U2: Entschädigung bei Flugverspätung Easyjet

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Suppetoni

Neues Mitglied
26.09.2016
15
0
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Hallo zusammen

Ich habe auf die Schnelle keine Antwort gefunden.

Ich war diese Woche mit Easyjet unterwegs und kam mit deutlich über 4h verspätung an meiner Zieldestination an. Grund für die Verspätung war ein technischer Defekt und es musste eine neue Maschine eingeflogen werden.

Gem. Gesetz stehen mir ja diese 250 Euro zu. So weit so gut.

Wie hoch sind die Erfolgschancen, wenn man es auf eigene Faust einfordert (bspw. mit einem Standardbrief aus dem www)? Oder empfiehlt es sich, einen Anbieter wie Flightright in Anspruch zu nehmen und dafür diesem eine Provision zu zahlen?

Vielen Dank für die Antworten
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Hallo Suppetoni,

auch wenn ich nicht ganz unbefangen bin: Es empfiehlt sich mE, unter Fristsetzung die Airline - und für EasyJet gilt nichts anderes - zur Zahlung aufzufordern. Wird die Ausgleichszahlung geleistet, so steht Dir die gesamte Summe zu, ohne dass ein Dritter wie die vielen Fluggastrechtportale bis zu 40 Prozent für sich einnimmt. Falls die Frist erfolglos verstreicht, kannst Du noch immer eines der Portale bemühen, oder aber einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten im Falle des begründeten Anspruchs die Fluggesellschaft tragen muss, ob außergerichtlich und/oder gerichtlich.

Viele Grüße
 

maGVA

Reguläres Mitglied
01.01.2011
37
4
GVA
Ich würde es an Deiner Stelle zunächst über das entsprechende Formular auf der easyJet Webseite versuchen (sobald es wieder verfügbar ist), siehe "Wie man Kosten geltend macht".
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
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Berlin
Super, vielen Dank! Gilt es bei der Fristsetzung etwas zu beachten (min/max)?

Minimal sollte die Frist „angemessen“ sein, maximal sollte sie nicht nach Verjährungsende, hier also (wohl) 31.12.2021 liegen.

Angemessen können übrigens schon nur wenige Tage sein, vor allem in einem vergleichsweise einfachen Fall. Die Erfahrung aber lehrt, dass Airlines häufig sehr lange brauchen, um Ansprüche zu prüfen und ggf. diese zu erfüllen. Wenn es nicht sehr dringend ist und im Vordergrund steht, das Geld zu erhalten, ohne den Rechtsweg beschreiten zu müssen, erscheinen zwei bis vier Wochen (unter Nennung des konkreten Datums) sinnvoll.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Ich würde es an Deiner Stelle zunächst über das entsprechende Formular auf der easyJet Webseite versuchen (sobald es wieder verfügbar ist), siehe "Wie man Kosten geltend macht".

Das ist übrigens aus meiner Sicht kein schlechter Ratschlag, aber: Die Erfahrung lehrt, dass außer einer Eingangsbestätigung oder ggf. einigen wenigen Textbausteinen häufig wenig kommt. Wer dann den Anwalt bemühen will, muss dann entweder nochmal eine Frist ggü. der Airline setzen, oder aber bleibt auf den Anwaltskosten sitzen. Wer außergerichtliche Anwaltskosten ersetzt haben will, muss seinen Schuldner in der Regel in Verzug setzen, aber erforderlich ist insoweit der Ablauf einer gesetzten Frist, die ggf zu beweisen ist. Hier helfen Fax oder Einschreiben regelmäßig mehr als Kontaktformulare.
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.098
8.272
BRU
Meine Vorgehensweise wäre:

- Kontaktformular/E-Mail
- wenn innerhalb von 2 Wochen oder so keine Reaktion oder Ablehnung: Einschreiben / Fax mit Fristsetzung von weiteren 2 Wochen.
- wenn wieder keine Reaktion/ Zahlung: Anwalt oder irgendeines der entsprechenden Unternehmen
 

Suppetoni

Neues Mitglied
26.09.2016
15
0
Nochmals herzlichen Dank für eure Antworten. Ich werde wohl noch bis Ende Woche warten, ob das Onlineformular wieder verfügbar ist. Wenn ja, versuche ich es damit und ansonsten wende ich mich erstmals direkt an Easyjet.

