QR: Anspruch auf Entschädigung ja oder nein

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Langstrecke

Erfahrenes Mitglied
31.08.2013
8.655
6.142
LEJ
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Meine Reisepartnerin hat folgenden Flug auf einem Tiicket gebucht.

TLL - HEL AY1012
HEL - DOH QR304
DOH - DPS QR964

Der Flug HEL-DOH hatte Verspätung, so dass sie am DOH auf den Folgeflug QR 962 umgebucht wurde. Demnach kommt sie 12 Stunden später am DPS an.

Der Flug HEL-DOH hat permanent Verspätung (lt. Flight Tracker), so das die Umsteigezeit von 55 Minuten nicht ausreichen kann.

Ob QR eine Übernachtung oder sonstige Leistungen am DOH erbracht hat, entzieht sich noch meiner Kenntnis, das sie noch in der Luft ist. ......und ich sitze hier um zu warten und euch zu fragen :(

Kernfrage: Besteht Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Verordnung.
 

sawadeekrap

Erfahrenes Mitglied
05.03.2013
1.225
322
FDH
Kernfrage: Besteht Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Verordnung.

Nein (meine Meinung)

So wie ich das sehe hatte der Flug HEL-DOH lediglich ca. 35 min Verspaetung, und fuer das erreichen des Anschlussfluges greift in diesem Fall die EU Verordnung nicht.
Der Grund fuer die Verspaetung sollte somit ohnehin unerheblich sein.
 

Langstrecke

Erfahrenes Mitglied
31.08.2013
8.655
6.142
LEJ
Danke erstmal.
Ich sehe das (noch) etwas anders. Es handelt sich schließlich um ein (1) Ticket und Art.3 h spricht von einem "Endziel". Soweit mein Verständnis....

Zitat: "„Endziel“ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugscheinbzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges;verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;"
..... was aber nicht der Fall ist.

Die auf dem Flugschein angegebene Ankunftszeit ist 08:20Uhr und nicht 17:45Uhr.
Bin mal auf andere Meinungen gespannt.
 
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sawadeekrap

Erfahrenes Mitglied
05.03.2013
1.225
322
FDH
Danke erstmal.
Ich sehe das (noch) etwas anders. Es handelt sich schließlich um ein (1) Ticket und Art.3 h spricht von einem "Endziel". Soweit mein Verständnis....

Zitat: "„Endziel“ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugscheinbzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges;verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;"
..... was aber nicht der Fall ist.

Ja, aber nicht wenn der Umsteigepunkt ausserhalb der EU liegt.........
 

Bavariair

Erfahrenes Mitglied
30.07.2012
325
12
MUC
Wo der Umsteigepunkt liegt, ist komplett egal. Hatte vor kurzem einen erfolgreichen Claim bei UA, wo MUC-IAH ca. 20min verspätet war und die Umsteigezeit von 90min nicht mehr reichte. Umbuchung auf nächsten Flug ans Endziel mit Ankunft mehr als 3h später. Gab zwar nur 300€ da weniger als 4h Verspätung, aber immerhin.

Es gab dazu vor Kurzem auch ein Urteil eines Gerichts in UK zu einem ähnlichen Fall mit EK über DXB.

http://www.travelweekly.co.uk/artic...urt-of-appeal-ruling-over-flight-compensation
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Für die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung spielt es keine Rolle, dass der letzte Zielort, das Endziel i. S. d. Art. 2 Buchst. h der FluggastrechteVO außerhalb des Gebiets der Europäischen Union liegt und ein Anschlussflug mit einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wurde. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung ist der Umstand, dass der Zubringerflug, der in dem Anwendungsbereich der Verordnung fällt, verspätet durchgeführt wurde, was zur Folge hatte, dass der Passagier den Anschlussflug verpasste. Die Argumentation des EuGH in seiner Entscheidung von 26. Februar 2013 (RS C-11/11) knüpft allein an eine Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel ab. Bei der Bestimmung des Begriffs „Endziel“ stellt der EuGH auf die Definition in Art. 2 Buchst. h der Verordnung ab. Das Endziel bestimmt sich dabei nach dem Inhalt des Flugscheins bzw. nach direkten Anschlussflügen. Aus dieser Definition kann damit lediglich die Voraussetzung hergeleitet werden, dass die Flüge, die den Fluggast zum Endziel befördern sollen, einheitlich gebucht wurden. Auf den Ort, an dem die Flüge gewechselt werden oder auf das Luftfahrtunternehmen, das den verpassten Anschlussflug durchführen sollte, kommt es hingegen nicht an (LG Frankfurt a.M., RRa 2013, 283). Weder stellt der EuGH auf die Identität der Luftfahrtunternehmen ab, noch kommt in der Argumentation des EuGH zum Ausdruck, dass es hierauf in irgendeiner Weise ankommt. Folgerichtig hat es der BGH in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (Az. X ZR 127/11) als irrelevant erachtet, ob der verpasste Anschlussflug selbst in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Oder anders: Es ist egal, dass der Anschlussflug als solcher nicht unter die Verordnung 261/2004 fällt und es ist egal, wer den Anschlussflug durchführt, solange der Zubringerflug in den Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 fällt und kausal zurechenbar den Grund für die Verspätung des Passagiers am Endziel verursacht, solange es sich um eine einheitlich gebuchte Flugreise handelt.
 

