Bearbeitungsgebühr bei Stornierung (Airberlin)

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kunat

Neues Mitglied
03.04.2016
14
0
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Hallo zusammen,

leider muss ich einen Flug mit Airberlin stornieren.
Klappte am Telefon auch soweit, bis man mir den erstattbaren Betrag mitteilte: 8,27€!! (Zur Orientierung, folgende Preisangaben stehen auf der Buchungsbestätigung: Flugtarif 4€, Treibstoff- und Sicherheitszuschlag 4€, Luftverkehrsteuern 8,78€, sonstige Gebühren: 24,49€).
Der nette Herr an Telefon stornierte den Flug dann und verwies mich auf die Homepage (Airberlin.com/Feedback), wo ich dann weitere Hilfen erhalten würde. Dies kann ich soweit auch nachvollziehen, er sieht halt auf seinem Bildschirm den (zu geringen) Betrag.

Ich wendete mich dann an diesen Kundenservice und bekam folgende Antwort:

"
Aufgrund des von Ihnen gebuchten JustFly-Tarif ist die Erstattung des Flugpreises, sowie des Kerosin- und Sicherheitszuschlags nicht möglich.

Zu Ihrer Information: Für die Erstattung nicht genutzter oder stornierter Flüge berechnen wir ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25 EUR pro Person (siehe ABB). Die Steuern betragen 33.27 Euro. Somit wird der Betrag in Höhe von 8.27 EUR gutgeschrieben.

Weitere Erstattungen sind nicht möglich."

Airberlin wurde jedoch bereits dazu verurteilt, keine Bearbeitungsgebühren mehr erheben zu dürfen. Wie sieht es damit jetzt aus? Ist dieses Urteil aus dem Jahre 2014 (noch) rechtskräftig?

Und wie kann ich meine Ansprüche jetzt durchsetzen? Flightright nimmt keine Aufträge mehr an und ticketrefund setzt sich erst ab 300€ mit dem Fall auseinander.

Vielen Dank im Voraus,
Lucas
 

daukind

Erfahrenes Mitglied
03.02.2012
2.219
904
Es bleibt Dir leider tatsächlich nur der Klageweg. Hier die letzte Mail, die ich von AB vor ca. zwei Wochen zu diesem Thema erhalten habe

Sehr geehrter Herr XXX
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Das von Ihnen genannte Urteil bezieht sich auf eine Gebühr, die für die Bearbeitung eines Stornierungsvorgangs bei nicht erstattbaren Tarifen erhoben wird (vgl. unsere von Ihnen bei der Buchung akzeptierten ABBs, Ziffer 3.5.2).

Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, da wir das Entgelt für die Bearbeitung der Erstattung, nicht jedoch der Stornierung erheben.
Zögern Sie bitte nicht, sich bei Rückfragen an uns zu wenden.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Zitat von AirBerlin: 'Sehr geehrter Herr XXX
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Das von Ihnen genannte Urteil bezieht sich auf eine Gebühr, die für die Bearbeitung eines Stornierungsvorgangs bei nicht erstattbaren Tarifen erhoben wird (vgl. unsere von Ihnen bei der Buchung akzeptierten ABBs, Ziffer 3.5.2).

Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, da wir das Entgelt für die Bearbeitung der Erstattung, nicht jedoch der Stornierung erheben.
'

'Hierzu auch ein Urteil des LG Köln vom 28.10.2010, Az.: 31 O 76/19 (beklagt: 'germanwings'): Leitsatz: 'Eine Fluggesellschaft darf Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken, eine Erstattung von Steuern und Flughafengebühren zu fordern.' - Aus den Entscheidungsgründen, Ziff. 2 Pkt. 2: 'Die Regelung ..., wonach der Beklagten im Falle der Rückerstattung von Steuern und Gebühren eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 5,50 € pro Person und Strecke zusteht, ..., verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Es entspricht zwar den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass bei der Berechnung der Vorteile, die der Schuldner sich nach § 326 Abs. 2 BGB auf die Gegenleistung anrechnen lassen muss, auch ein mit der Abwicklung verbundender Zusatzaufwand zu berücksichtigen ist. Vorliegend entsteht der Zusatzaufwand aber allein dadurch, dass die Beklagte entgegen § 641 BGB von ihren Kunden die Zahlung der Vergütung in Vorleistung verlangt. Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Kunden ist zwar zulässig, kann aber nicht dazu führen, dass die Beklagte dem Kunden auch noch die daraus resultierenden Kosten einer Rückabwicklung auferlegt. Hätte der Kunde die Vergütung erst im Nachhinein zu zahlen, wäre eine mit zusätzlichen Kosten der Beklagten verbundene Rückabwicklung gar nicht erforderlich, die Beklagte könnte dem Kunden von vorn herein nur die reinen Flugkosten ohne die nicht angefallenen Steuern und Gebühren in Rechnung stellen.
'

Das Landgericht Köln urteilte nicht nur gegen die 'Lufthansa'-Tochter 'germanwings' wie oben dargestellt sondern auch mit gleichlautender Argumentation gegen die 'Lufthansa' selbst (Urteil vom 05.06.2013, Az.: 26 O 481/12).