Noch eine vielleicht etwas dumme Frage: Wenn ich einen eingeschriebenen Brief versende, welche Adresse soll ich da verwenden? Diese?

easyJet Airline Company Limited
Hangar 89
London Luton Airport
Luton
Bedfordshire
LU2 9PF
United Kingdom
 

Var

Neues Mitglied
29.07.2019
1
0
Wir hatten am 14.07.2019 die Annullierung eines Fluges von Frankreich nach Deutschland bei EasyJet.

Haben umgebucht auf Eurowings, einen Mietwagen genommen, um zu unserem Haus zurückzukommen, Autobahngebühren und Benzinkosten.

Die Abwicklung der Aufwendungserstattung war einwandfrei und völlig unkompliziert!

Am 19.07.2019 Aufwendungsbelege im Formular auf der Webseite von EasyJet hochgeladen, Kosten von insgesamt rund 530,11. Bestätigung der Erstattung der Flugkosten am 27.07.2019, berechtigte Rückfrage wegen des Mietwagens und der übrigen Belege. Erneut Formular genutzt und noch einmal die Belege eingereicht am 29.07.2019. Am 30.07.2019 Bestätigung der vollen Kostenübernahme. Besser geht es nicht.

Fazit: Erstmal ruhig bleiben und nach Anweisung der Fluggesellschaft vorgehen. Sollte es dann schwierig werden, kann man immer noch einen Anwalt einschalten.

Danke an EasyJet für die korrekte Abwicklung!
 
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wsvfan55

Erfahrenes Mitglied
25.03.2009
1.521
566
Das ist schön für dich. Wir haben gerade diese Woche einen RA beauftragt, uns ere Ansprüche geltend zu machen, nachdem Easyjet die Ausgleichszahlung mit
Textbausteinen abgelehnt hat.

wsvfan55
 

toom

Erfahrenes Mitglied
12.07.2013
1.762
952
Hallo zusammen,

ich hänge mich mal hier dran: Ich bin mit easyJet von Dortmund nach Luton geflogen (26.07.19, U2 2176, G-EZTR). Der Flug hatte letztendlich 4:40h Verspätung (planmäßige Ankunft: 17:30 BST, Ankunft 22:10 BST). Der Erstattungsantrag ist heute (erwartungsgemäß) mit folgender Begründung abgelehnt worden:

Am 26. Juli kam es aufgrund von Beschränkungen durch die Flugsicherung zu Unterbrechungen unserer Flüge. Dies verursachte an diesem Tag lange Verspätungen im gesamten Flugprogramm, was sich leider auf spätere Flüge auswirkte, was wiederum zu der Verspätung Ihres Fluges führte. Wir ergreifen angemessene Maßnahmen, um Annullierungen und Verspätungen unserer Flüge zu vermeiden, indem wir Ersatzcrews und Ersatzflugzeuge in unserem Netzwerk bereithalten. Unter diesen Umständen waren diese Optionen jedoch nicht möglich, da wir unsere Ersatzcrew und Flugzeuge bereits für die Störung vom Vortag eingesetzt hatten, die aufgrund von Einschränkungen durch Flugsicherung aufgetreten war.

Kann mir jemand einen Tipp bzgl. des weiteren Vorgehens gehen?

1. auf sich beruhen lassen
Da ich rechtsschutzversichert bin, ist eine Klage für mich risikolos (Deckungszusage mal vorausgesetzt). Somit keine Option.

2. Ticket bei easyJet nochmal öffnen lassen und mit Verweis auf Punkt 1 auf Kulanz hoffen. Kann man sich wahrscheinlich sparen.

