Du hast doch ein Abbuchungsmitteilung. Da steht doch drauf, was abgebucht wurde. Das müsste auch gegenüber den Steuerbehörden als Nachweiss der Zahlung gelten. Umsatzsteuer , bzw. Vorsteuer kann man damit nicht abrechnen.
Aber wenn doch schlüssig aus einer Abrechnung zuzüglich der Abbuchung dann er Gesamtbetrag hervor geht, ist auch für die Finanzbehörden klar, dass man einen höheren Betrag schliesslich zahlen musste, als der , der auf den Rechnungen steht.
Auch wenn man ich mal Einkäufe bei Privatverkäufern bei Ebay für die Firma machte , fand der Steuerprüfer nichts dabei, dass ich die Mitteilung über die gewonne Auktion und den Zahlungsbeleg, als Nachweiss des Einkaufs abhefte und wurde entsprechen als Kostenbeleg oder Wareneinkauf verbucht. Grundsätzlich müssen die Finanzbehörden dem Steuerpflichtigen glauben - und nicht grundsätzlich muss er beweisen, dass er korrekt versteuert.