Sind Allgemeine Geschäftbedingungen ungültig, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Ungültig sind sie u. a., wenn sie gegen gesetzliche Regelgungen verstossen.

Hier soll offenbar mal wieder versucht werden, einen Passagier/Kunden, der eigentlich 'König' sein sollte, mal wieder 'hinters Licht' zu führen.

Mehr zur Thematik: EU Fluggastrechte: Steuern- und Gebühren-Rückzahlung bei Nichtflugantritt oder Stornierung durch den Kunden
 
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kunat

Neues Mitglied
03.04.2016
14
0
Erstmal vielen Dank für die Antworten,

ich werde es dass dann wohl noch einmal probieren. Auch wenn das ohne rechtlichen Beistand nicht ganz aussichtsreich erscheint.
Was meint ihr, soll ich auch die E-Mail einfach antworten oder an der normalen Hotline nach dem Supervisor bzw. der entsprechenden Abteilung verlangen?
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
Auch wenn das ohne rechtlichen Beistand nicht ganz aussichtsreich erscheint.

Da werden sich alle Rechtsanwälte um dieses Mandat mit einem Streitwert von 25€ sicher bemühen.

Auch wenn AB vermutlich rechtlich im Unrecht ist, finde ich etwas unfair bei einem Flugpreis von 8€ hier den Kundenservice zu strapazieren. Das wird klar kommuniziert, dass diese Tickets nicht erstattbar sind!
 
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Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Erstmal ja.

Vor Gericht klagen muß man erstmal nicht.

Schließlich gibt es ja das kostengünstige Verfahren vor der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.'

Die Voraussetzungen und Vorteile des dortigen Verfahrens:

Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens
Hat der streitgegenständliche Flug
-nach dem 01. November 2013 stattgefunden,
-ist die betreffende Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle und
-sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
so kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.
Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
-das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
-es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
-keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.
(Die Fluggesellschaften sind nur im Falle von privat veranlassten Reisen zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet (§ 57 b Abs. 1 LuftVG). Eine (freiwillige) Teilnahme bei geschäftlich veranlassten Flugreisen wird von den Fluggesellschaften abgelehnt. Daher kann in Fällen geschäftlich veranlasster Flugreisen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.)
 
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Schlesinger

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10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Da werden sich alle Rechtsanwälte um dieses Mandat mit einem Streitwert von 25€ sicher bemühen.
Es ist richtig, daß ein Rechtsanwalt aufgrund des geringen Streitwerts kaum Interesse hat, ein solches Verfahren zu führen und dann noch dazu nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.
Auch wenn AB vermutlich rechtlich im Unrecht ist, finde ich etwas unfair bei einem Flugpreis von 8€ hier den Kundenservice zu strapazieren. Das wird klar kommuniziert, dass diese Tickets nicht erstattbar sind!
Und selbst wenn das hundertmal kommuniziert wird, ändert es nichts daran, daß solche Bestimmungen rechtswidrig sind und damit nicht Vertragsbestandteil werden.
 
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A

Anonym38428

Guest
Folgenden Text habe ich zuletzt von AB bekommen:

Laut unseren Teilnahme- und Tarifbedingungen werden bei einer Stornierung eine Bearbeitungsgebühr von 25- Euro berechnet. Aus Kulanz werden wir Ihnen diese jedoch erstatten. Bitte erwarten Sie die Gutschrift in den nächsten 7-10 Tagen. Vielen Dank.

Mit keinem Wort ist hier die Rede davon, dass die 25€ "Gebühr" nicht für die Stornierung, sondern die Bearbeitung der Erstattung fällig wird.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Im Fall von AB kann man eine Bereicherung denke ich eindeutig verneinen - man kann höchstens von einer ungerechtfertigen Minderverschuldung sprechen. Dafür gibts aber noch keinen Tatbestand :D

Es gibt sehr wohl einen zivilrechtlichen Tatbestand!

