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Das OLG Frankfurt hat entschieden, daß ein Passagier nicht zwangsläufig Anspruch darauf hat, bei Storno eines Tickets die (dann ja nicht anfallenden) Steuern & Gebühren zurückzuerhalten.
https://biztravel.fvw.de/news/spann...len/393/194866/4070?wt_mc=BizTravelEilmeldung
Die Klage ging gegen Easyjet, die in ihren Geschäftsbedingungen eine entsprechende Regelung haben soll, die die Erstattung ausschliesst. Dies ist wohl in Großbritannien rechtmäßig.
Der Artikel schließt mit der Erkenntnis:
https://biztravel.fvw.de/news/spann...len/393/194866/4070?wt_mc=BizTravelEilmeldung
Eine Ausnahme macht nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt: Es widerspricht der bisher herrschenden gängigen Auffassung. Sein Urteil lautet stattdessen: Die Fluggesellschaft darf neben dem reinen Flugpreis auch Steuern und Gebühren einbehalten, wenn dies im jeweiligen Heimatland der Airline gesetzlich nicht verboten ist (Az. 16 U 15/18).
Die Klage ging gegen Easyjet, die in ihren Geschäftsbedingungen eine entsprechende Regelung haben soll, die die Erstattung ausschliesst. Dies ist wohl in Großbritannien rechtmäßig.
Der Artikel schließt mit der Erkenntnis:
Noch besteht für Firmenkunden und Geschäftsreisende etwas Hoffnung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern kann per sogenannter Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden. In erster Instanz beim Landgericht Frankfurt hatte Easyjet verloren.
Alternativ müssten sich Reisende sonst zunächst darüber schlau machen, in welchem Land die Airline, die sie gebucht haben, ihren rechtlichen Sitz hat und was die Gesetze dort über die zu zahlenden Steuern und Gebühren besagen. Mitunter können umfangreiche Rechts- und Fremdsprachenkenntnisse dabei nicht schaden