LX: Flugverspätung WK (Edelweiss) - Korrekte Aussage?

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ddosh

Neues Mitglied
20.12.2018
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0
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Hallo zusammen

Ich hatte vor einer Woche eine Flugverspätung und dann bei der Edelweiss reklamiert. Ist die Aussage die ich erhalten habe von der Edelweiss korrekt?

Sehr geehrter Herr xxxxx


Vielen Dank für Ihr Schreiben und die Zeit, welche Sie uns für die nötigen Abklärungen gewährt haben.
Es freut uns, dass Sie beim Planen Ihrer Reise nach Mexiko an Edelweiss dachten. Umso mehr bedauern wir, dass Sie von der Verzögerung des Fluges von Cancun nach Zürich am 15. Dezember 2018 betroffen waren.

Es ist richtig, dass Flug WK25 nicht planmässig stattfinden konnte.

Der von Edelweiss ausgeführte Flug von Cancun nach Zürich ist mit einer Verzögerung von 3 Stunden und 21 Minuten in Zürich gelandet.

Wir verstehen, dass die Verzögerung nicht nur unseren Flugplan, sondern vor allem die Reisepläne von unseren Fluggästen beeinflusst hat, weisen jedoch weiter darauf hin, dass bei einer Distanz von 3,500km und mehr eine Verspätung im Sinne der geltenden Regelung erst als eine solche definiert ist, sofern die Ankunftszeit sich um mehr als vier Stunden verzögert. Es liegt somit keine verspätete Ankunft des Edelweiss Fluges vor.

Sollten Ihnen Kosten vor Ort entstanden sein, bitten wir um die Einsendung der relevanten Belege. Dies um eine allfällige Erstattung zu prüfen.

Wir entschuldigen uns herzlichst und in aller Form für die Unannehmlichkeiten, Ihnen anlässlich dieses Vorkommnisses entstanden sind.

Für Ihr Verständnis danken wir und freuen uns, wenn wir Sie trotz dieses unliebsamen Vorfalles bald wieder einmal an Bord von Edelweiss empfangen dürfen.
 
M

Mcflyham

Guest
Ja, ab erst vier Stunden hättest du bei der Entfernung Anspruch:

"...
Artikel 6
Verspätung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden...."

Quelle (in der Mitte)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Nein. Die Auskunft ist zumindest aus europäischer Perspektive falsch. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, besteht ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung, der sich jedoch zwischen drei und vier Stunden um die Hälfte auf 300 Euro/Nase reduziert.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
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Schrieb ja schon, dass das jene Auslegung ist, die für ein EU-Gericht maßgeblich wäre.

Sollte der Fall also vor ein deutsches Gericht kommen, wäre auf die hälftige Ausgleichszahlung zu entscheiden. Die Frage der Anwendbarkeit der VO in dieser speziellen Konstellation mal außen vor. Edelweiß argumentiert schließlich selbst mit dieser Regelung.

Ob ein Gericht in der Schweiz überhaupt eine Ausgleichszahlung bei einem lediglich verspäteten Flug annimmt, kann ich nicht sagen.
 

negros

Aktives Mitglied
30.06.2014
236
57
Die EU Regelung ist auch in der Schweiz gültig.
Allerdings anerkennen die Swiss/Edelweiss die Urteile aus der EU nicht.
Es müsste also geklagt werden und ein Richter könnte das Gesetz anders auslegen als in der EU.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Wobei im Detail nicht alles so einfach ist. Etwa die Frage, ob die VO, wie sie die Schweiz übernommen hat, auch dann gültig ist, wenn wie vorliegend eine nicht EU-Airline aus einem Nicht-EU-Land in die Schweiz fliegt.

Wird in der Schweiz wohl unterschiedlich gesehen.