Bei Storno Steuern & Gebühren zurück? Nicht unbedingt....

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MLang2

Moderator / Newbie-Guide
08.03.2009
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MUC
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Das OLG Frankfurt hat entschieden, daß ein Passagier nicht zwangsläufig Anspruch darauf hat, bei Storno eines Tickets die (dann ja nicht anfallenden) Steuern & Gebühren zurückzuerhalten.

https://biztravel.fvw.de/news/spann...len/393/194866/4070?wt_mc=BizTravelEilmeldung

Eine Ausnahme macht nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt: Es widerspricht der bisher herrschenden gängigen Auffassung. Sein Urteil lautet stattdessen: Die Fluggesellschaft darf neben dem reinen Flugpreis auch Steuern und Gebühren einbehalten, wenn dies im jeweiligen Heimatland der Airline gesetzlich nicht verboten ist (Az. 16 U 15/18).

Die Klage ging gegen Easyjet, die in ihren Geschäftsbedingungen eine entsprechende Regelung haben soll, die die Erstattung ausschliesst. Dies ist wohl in Großbritannien rechtmäßig.
Der Artikel schließt mit der Erkenntnis:

Noch besteht für Firmenkunden und Geschäftsreisende etwas Hoffnung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern kann per sogenannter Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden. In erster Instanz beim Landgericht Frankfurt hatte Easyjet verloren.
Alternativ müssten sich Reisende sonst zunächst darüber schlau machen, in welchem Land die Airline, die sie gebucht haben, ihren rechtlichen Sitz hat und was die Gesetze dort über die zu zahlenden Steuern und Gebühren besagen. Mitunter können umfangreiche Rechts- und Fremdsprachenkenntnisse dabei nicht schaden
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
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Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Anscheinend bezieht sich das Urteil auch nur konkret auf Geschäftsreisende. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist das anwendbare Recht wohl anders geregelt. Allerdings gibt es gerade für Flugtickets dort auch wieder eine Ausnahme (siehe unteres Zitat).
Zitat:
Es gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Die Vertragsparteien können also frei wählen, welches Recht bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt. Üblicherweise wird das anwendbare Recht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Falls keine Vereinbarung zur Rechtswahl getroffen wurde, gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Anders verhält es sich erneut beim Vorliegen eines Verbrauchervertrags. Einem Vertrag der also zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde. In einem solchen Fall findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher wohnt, wenn die Dienstleistung in diesem Land ausgeübt wird oder der Unternehmer seine Tätigkeit auf dieses Land ausrichtet.
Quelle: https://www.evz.de/de/kontaktstelle...norwegen-und-liechtenstein/anwendbares-recht/ (Überschrift "Anwendbares Recht" anklicken)

Edit: Es gibt wohl eine Sonderregelung für Flugtickets:
Beförderungsverträge: Wenn Verbraucher ein Flugticket bei einem Anbieter aus einem anderen EU-Mitgliedstaat buchen, können die Beteiligten das Recht frei wählen.
Gleiche Quelle, Überschrift "Sonderregelungen bei anderen Verträgen"
 
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