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Sehr geehrte Vielfliegerfreunde,
folgende Frage richtet sich insbesondere an die werten Mitglieder mit StEx.
Es geht um einen Flug meines Bruders (bucht nur die billigsten Buchungsklassen) mit Air Berlin.
Gebuchte Verbindung:
Peking – Düsseldorf (über Abu Dhabi) [Flugnummern AB4063 (durchgeführt von Etihad) und AB7461 (durchgeführt von Air Berlin); Distanz: über 7800 Kilometer]
Geplante Ankunftszeit in Düsseldorf: 13.40 Uhr am Freitag, 17. Juli.
Tatsächliche Ankunftszeit in Düsseldorf: 14.02 Uhr am Samstag, 18. Juli.
Verspätung: 24 Stunden und 22 Minuten
Grund: Der Flug von Peking nach Abu Dhabi (AB4063/EY889) am 17. Juli musste aufgrund „technischer Gründe“ (wurde schriftlich bestätigt) in Almaty, Kasachstan eine Sicherheitslandung einlegen. Bis die Ersatzmaschine eintrudelte, verstrich so viel Zeit, dass der Anschluss in Abu Dhabi nicht verwirklicht werden konnte.
Steht eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro dem Kläger (mein Bruder) zu?
Er kam mit einem Flugzeug der deutschen Gesellschaft Air Berlin über 24 Stunden zu spät in Deutschland an, also müsste doch auch deutsches Recht gelten und nicht das Recht der VAE.
Eine erste, höfliche Zahlungsaufforderung an Air Berlin wurde von einer der dortigen "Fachkräfte" brüsk mit der Bemerkung abgewiesen, man könne laut System keine Verspätung feststellen.
Liegt hier ein Präzedenzfall vor?
folgende Frage richtet sich insbesondere an die werten Mitglieder mit StEx.
Es geht um einen Flug meines Bruders (bucht nur die billigsten Buchungsklassen) mit Air Berlin.
Gebuchte Verbindung:
Peking – Düsseldorf (über Abu Dhabi) [Flugnummern AB4063 (durchgeführt von Etihad) und AB7461 (durchgeführt von Air Berlin); Distanz: über 7800 Kilometer]
Geplante Ankunftszeit in Düsseldorf: 13.40 Uhr am Freitag, 17. Juli.
Tatsächliche Ankunftszeit in Düsseldorf: 14.02 Uhr am Samstag, 18. Juli.
Verspätung: 24 Stunden und 22 Minuten
Grund: Der Flug von Peking nach Abu Dhabi (AB4063/EY889) am 17. Juli musste aufgrund „technischer Gründe“ (wurde schriftlich bestätigt) in Almaty, Kasachstan eine Sicherheitslandung einlegen. Bis die Ersatzmaschine eintrudelte, verstrich so viel Zeit, dass der Anschluss in Abu Dhabi nicht verwirklicht werden konnte.
Steht eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro dem Kläger (mein Bruder) zu?
Er kam mit einem Flugzeug der deutschen Gesellschaft Air Berlin über 24 Stunden zu spät in Deutschland an, also müsste doch auch deutsches Recht gelten und nicht das Recht der VAE.
Eine erste, höfliche Zahlungsaufforderung an Air Berlin wurde von einer der dortigen "Fachkräfte" brüsk mit der Bemerkung abgewiesen, man könne laut System keine Verspätung feststellen.
Liegt hier ein Präzedenzfall vor?