3. Dienstleister einschalten
Sind dann zwar ca. 30-40% weg, aber die bequemste Alternative, zumal ich das Geld nicht angewiesen bin und nicht zeitnah benötige.

4. RA suchen
Würde das Maximum an Auszahlung bedeuten. Allerdings kenne ich keinen Anwalt und schon gar keinen auf Flugrecht spezialisierten. Außerdem dürften sich wahrscheinlich nicht viele Anwälte um Aufträge mit 250€ Streitwert und Gegner im Ausland reißen.

Ich tendiere zu 3. Wenn das Erfolg hat, habe ich wenigstens ca. 160 € im Sack. Wenn nicht, kann ich immer noch einen Anwalt beauftragen.

Was meint ihr?
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.238
21.375
MUC
Hallo zusammen,

ich hänge mich mal hier dran: Ich bin mit easyJet von Dortmund nach Luton geflogen (26.07.19, U2 2176, G-EZTR). Der Flug hatte letztendlich 4:40h Verspätung (planmäßige Ankunft: 17:30 BST, Ankunft 22:10 BST). Der Erstattungsantrag ist heute (erwartungsgemäß) mit folgender Begründung abgelehnt worden:



Kann mir jemand einen Tipp bzgl. des weiteren Vorgehens gehen?

1. auf sich beruhen lassen
Da ich rechtsschutzversichert bin, ist eine Klage für mich risikolos (Deckungszusage mal vorausgesetzt). Somit keine Option.

2. Ticket bei easyJet nochmal öffnen lassen und mit Verweis auf Punkt 1 auf Kulanz hoffen. Kann man sich wahrscheinlich sparen.

3. Dienstleister einschalten
Sind dann zwar ca. 30-40% weg, aber die bequemste Alternative, zumal ich das Geld nicht angewiesen bin und nicht zeitnah benötige.

4. RA suchen
Würde das Maximum an Auszahlung bedeuten. Allerdings kenne ich keinen Anwalt und schon gar keinen auf Flugrecht spezialisierten. Außerdem dürften sich wahrscheinlich nicht viele Anwälte um Aufträge mit 250€ Streitwert und Gegner im Ausland reißen.

Ich tendiere zu 3. Wenn das Erfolg hat, habe ich wenigstens ca. 160 € im Sack. Wenn nicht, kann ich immer noch einen Anwalt beauftragen.

Was meint ihr?

Natürlich Option 4! Du schreibst doch selbst schon, dass Du eine Rechtsschutzversicherung hast. Also wo ist das Risiko? Warum solltest Du dann die Wuchergebühren von Flightright & Co akzeptieren?

Paging User Umsteiger :)
 

toom

Erfahrenes Mitglied
12.07.2013
1.762
952
Also wo ist das Risiko?
Bei Option 4 habe ich kein Risiko. Höchstens, dass ich an einen Anwalt gerade, der keine Ahnung hat und die Sache dann versaut.

Warum solltest Du dann die Wuchergebühren von Flightright & Co akzeptieren?
Als Wucher würde ich das nicht bezeichnen. Das ist eher eine Servicegebühr für Leute, die sich um nichts kümmern wollen incl. RSV. Muss jeder selbst wissen, ob er bereits ist, das zu zahlen.

EDIT: Gerade bei flightright gelesen:
+++ Easyjet-Streik im Juli und August bestätigt +++
Vom 26. bis 29. Juli, vom 2. bis 5. August, vom 9. bis 12. August, vom 16. bis 19. August und vom 23. bis 27. August 2019.
Das könnte meine Position empfindlich schwächen, oder?
 

KvR

Erfahrenes Mitglied
05.11.2012
2.738
401
Das könnte meine Position empfindlich schwächen, oder?
Wieso?

easyJet meinte:
Dies verursachte an diesem Tag lange Verspätungen im gesamten Flugprogramm, was sich leider auf spätere Flüge auswirkte, was wiederum zu der Verspätung Ihres Fluges führte.
Deine Verspätung wurde durch Verspätung früherer Flüge verursacht. Klarer Fall, dass EZY zahlen muss.
 

toom

Erfahrenes Mitglied
12.07.2013
1.762
952
Nach meiner laienhaften Einschätzung: Streik = höhere Gewalt = EU 261 nicht einschlägig.