kugelporsche1968

Neues Mitglied
04.12.2014
23
0
Hatte einen ähnlichen Fall dieses Jahr im Frühjahr Flug von TXL über DOH nach CMB.Wir hatten in Berlin 30 min Verspätung wegen techn. probleme dadurch in Doha den Anschluss verpasst weil das Gate schon geschlossen war als wir ankamen.Umbuchung auf die nächste Maschine (6 stunden später)dank Onworld Sapphire sogar Upgrade in C .Nach der Rückreise Claim eingereicht und das Geld war völlig problemlos auf meinen Konto nach ca.4 wochen.
 
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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
585
15
Für die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung spielt es keine Rolle, dass der letzte Zielort, das Endziel i. S. d. Art. 2 Buchst. h der FluggastrechteVO außerhalb des Gebiets der Europäischen Union liegt und ein Anschlussflug mit einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wurde. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung ist der Umstand, dass der Zubringerflug, der in dem Anwendungsbereich der Verordnung fällt, verspätet durchgeführt wurde, was zur Folge hatte, dass der Passagier den Anschlussflug verpasste. Die Argumentation des EuGH in seiner Entscheidung von 26. Februar 2013 (RS C-11/11) knüpft allein an eine Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel ab. Bei der Bestimmung des Begriffs „Endziel“ stellt der EuGH auf die Definition in Art. 2 Buchst. h der Verordnung ab. Das Endziel bestimmt sich dabei nach dem Inhalt des Flugscheins bzw. nach direkten Anschlussflügen. Aus dieser Definition kann damit lediglich die Voraussetzung hergeleitet werden, dass die Flüge, die den Fluggast zum Endziel befördern sollen, einheitlich gebucht wurden. Auf den Ort, an dem die Flüge gewechselt werden oder auf das Luftfahrtunternehmen, das den verpassten Anschlussflug durchführen sollte, kommt es hingegen nicht an (LG Frankfurt a.M., RRa 2013, 283). Weder stellt der EuGH auf die Identität der Luftfahrtunternehmen ab, noch kommt in der Argumentation des EuGH zum Ausdruck, dass es hierauf in irgendeiner Weise ankommt. Folgerichtig hat es der BGH in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (Az. X ZR 127/11) als irrelevant erachtet, ob der verpasste Anschlussflug selbst in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Oder anders: Es ist egal, dass der Anschlussflug als solcher nicht unter die Verordnung 261/2004 fällt und es ist egal, wer den Anschlussflug durchführt, solange der Zubringerflug in den Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 fällt und kausal zurechenbar den Grund für die Verspätung des Passagiers am Endziel verursacht, solange es sich um eine einheitlich gebuchte Flugreise handelt.

Wie wäre das umgekehrt, wenn der Flug außerhalb des Gültigkeitsbereichs der VO Verspätung hat, dadurch ein Anschluss mit Ziel in der EU verpasst wird und das Endziel mit einer relevanten Verspätung erreicht wird?
 

Langstrecke

Erfahrenes Mitglied
31.08.2013
8.655
6.142
LEJ
Zunächst einmal Danke für eure Antworten. Wir werden die Forderung hierzu einreichen.
QR hat sich der Angabe gemäß am DOH gut verhalten. Hotel und Nebenleistungen wurden erbracht, was aber nicht darüber hinwegtäuscht, dass unser Reiseplan geändert werden musste und der (erträgliche) Ärger vorhanden war.
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
6.174
4.695
HAM
Zunächst einmal Danke für eure Antworten. Wir werden die Forderung hierzu einreichen.
QR hat sich der Angabe gemäß am DOH gut verhalten. Hotel und Nebenleistungen wurden erbracht, was aber nicht darüber hinwegtäuscht, dass unser Reiseplan geändert werden musste und der (erträgliche) Ärger vorhanden war.

Ich bin bei QR bei Irrops als fremder OW Emerald immer sehr gut behandelt worden. Ganz anders als übrigens bei EW, die lassen dich notfalls auch im Terminal übernachten.
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
0
Wiesloch,FRA,STR
Wie wäre das umgekehrt, wenn der Flug außerhalb des Gültigkeitsbereichs der VO Verspätung hat, dadurch ein Anschluss mit Ziel in der EU verpasst wird und das Endziel mit einer relevanten Verspätung erreicht wird?

