wahrscheinlich nicht enthalten.

Das gilt eigentlich für alle Versicherungen, es sei denn die haben in den Bedingungen ein Tarifupfate, das sich automatisch an Tarifverbesserungen anpasst. Beispiel: Habe ich z.B. eine Privathaftpflichtversicherunge, die bereits 20 Jahre alt ist, so gab es vor 20 Jahren Schäden durch Internetnutzung noch gar nicht, folglich können diese auch noch nicht in den damaligen Bedingungen enthalten sein. Daher lohnt es sich Versicherungen gelegentlich auf die Aktualität der Bedingungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

Trotzdem würde ich sowohl bei der Versicherung, als auch bei der Airline den Fall nochmal schildern und auf Kulanz hoffen. Bei der Airline, da Dir der Mitarbeiter gesagt hat, dass Du problemlos umbuchen kannst, und bei der Versicherung, weil Du ein jahrelanger treuer Kunde ohne Schaden warst und Dir der Unterschied zwischen Reiserücktritt und Reiseabbruch nicht bewusst war.

Ich drücke Dir die Daumen! Siehe es als Erfahrung und sei froh, dass Dein Sohn nicht ernsthaft erkrankt ist.
 
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Travellerww

Guest
Vermeidung des Online-Chech-In: das wäre laut dem zitierten Urteil sogar von Vorteil gewesen, da beim Online-Check-In die Reise erst mit dem Durchschreiten der Sicherheitskontrolle als angetreten gilt.

Reiseabbruchversicherung: ja, habe ich sogar, da die Bedingungen relativ neu sind, Stand 2012, aber auch dort ist geregelt, dass bei einem Reiseabbruch nur die erhöhten Kosten der Heimreise erstattet werden. Da ich ja mit dem eigenen Auto heimgefahren bin, habe ich da also nichts zu erwarten.

Arzt am Flughafen aufsuchen: habe ich auch dran gedacht, aber an diesem Flughafen gibt es in diesem Terminal nur einen Zahnarzt, das hätte nichts genutzt, auch war vom Auftreten der Beschwerden bis zum Boarding noch ca. 1 Stunde, das wäre zeitlich schwierig geworden.

Auch die Notfall-Rufnummer der Versicherung, wo vermutlich zu den regulären Arbeitszeiten ein Reisemediziner erreichbar ist, hätte laut Auskunft des behandelnden Arztes, zufällig auch ein sehr bekannter Reisemediziner, kaum helfen können.

Er sagt: würden mir die Symptome telefonisch geschildert, so als wäre er der Notfall-Arzt der Versicherung, so würde er auch dazu raten, die Situation noch möglichst lange zu beobachten, sprich noch bis zu Gate zu warten, als nach der ersten Übelkeit eine komplette Reise zu stornieren.

Ein zischenzeitlich befragter Jurist meint, dass das zitierte Urteil des AG München nicht anwendbar wäre, da im damals entschiedenen Fall die Reise ja komplett storniert wurde, während ich ja nur den Hinflug nicht angetreten und den Rückflug wahrgenommen habe. Konkludent, so sagt der Jurist, habe ich den Hinflug umgebucht bzw. durch Neubuchung verspätet angetreten.

Verspricht zwar eine spannende jurisitsche Auseinandersetzung zu werden, aber Lust auf solche Streitereien habe ich keine, insbesondere, da die Airline es trotz eingecheckter Koffer als Storno wertet, die Versicherung aber als Abbruch. Glücklicherweise habe ich ja auch noch eine Rechtschutzversicherung.