Habe gerade gesehen, dass ich bei meiner RSV 250 € Selbstbeteiligung habe, d.h. gehe mit 250 € ins Risiko, um 250 € zu erhalten... Aber ich merke gerade, mir geht es mittlerweile ums Recht haben :D.
 

frogger321

Erfahrenes Mitglied
09.06.2010
2.430
498
Nach meiner laienhaften Einschätzung: Streik = höhere Gewalt = EU 261 nicht einschlägig.

Habe gerade gesehen, dass ich bei meiner RSV 250 € Selbstbeteiligung habe, d.h. gehe mit 250 € ins Risiko, um 250 € zu erhalten... Aber ich merke gerade, mir geht es mittlerweile ums Recht haben :D.
Streik bei einer Fluglinie zählt nach aktueller Rechtsprechung nicht zu höherer Gewalt.
Umsteiger und kexbox sind beispielsweise Anwälte hier aus dem Forum und vertreten dich bestimmt auch.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
98
Berlin
Streik bei einer Fluglinie zählt nach aktueller Rechtsprechung nicht zu höherer Gewalt.
Umsteiger und kexbox sind beispielsweise Anwälte hier aus dem Forum und vertreten dich bestimmt auch.

Ganz richtig ist das nicht. Tatsächlich ist die Frage, ob Streik ein "außergewöhnlicher Umstand" ist oder nicht, nicht abschließend geklärt.

Der EuGH hat das im April 2018 (Rs. Krüsemann/TUIfly) insoweit entschieden, als

"dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“) (…) nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ (…) fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank melden.“

Maßgeblich ist somit aus Sicht des EuGH allein, dass der („wilde“) Streik ausgelöst wurde durch eine unternehmerische Entscheidung (Umstrukturierung des Betriebs), „die zu den gewöhnlichen wirtschaftlichen Maßnahmen von Unternehmen zählt“
, die getroffene unternehmerische Entscheidung somit der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen ist.

Damit ist aber noch nicht gesagt, ob eine vorherige BGH Entscheidung (2012) überholt ist,
dass bei einem Streik „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, wenn eine Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung die Piloten eines Luftverkehrsunternehmens zur Arbeitsniederlegung aufruft und das bestreikte Luftverkehrsunternehmen Flüge annulliert, um den Flugplan an die zu erwartenden Auswirkungen des Streikaufrufs anzupassen. Einer solcher (rechtmäßiger) Streik wirke – auch wenn er zu einem Ausstand des eigenen Personals führe – „von außen“ auf den Betrieb ein. In einer solchen Situation hat ein Luftverkehrsunternehmen allerdings die Pflicht, den Betriebsablauf möglichst schon im Vorfeld entsprechend zu reorganisieren. Nach Ansicht des BGH hat es dabei aber „darauf hinzuwirken, dass die Beeinträchtigung für die Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering ausfällt und dass nach dem Wegfall der Beeinträchtigungen möglichst schnell wieder der Normalbetrieb aufgenommen werden kann. Schöpft das Luftverkehrsunternehmen unter Einhaltung dieser Anforderungen die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang aus, kann die Nichtdurchführung eines einzelnen Fluges in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können.“

Kurzum: Die Instanzgerichte dürfen sich zZt mit der Frage herumschlagen, ob und wie EuGH/BGH Rspr zusammenpassen bzw. ob und wie ein Streik haftungsausschließend sein kann im Sinne der VO.
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.008
633
.de
Natürlich Option 4! Du schreibst doch selbst schon, dass Du eine Rechtsschutzversicherung hast. Also wo ist das Risiko? Warum solltest Du dann die Wuchergebühren von Flightright & Co akzeptieren?

Paging User Umsteiger :)

User Umsteiger ist im Forum Reiselust & Reisefrust unterwegs. Dort gehören solche Threads eigentlich auch hin.