Dann gibt’s nichts. Die EU-261 findet da keine Anwendung, es sei denn es handelt sich um eine EU-Airline wie BA, die Sydney über Singapur anfliegen.
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.047
468
Bis jetzt ist die Ursache fuer die Verspaetung auf HEL - DOH noch unbekannt. Wenn es aussergewoehnliche Umstaende waren, hat QR einen Rechtfertigungsgrund.
 

Langstrecke

Erfahrenes Mitglied
31.08.2013
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LEJ
Mit dem heutigen Tag hat QR den Betrag von 600€ überwiesen.
Da QR auf Schreiben nicht reagierte, wurde der Vorgang an flightright übergeben.
Es verblieben immerhin 416€.
Danke für die sachlichen Antworten, die Meinungen und auch an die Vermuter.
 
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pierce

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06.10.2011
7.235
1.542
Rheinland-Pfalz
Schon schade wie sich angeblich renommierte Airlines wie QR ducken wollen und erst über Dienstleister wie flightright zahlungswillig werden. Traurig wie sich so manche Airlines verhalten.
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
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15
Da QR auf Schreiben nicht reagierte, wurde der Vorgang an flightright übergeben.
Es verblieben immerhin 416€.

Mal ne kurze Frage, wieso verzichtet man auf 184 € einfach so?
Der Vorgang liegt doch glasklar, wenn der Grund für die Verspätung nicht erkennbar das Wetter war o.ä.. Ein paar Zeilen ans zuständige Amtsgericht getippt (die Zuständigkeit findet man über eine Google-Suche gleich im ersten Link, Rechtsgrundlagen sind in 5 Minuten gegooglet (alternativ lässt man die rechtliche Würdigung einfach weg und trägt nur Tatsachen vor, Stichwort: das Gericht hat das Recht zu kennen), das Ganze 2x durch den Kopierer, Flugscheine kopiert, vllt. noch einen Ausdruck von flightradar24 und ab in die Post.

Wenn man sich selbst natürlich einen Stundensatz von 200 € und mehr gibt, dann ist es ein Verlustgeschäft. Aber dann rennt man im Regelfall auch nicht den 600 € nach, sondern lässt - wenn überhaupt - nachrennen.

Oder eben ab zum Anwalt, wenn sich einer findet, der für den Streitwert tätig wird, Kosten gibt es am Ende ja von QR zurück, da das Ganze eine ziemlich sichere Bank sein sollte.

Aber dieses Einschalten von Drittanbietern, die Provision verlangen, erschließt sich mir irgendwie nicht okönomisch...
 
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brokerchen

Aktives Mitglied
03.09.2015
214
15
sehe ich genauso, ein Air Berlin Fall aus der Vergangenheit :
Geld gefordert , Ab hat nicht reagiert und dann halbes Jahr später dann einem Anwalt übergeben und dann Geld neben Zinsen erhalten (Anwaltskosten muss Airline übernehmen wenn die Airline nicht reagiert hat)
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
585
15
Richtig. Also wenn man sich die Klage (oder die Stellung des Mahnantrags) nicht zutraut, kann man den Anwalt einschalten. Der wird von der Airline bezahlt, wenn sie in Verzug ist.

Wenn man sicher gehen will, schreibt man die Airline einmal mit einfacher Post an und fordert sie zur Zahlung auf und setzt eine Frist. Reagiert sie nicht, nochmal ein Schreiben mit Frist, Zustellung über den Gerichtsvollzieher (einzige beweissichere Zustellungsform), kostet etwa 13-16 € Gebühren. Reagiert sie dann immer noch nicht, nach Ablauf der Frist Klage schreiben oder eben ab zum Anwalt. Gebühren muss die Airline als Verzugsschaden ersetzen. Wenn sie dann nicht in die Insolvenz fällt, ist das Geld sicher wieder zurück einige Zeit später. Und der zu leistende Vorschuss dürfte auch verschmerzbar sein.
 

Langstrecke

Erfahrenes Mitglied
31.08.2013
8.655
6.142
LEJ
Mal ne kurze Frage, wieso verzichtet man auf 184 € einfach so?
Der Vorgang liegt doch glasklar, wenn der Grund für die Verspätung ..

sehe ich genauso, ein Air Berlin Fall aus der Vergangenheit :
Geld gefordert , Ab hat nicht reagiert und dann halbes Jahr später dann einem Anwalt übergeben und dann Geld neben Zinsen erhalten (Anwaltskosten muss Airline übernehmen wenn die Airline nicht reagiert hat)

Richtig. Also wenn man sich die Klage (oder die Stellung des Mahnantrags) nicht zutraut, kann man den Anwalt einschalten. Der wird von der Airline bezahlt, wenn sie in Verzug ist..

