SU: Aeroflot EU261/04 Claim anwendbar?

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gkl

Erfahrenes Mitglied
24.11.2013
1.296
29
ZRH / SIN
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Folgende Situation: Gebucht ZRH-SVO-SGN in SU Business mit rund 60 Minuten Umsteigezeit in SVO. Abflug in ZRH pünktlich, jedoch "Luftraumüberlastung in Moskau" (gemäss Aussage vom Kapitän), daher haben wir ein paar Runden gedreht und sind zu spät gelandet - bei Schneefall, was allerdings im Januar in Moskau mal vorkommen dürfte. Anschluss nach SGN war bereits geschlossen, wir wurden zügig auf SVO-BKK-SGN umgebucht mit Ankunft mehr als 6 Stunden später als ursprünglich gebucht, statt ca. 9:30 Uhr am Vormittag, ca. 16:15 Uhr am Nachmittag.

Ich habe einen Claim bei SU für 600 EUR eröffnet, jedoch bisher noch nichts gehört. Denkt ihr der Fall ist "wasserdicht" oder ist die Kombination "SU" und "Abflug ab ZRH" doch mit einem grösseren "Aber" verbunden?
 

jetblue

Erfahrenes Mitglied
26.03.2012
5.246
5
ZRH
Nein, spricht nichts rechtliches dagegen... Wird evtl. nicht einfach an das Geld zu kommen, aber das ist eine andere Sache...
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Was soll da wasserdicht sein? SU kann nichts fürs Wetter und einer damit sicherlich einhergehenden Verringerung der Start- und Landekapazität am Flughafen, gibt also kein Geld.
Und dann war die Schweiz soweit ich weiß ein Sonderfall. Ist da mittlerweile geregelt ob die Passagierrechte auch bei Abflug Schweiz und Ziel außerhalb der EU gelten? War zumindest längere Zeit strittig.
 

seby93

Reguläres Mitglied
17.10.2016
58
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Den Grund für die Verspätung habe ich nicht beachtet, sorry...

Aber Verordnung EU261/04 gilt auch in der Schweiz: https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/gutzuwissen/fluggastrechte.html


Ja. Aber die Entschädigung bei Verspätungen (sofern sie hier überhaupt zulässig ist und sich Aeroflot nicht erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände beruft) ist nicht direkt in der Verordnung geregelt sondern geht auf ein Urteil des EuGH zurück, was soweit ich mich recht erinnere keine Anwendung auf Flüge zwischen der Schweiz und Drittstaaten (Nicht-EU) findet.

Somit sollte der Claim hier aus zwei Gründen (Wetter als außergewöhnlicher Umstand und Abflug Schweiz) (leider) keine großen Erfolgsaussichten haben.
 
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