LX: Swiss Flug gecancelt

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electronweather

Reguläres Mitglied
19.08.2019
45
3
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Hallo


Ich habe Mitte Dezember folgende Flüge direkt bei der Swiss gebucht (Business Class):


LX 318: ZRH-LHR: Do, 14.01.2020, 09:45-10:40
LX 319: LHR-ZRH: Do, 14.01.2020, 12:30-15:10


Am 04.01.2020 erhielt ich ein Mail von der Swiss mit der Info, dass LX 319 gecancelt sei (Begründung, dass aufgrund des Coronavirus laufend Anpassung am Flugplan vorgenommen werden). Eine Alternative oder Umbuchung auf einen anderen Flug oder ein anderes Routing wurde mir nicht angeboten. Stattdessen muss ich mich nun bis zum 11.01 für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden:


1. Ich stimme der Änderung zu (LX318 bleibt in der Buchung bestehen) mit dem Resultat, dass ich nur nach LHR fliegen kann, aber ohne Rückflug dastehe.
2. Ich mache von den flexiblen Umbuchungsmöglichkeiten Gebrauch und nutze mein Ticket zu einem späteren Zeitpunkt.
3. Ich lasse mein Ticket erstatten und alle anderen Flüge (nur noch LX318) werden storniert.


Da die Swiss den Flug LX319 weniger als 14 Tage vor Abflug gecancelt hat, habe ich meines Wissens nach einen Anspruch auf 250 € Entschädigung aufgrund der EG-Verordnung 261/2004. Wenn ich nun Option 3 wähle, habe ich Anspruch auf die Rückerstattung aller Flüge (LX 318 und LX319) oder nur von LX 319 (gecancelt)? Habe ich bei Wahl von Option 3 trotzdem noch die 250 € Entschädigung zu Gute?
 

Strolf

Erfahrenes Mitglied
27.03.2020
2.829
2.249
Deine Frage wurde hier sicherlich schon 10.000 fach so oder so ähnlich beantwortet. Bitte mal selber suchen.

Was ich aber interessant finde: was machst du denn in LHR mit 30 Minuten netto Aufenthaltsdauer?
Und die beiden Swiss Flüge sind doch ein und das selbe Flugzeug? Wieso bringen die dich hin, aber canceln den Rückflug?
 

electronweather

Reguläres Mitglied
19.08.2019
45
3
Zuerst einmal danke für deine Antwort :)
Ich habe im Forum trotz der Nutzung der Suchfunktion kein ähnliches Beispiel gefunden, das meinem Fall ähnelt. (Normalerweise würde man ja einfach den Flug um einen Tag verschieben, und später ankommen, aber in meinem Fall geht das ja nicht, da ich unmittelbar wieder nach ZRH zurückfliegen wollte)
Und ja, das habe ich mich auch gefragt, weshalb der Hinflug stattfinden soll aber der Rückflug nicht.
Aber wichtig ist für mich einfach zu wissen, ob ich den Ticketpreis beider Flüge wiedererhalte, wenn ich Option 3 wähle und ob dann der Anspruch auf Entschädigung nach EG261 erlischt?
 

globetrotter11

Erfahrenes Mitglied
07.10.2015
13.370
8.797
CPT / DTM
Gilt die EU 261/2004 auf für die Schweiz als nicht EU-Land?

Dazu gibt es bereits eine verworrenen Rechtslage:


[h=3]EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Verhältnis zwischen EU und Schweiz[/h][FONT=&quot]Die Schweiz gehört nicht zur EU. Dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der Schweiz gilt, liegt daran, dass die Schweiz die Übernahme der Verordnung unterzeichnet hat. Damit erkennt das Land jegliche Richtlinien und Urteile, die die EU bis zum Datum der Verordnung bzw. bis zur Unterzeichnung der Verordnung erlassen hat, an. Neben der Schweiz haben auch Norwegen und Island die Übernahme der Verordnung unterschrieben. Wenn in der Verordnung also EU-Staaten und EU-Airlines genannt sind, erfasst dies auch die Schweiz, Norwegen und Island.[/FONT]
Die EU-Fluggastrechte gelten für die Schweiz und Airlines aus der Schweiz nicht uneingeschränkt[FONT=&quot]Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof entfalten aber gerade keine direkte Wirkung auf diese drei Länder. Urteile des EuGH werden dem Gemischten Ausschuss der Schweiz zwar durch die Europäische Kommission übermittelt, aber nicht automatisch in Schweizerisches Recht umgewandelt. Vielmehr dienen die Urteile den Behörden und Gerichten der Schweiz als Auslegungsgrundlage. Urteile des EuGH können aber weder Behörden noch Gerichte in der Schweiz binden. Die Rechtsprechung des Landes bleibt damit unabhängig.[/FONT]
[h=3]EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Auslegung der Schweizer Gerichte[/h][FONT=&quot]Die Gerichte der Schweiz äußern sich dabei in der Regel auch unabhängig und erklären die EU-Verordnung oft als nicht einschlägig. Das bedeutet, dass neuere Urteile des EuGH in der Schweiz keine Rechtsanwendung finden oder zumindest nicht finden müssen (auch in der Schweiz sind Richter im Rahmen gesetzlicher Vorgaben nur ihrem Gewissen unterstellt).[/FONT]
[FONT=&quot]Die Schweizer Gerichte gingen in der Vergangenheit aber noch weiter und stellten auf Wortlaut und Systematik der EU-Verordnung ab. So erklärte das Zivilgericht Basel schon in zwei Fällen, dass die EU-Verordnung nur für Flüge zwischen der Schweiz und den EU-Staaten gelte.[/FONT]

Quelle: https://reisetopia.de/guides/flugga...ie Urteile den,Gerichte in der Schweiz binden.