Und da sind sie wieder, die schlauen Leute.
Ich habe es so gemacht und fertig.
Die Abwägung ob Anwalt oder nicht, habe ich nunmal so entschieden.
Alleine die Antworten von einigen bei der Eröffnung des Freds waren sehr unterschiedlich.
demnach könnte das so oder anders ausgehen.
 
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emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
585
15
Ja nein, du hast schon recht, wenn es unklar ist, riskiert man höhere Kosten als Ertrag. Das wollte ich auch nicht sagen...

Aber bei klarer Sachlage? Ich hab die Fluggastrechteverordnung auch nicht im Kopf (zeigen ja auch meine Fragen oben), aber die Antworten hier waren ja schon eindeutig.

Was mich mal interessieren würde: Wenn die Airlines auf mehrfache Aufforderung von flightright nicht bezahlen, lassen die dann den Anwalt ran und übernehmen die Kosten? Also mir ist schon klar, dass die eigene Anwälte im Haus haben dafür (oder entsprechende Partner), aber spannend ist doch die Frage, ob die "Mandanten" dann letztlich auch das Kostenrisiko für den Anwalt übernehmen..
 

ilovetofly

Erfahrenes Mitglied
09.09.2013
576
0
Mit dem heutigen Tag hat QR den Betrag von 600€ überwiesen.
Da QR auf Schreiben nicht reagierte, wurde der Vorgang an flightright übergeben.
Es verblieben immerhin 416€.
Danke für die sachlichen Antworten, die Meinungen und auch an die Vermuter.
Um auch QR mal zu loben: Unser Anspruch war nach 10 Werktagen erledigt. Geld war da und alles gut. Ist wohl Mitarbeiter-Abhängig. Hatten sowohl Kontakt mit Personal in DOH als auch in FRA.
 

makrom

Erfahrenes Mitglied
05.09.2016
1.545
388
Ja nein, du hast schon recht, wenn es unklar ist, riskiert man höhere Kosten als Ertrag. Das wollte ich auch nicht sagen...

Aber bei klarer Sachlage? Ich hab die Fluggastrechteverordnung auch nicht im Kopf (zeigen ja auch meine Fragen oben), aber die Antworten hier waren ja schon eindeutig.

Was mich mal interessieren würde: Wenn die Airlines auf mehrfache Aufforderung von flightright nicht bezahlen, lassen die dann den Anwalt ran und übernehmen die Kosten? Also mir ist schon klar, dass die eigene Anwälte im Haus haben dafür (oder entsprechende Partner), aber spannend ist doch die Frage, ob die "Mandanten" dann letztlich auch das Kostenrisiko für den Anwalt übernehmen..
Ich hatte letzten Juni noch 250€ Compensation von AB ausstehend. Hätte ich geklagt, hätte ich in Vorleistung gehen müssen und mich dafür dann nach gewonnenem Prozess an der sagenumwobenen Insolvenzmasse beteiligen dürfen. Und um die Sache weiterzuspinnen, wäre ich in erster Instanz auf einen Amtsrichter ohne Durchblick gestoßen, dann hätte ich die Sache erst noch durch die Instanzen boxen müssen.
Prozessieren gänzlich ohne Kostenrisiko ist eine Illusion.
Soll jetzt keine abschließende Beurteilung sein, aber kann schon auch verstehen, warum man auf einen Teil der Forderung verzichtet, wenn einem der Rechtsweg dafür erspart bleibt.

Zu den Agenturen, ja, die klagen auch, wenn sie die Erfolgschancen entsprechend hoch einschätzen, ohne Prozesskostenrisiko für den Kunden. Die Durchsetzung der Forderung ist ja genau das, wofür man auf einen Anteil verzichtet.
 

emhazett

Erfahrenes Mitglied
02.01.2011
585
15
wäre ich in erster Instanz auf einen Amtsrichter ohne Durchblick gestoßen, dann hätte ich die Sache erst noch durch die Instanzen boxen müssen.

Das wird bei EGVO 261/2004-Ansprüchen im Regelfall nicht hinhauen wegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; in der Regel lässt das AG die Berufung nämlich nicht zu und der Streitwert liegt selten über 600 €.
Man könnte dann allenfalls den Streitwert durch Geltendmachung einer weiteren Hauptforderung (Nebenforderungen wie Zinsen oder vorgerichtliche RA-Kosten bleiben beim Streitwert, also auch beim Wert des Beschwerdegegenstands, außer Betracht) über 600 € treiben und ein teilweises Unterliegen riskieren. Weist das AG die Klage nur teilweise ab, senkt sich der Wert des Beschwerdegegenstands weiter ab und die Berufung wird dann ganz ausgeschlossen sein.