Der Kunde hat zusammen mit dem Flugpreis dem Luftfahrtunternehmen auch einen Geldbertrag übergeben, den das Luftfahrtunternehmen an Dritte (staatliche Behörden, Flughafenbetreiber usw.) im Falle des tatsächlichen Abflugs weiterzuleiten hat. Kommt es nicht zum Abflug, hat das Luftfahrtunternehmen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt (im Volksmund: 'ungerechtfertigte Bereicherung'). Rechtsgurndlage sind die §§ 812 ff. BGB.
 
A

Anonym38428

Guest
Es gibt sehr wohl einen zivilrechtlichen Tatbestand!

Der Kunde hat zusammen mit dem Flugpreis dem Luftfahrtunternehmen auch einen Geldbertrag übergeben, den das Luftfahrtunternehmen an Dritte (staatliche Behörden, Flughafenbetreiber usw.) im Falle des tatsächlichen Abflugs weiterzuleiten hat. Kommt es nicht zuzm Abflug, hat das Luftfahrtunternehmen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt (im Volksmund: 'ungerechtfertigte Bereicherung'). Rechtsgurndlage sind die §§ 812 ff. BGB.

Man bist du ne Spaßbremse :D
 
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Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Die Frage von schlauberger ist noch nicht beantwortet.

Welche der vielen Alternativen hast Du denn da so im Kopf, wenn Du schon solch hehre Begriffe verwendest? Warum denn nicht ungerechtfertigte Behalterung?

Sie wurde zwischenzeitlich beantwortet:

Es gibt sehr wohl einen zivilrechtlichen Tatbestand!

Der Kunde hat zusammen mit dem Flugpreis dem Luftfahrtunternehmen auch einen Geldbertrag übergeben, den das Luftfahrtunternehmen an Dritte (staatliche Behörden, Flughafenbetreiber usw.) im Falle des tatsächlichen Abflugs weiterzuleiten hat. Kommt es nicht zum Abflug, hat das Luftfahrtunternehmen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt (im Volksmund: 'ungerechtfertigte Bereicherung'). Rechtsgurndlage sind die §§ 812 ff. BGB.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Es ist richtig, daß ein Rechtsanwalt aufgrund des geringen Streitwerts kaum Interesse hat, ein solches Verfahren zu führen und dann noch dazu nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.

Und selbst wenn das hundertmal kommuniziert wird, ändert es nichts daran, daß solche Bestimmungen rechtswidrig sind und damit nicht Vertragsbestandteil werden.

Sagen wir so, wenn du es mit deiner Reflink-Pseudo-Rechtsberatung noch ein bisschen weiter treibst, gibt's demnächst vielleicht ne Abmahnung mit einem Streitwert, für den man sich schon mal ne Stunde oder zwei Zeit nehmen kann. :)
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
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klausschlesinger.de.tl
Sagen wir so, wenn du es mit deiner Reflink-Pseudo-Rechtsberatung noch ein bisschen weiter treibst, gibt's demnächst vielleicht ne Abmahnung mit einem Streitwert, für den man sich schon mal ne Stunde oder zwei Zeit nehmen kann. :)
Es ist zunächst überhaupt nichts dagegen einzuwenden, wenn rechtliche Themen öffentlich kontrovers diskutiert werden.

'Rechtsdienstleistung ist nicht: die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien' (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG)
 
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zolagola

Erfahrenes Mitglied
02.01.2014
2.027
196
FRA
Häng mich mal hier dran, auch wenn es bislang um nicht stornierbare Tickets und die Rückerstattung von Steuern geht.

Ist der Fall denn bei voll flexiblen Tickets anders? Hab gerade einen Fall mit Iberia, full flex gebucht, Storno sollte kostenfrei sein aber die Spanier behalten EUR 30,- ein. Eine klare Begründung können sie nicht geben, mal nennen sie es Ticketausstellungsgebühr (die bei Online-Buchungen angeblich nicht anfällt), mal Verwaltungsgebühr. Alles sehr undurchsichtig und der Kundenservice ist auch eher... spanisch (schreiben Mails mit dem Text "Wir erstatten nicht. Wir hoffen Sie können unsere Gründe verstehen" - ohne dass man sich die Mühe macht irgendwelche Gründe zu nennen). Meinungen?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Es ist zunächst überhaupt nichts dagegen einzuwenden, wenn rechtliche Themen öffentlich kontrovers diskutiert werden.

'Rechtsdienstleistung ist nicht: die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien' (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG)

Es besteht wirklich kein Bedarf, mich mit stolzen Google-Funden über Rechtsfragen aufzuklären. Wenn ich oder ein anderer Kollege es darauf anlegen würde, wäre dein peinlicher Blog am Ende der Woche zu. Einfach mal ein bisschen dezenter labern. Danke.