Umbuchung verweigert. Ticket selbst buchen und rückfordern?

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petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
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Die Lage: meine Frau ist in VIE und hat ein Ticket VIE-ZRH-LUG. Der Flug VIE-ZRH ist anuliert und alle späteren Flüge sind ausgebucht.

Es gibt aber noch Plätze auf der OS 517 von VIE nach MXP in Business. Der Flughafen von MXP ist nur 80km von LUG entfernt und gut erreichbar. Eine Umbuchung auf diesen Flug wäre die einzige Möglichkeit, mit der meine Frau heute noch LUG erreichen könnte.

Die Swiss hat diese Umbuchung verweigert, weil "wir machen dies nicht in Business". Meiner Meinung nach ist dies falsch, weil die Airline danach zu trachten hat, möglichst rasch alle Passagiere ans Ziel zu bringen.

Frage: One-Way Business kaufen und Geld zurückfordern? Oder ist das zu riskant?
 

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
27
Die Lage: meine Frau ist in VIE und hat ein Ticket VIE-ZRH-LUG. Der Flug VIE-ZRH ist anuliert und alle späteren Flüge sind ausgebucht.

Es gibt aber noch Plätze auf der OS 517 von VIE nach MXP in Business. Der Flughafen von MXP ist nur 80km von LUG entfernt und gut erreichbar. Eine Umbuchung auf diesen Flug wäre die einzige Möglichkeit, mit der meine Frau heute noch LUG erreichen könnte.

Die Swiss hat diese Umbuchung verweigert, weil "wir machen dies nicht in Business". Meiner Meinung nach ist dies falsch, weil die Airline danach zu trachten hat, möglichst rasch alle Passagiere ans Ziel zu bringen.

Frage: One-Way Business kaufen und Geld zurückfordern? Oder ist das zu riskant?

Ich würde es tun. Wenn es keine andere brauchbare Verbindung gibt. Auch wenn es hinterher Schreiberei und Ärger geben kann und möglicherweise du auf den Kosten für den Flug sitzen bleibst. MXP ist eben nicht LUG und ein "Rerouting" muss von den Airlines normalerweise nicht vorgenommen werden.
 

jubo14

Erfahrenes Mitglied
29.03.2010
1.027
0
zwischen DTM und PAD
Was die Reise angeht, würde ich es in der jetzigen Situation machen.

Nur würde ich mir aus den schon genannten Gründen keine Hoffnung machen, auch nur einen Euro zurück zu bekommen.
Den Preis des ursprünglichen Tickets, den kann man zurück fordern. War die Annullierung auf Grund des Wetters, sieht es mit einer Entschädigung ehr schlecht aus, war sie wegen eines Schadens am Flieger, sieht es wiederum gut aus.
Dann würde sich der "Mehraufand" ggf. in Grenzen halten.
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.207
1.028
Ebenso muss die Airline nicht upgraden, wenn ich das richtig in Erinnerung habe... wenn keine Eco frei, dann hat man leider Pech.

Natürlich müssen sie das: "Höherstufung und Herabstufung

(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben."



Anders ist es wenn Du später fliegen willst:"c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze."

@Rerouting: "(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort."
 

petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
Natürlich müssen sie das: "Höherstufung und Herabstufung

(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben."

@Rerouting: "(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort."

Das Problem ist, dass beide Abschnitte nur Pflichten der Fluglinien und nicht Rechte des Passagieres beinhalten. Also ich lese das so: (1) Wenn LX höherstuft, darf sie nichts verrechnen, man hat aber kein Anrecht auf Business, wenn sonst nix frei ist. (3) Genauso dürfte hier die Fluglinie meine Frau woanders hin schicken, aber kann es nicht fordern. Oder lese ich was falsch?

Muss die Fluglinie "alles menschenmögliche" tun, oder nur Ersatzflüge von genau A nach genau B in genau der selben Buchungsklasse anbieten?
 
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petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
Danke übrigens für die Anteilnahme, meine Frau ist jetzt auf HG umgebucht und wird (hoffentlich) heute noch ankommen. Ich würde den Thread trotzdem noch offen lassen mit der Fragestellung:

Wenn man im Anulierungsfall eine (sinnvolle) Alternativbeförderung findet, und die Fluglinie diese aus irgend einem Grund verweigert, soll/kann man dann ein Ticket selbst buchen und bekommt man sein Geld zurück?
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.207
1.028
Das Problem ist, dass beide Abschnitte nur Pflichten der Fluglinien und nicht Rechte des Passagieres beinhalten. Also ich lese das so: (1) Wenn LX höherstuft, darf sie nichts verrechnen, man hat aber kein Anrecht auf Business, wenn sonst nix frei ist. (3) Genauso dürfte hier die Fluglinie meine Frau woanders hin schicken, aber kann es nicht fordern. Oder lese ich was falsch?

Muss die Fluglinie "alles menschenmögliche" tun, oder nur Ersatzflüge von genau A nach genau B in genau der selben Buchungsklasse anbieten?

Nein sie muss eigentlich alles menschenmögliche tuen, daher da auch mein Verweis auf die Ausnahme, wenn Du dann sagst DU willst erst in 3 Tagen fliegen.

"Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,"

"Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze."
 

petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt "

Danke für die bisherigen Antworten!

