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Passagier P. bucht einen Flug bei Fluggesellschaft F auf der Strecke Köln - Malaga und zurück zum Gesamtpreis von EUR X,-. Entgegen dem Urteil des Landgericht Berlin v. 28.04.2015 - Az.: 16 O 175/14 weist F. die personenbezogenen Steuern und Gebühren für diesen Flug nicht extra aus.
In der Folgezeit tritt P. aus freien Stücken vom Beförderungsvertrag zurück und fordert von F. seine personenbezogenen Steuern und Gebühren zurück. F. entgegenet ihm, auf dieser Strecke seien keine personenbezogenen Steuern und Gebühren angefallen.
Dass die Angabe von F. nicht richtig ist, ergibt sich allen hieraus: Am Flughafen Köln/Bonn fällt z. B. eine Sicherheitsgebühr über EUR 6,14 an (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/...sicherheitsgebuehr.pdf?__blob=publicationFile). Ferner fällt eine Luftverkehrsabgabe über EUR 7,50 in Deutschland an (https://de.wikipedia.org/wiki/Luftverkehrabgabe#Steuersatz).
Die Frage ist nun: Welche weiteren personenbezogenen Steuern und Gebühren fallen hier für o. a. Hin- und Rückflug genau an?
Danke für qualifizierte Antworten im Voraus!!!
In der Folgezeit tritt P. aus freien Stücken vom Beförderungsvertrag zurück und fordert von F. seine personenbezogenen Steuern und Gebühren zurück. F. entgegenet ihm, auf dieser Strecke seien keine personenbezogenen Steuern und Gebühren angefallen.
Dass die Angabe von F. nicht richtig ist, ergibt sich allen hieraus: Am Flughafen Köln/Bonn fällt z. B. eine Sicherheitsgebühr über EUR 6,14 an (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/...sicherheitsgebuehr.pdf?__blob=publicationFile). Ferner fällt eine Luftverkehrsabgabe über EUR 7,50 in Deutschland an (https://de.wikipedia.org/wiki/Luftverkehrabgabe#Steuersatz).
Die Frage ist nun: Welche weiteren personenbezogenen Steuern und Gebühren fallen hier für o. a. Hin- und Rückflug genau an?
Danke für qualifizierte Antworten im Voraus!!!