Die Frage die sich mir stellt: GB ist nicht mehr Mitglied der EU. Welche Rechtslage gilt dann für Flüge zwischen der Schweiz und GB???
 

Champuslümmel1

Erfahrenes Mitglied
14.10.2010
1.218
783
Düsseldorf
Bezüglich der 250 € nehme ich mal an, dass sich die Swiss auf außergewöhliche Umstände berufen wird und eine Zahlung verweigert. Viellicht mag ja einer der Forums-Anwälte dazu was sagen. Ich weiß auch nicht, ob es schon erste Urteile zu "Corona-Stornierung" und Kompensation nach EG261 gibt.
 

electronweather

Reguläres Mitglied
19.08.2019
45
3

globetrotter11

Erfahrenes Mitglied
07.10.2015
13.370
8.797
CPT / DTM
Die EG261 gilt auch für die CH: Ihre Rechte als Flugpassagier (admin.ch). Allerdings sind Urteile des EuGH bezüglich EG261 nicht für die Schweiz gültig. Aber die Verordnung findet Anwendung auf die Schweiz und das BAZL kann auch Bussen aussprechen, wenn sich die Fluggesellschaften nicht daran halten.

Die EG261 gilt auch weiterhin für Flüge ab der Schweiz nach GB: Brexit - Änderungen Fluggastrechte (admin.ch)

Wie immer: Vorbildlich, die Eidgenossen!
 
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electronweather

Reguläres Mitglied
19.08.2019
45
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Also ich bin der Meinung, dass sich die Fluggesellschaft nur auf Corona berufen kann, wenn ein Landverbot oder ein absolutes Einreiseverbot vorliegt. Zum Zeitpunkt der Annullierung (04.01) lag in beiden Ländern (CH + GB) nichts vor.
Meine Sorge ist eher, dass Swiss die Forderung ablehnen wird, wenn ich Option 3 wähle. (Komplette Stornierung des Tickets (Hin- und Rückflug))
 

Fensterplatz

Erfahrenes Mitglied
24.07.2015
642
202
Also mit Stand vom 05.01.21 18:30 MEZ steht auf der LX-Homepage folgender Hinweis:
https://www.swiss.com/ch/DE/verschiedenes/breaking-news-2

Auszug:
"Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat entschieden, dass seit dem 24. Dezember 2020 Passagierflüge ab Zürich und Genf von und nach Grossbritannien sowie Südafrika wieder durchgeführt werden dürfen. Auf den Rückflügen in die Schweiz sind allerdings nur Schweizer Staatsangehörige (inkl. Staatsangehörige aus dem Fürstentum Liechtenstein) sowie Inhaber gewisser Aufenthaltstitel der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zugelassen."

meine Vermutung: mit Stand vom 04.01. ging man davon aus den Rückflug LX319 nur ohne Passagiere durchführen zu können oder es war nicht klar dass Du die beschriebenen Bedingungen erfüllst.

Da aktuell (wieder) beide Flüge für diesen Tag verfügbar/buchbar sind, hast Du alle Optionen. Stornierung in telefonischer Absprache rückgängig machen (sofern die Einreisekriterien erfüllt sind und Du in der aktuellen Situation einen "Direct-Turnaround" in LHR machen willst), Komplettstornierung mit Rückerstattung, INVOL-Umbuchung auf besseren Termin.
 

electronweather

Reguläres Mitglied
19.08.2019
45
3
Vielen Dank für deine Antwort! Sind spannende Erklärungsansätze.
Der Infotext ist aber schon seit mindestens dem 23. Dezember online (siehe: Current flight information | SWISS (archive.org))
Und meine API Daten (inkl. CH-Pass Nr.) sind der Swiss bereits seit dem 02.01 bekannt.
Ich werde nun meine Reise stornieren und rückerstatten lassen und hoffen, dass ich alles erstattet erhalte. Das mit den 250 € kann ich zumindest probieren :)
 

mmtrffc

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.614
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Also ich bin der Meinung, dass sich die Fluggesellschaft nur auf Corona berufen kann, wenn ein Landverbot oder ein absolutes Einreiseverbot vorliegt. Zum Zeitpunkt der Annullierung (04.01) lag in beiden Ländern (CH + GB) nichts vor.
Meine Sorge ist eher, dass Swiss die Forderung ablehnen wird, wenn ich Option 3 wähle. (Komplette Stornierung des Tickets (Hin- und Rückflug))

Bezüglich der 250 € nehme ich mal an, dass sich die Swiss auf außergewöhliche Umstände berufen wird und eine Zahlung verweigert. Viellicht mag ja einer der Forums-Anwälte dazu was sagen. Ich weiß auch nicht, ob es schon erste Urteile zu "Corona-Stornierung" und Kompensation nach EG261 gibt.

Im relevanten Thread "EU Fluggastrechte: Annullierungen" ist jedenfalls bis heute noch kein derartiges Urteil diskutiert worden.

Das mit den 250 € kann ich zumindest probieren :)

Auf jeden Fall. Aber freiwillig wird da nicht viel passieren.
 
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