Letzte Frage: gibt es zu "unter vergleichbaren Reisebedingungen" schon eine Judikatur? Könnte die Airline nicht sagen "vergleichbare Reisebedingungen" sind immer die gleiche Klasse?
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.526
4.503
München
Vergleichbare Reisebedingungen entspricht der Reiseklasse, aber nicht der Buchungsklasse.
 

jubo14

Erfahrenes Mitglied
29.03.2010
1.027
0
zwischen DTM und PAD
Und daraus lese ich dann, dass man mit einem Economy E-Ticket dann unter Umständen zwar einen Y-Flug haben kann, aber eben mit einem Economy-Ticket eben keinen Business-Flug wählen kann.

Und ob man Lugano und Mailand nun in die gleiche Region einordnen will, mag mal dahingestellt sein.
Aber wie ich es verstehe, kann der Fluggast sich ein Re-Routing nicht aussuchen. Wenn die Airline es anbietet, muss es jedoch den Transport bis zum gedachten Reiseziel beinhalten.
 
Zuletzt bearbeitet:

lukehg

Neues Mitglied
19.12.2010
1
0
Schneechaos heathrow

Hallo zusammen,

ich hätte eigentlich am Samstag von Heathrow nach Frankfurt fliegen sollen, jedoch war der Airport für das ganze Wochenende dicht.

Um den Flug umzubuchen, war ich stundenlang in der Warteschleife der Lh-Hotline, bin aber nicht durchgekommen.

Nun habe ich einfach einen Flybe Flug von Gatwick nach Düsseldorf Dienstagabend gebucht. Wird die Lufthansa mir den Flug bezahlen? Oder bekomm ich nur den Betrag vom annulierten Flug zurück?

Putzfrau hat threads zusammengelegt
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.207
1.028
In einem Bericht der EU-Kommission zu der EU 261 steht:
"5.3 Anderweitige Beförderung
Bei Nichtbeförderung und Annullierung verpflichtet die Verordnung die
Luftfahrtunternehmen, den Fluggästen die Möglichkeit zu geben, zwischen einer Erstattung
des Flugpreises oder einer anderweitigen Beförderung zu wählen. In der Praxis bieten die
Luftfahrtunternehmen, wenn sie keinen Alternativflug mit eigenen Luftfahrzeugen anbieten
können, dem Fluggast lediglich die Erstattung des Flugpreises an. Die Verordnung selbst lässt
offen, ob Luftfahrtunternehmen den Fluggästen eine anderweitige Beförderung durch andere
Luftfahrtunternehmen oder andere Verkehrsmittel anbieten sollten, wenn kein Alternativflug
mit ihren eigenen Luftfahrzeugen möglich ist. Der Begriff "vergleichbare Reisebedingungen"
wird unterschiedlich interpretiert. Zwischen "vernetzten" Luftfahrtunternehmen11 bestehen im
Allgemeinen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit, die es ihnen ermöglichen, Fluggästen bei
Bedarf eine anderweitige Beförderung durch andere Luftfahrtunternehmen zu einem
annehmbaren Preis anzubieten.
Billigflugunternehmen schließen derartige Vereinbarungen in der Regel nicht ab und sind
offenbar nicht bereit, eine anderweitige Beförderung durch andere Luftfahrtunternehmen zu
organisieren, so dass Fluggäste mitunter mehrere Tage auf regionalen Flughäfen festsitzen. In
solchen Fällen haben sich einige Luftfahrtunternehmen nachweislich geweigert, angemessene
10 GD TREN, Schreiben vom 10. März 2005, D(2005)104765
11 Strukturen, in denen strategische Entscheidungen der Luftfahrtunternehmen zum Tragen kommen,
bestimmte Flughäfen anzufliegen oder nicht.
DE 8 DE
Unterstützungsleistungen sowie Hotelunterbringung anzubieten oder den Fluggästen
zumindest den Flugpreis zu erstatten."

aus http://ec.europa.eu/transport/air_portal/passenger_rights/doc/2007/com_2007_0168_de.pdf
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.207
1.028
Auch zume Thema: ABC der EU-Verordnung für Fluggäste

"Ersatzweise Beförderung

Die ersatzweise Beförderung zum Endziel hat unter vergleichsweisen Bedingungen zu erfolgen. Welche Bedingungen vergleichbar sind, ist Frage des Einzelfalls.

Vergleichbar wird zunächst jedes andere Luftfahrtunternehmen sein, zumindest solange es nicht auf der "schwarzen Liste" der EU steht, auch wenn die Serviceleistungen sich womöglich deutlich unterscheiden. Das kann bedeuten, dass einem Lufthansa-Passagier im Falle der Annullierung seines Fluges eine ersatzweise Beförderung mit Ryanair oder einer anderen Airline zuzumuten ist, die auf Service-Leistungen wie Gratis-Bordverpflegung, Zeitungen etc. verzichtet.

Vergleichbar können aber auch Beförderungen mit Bussen, dem Taxi oder der Bahn sein. Dies gilt zumindest im nationalen, aber womöglich auch im grenzüberschreitenden Luftverkehr, sofern die ersatzweise zu überbrückende Entfernung nicht zu lang ist.

Nicht vergleichbare Reisebedingungen wird man bei dem Angebot, einen Mietwagen zu nutzen, sehen können. Entscheidender Unterschied dürfte das Haftungsrisiko sein, das im Mietwagenfalle auf den Fluggast über geht. Das bedeutet aber nicht, dass der Fluggast einen Mietwagen ablehnen muss, sondern lediglich, dass er nicht gezwungen werden kann, einen Mietwagen zu nutzen, möchte er seinen Anspruch auf Leistung der Ausgleichszahlung behalten."
 
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tyrolean

Erfahrenes Mitglied
18.03.2009
5.670
624
Bayern & Tirol
Hallo zusammen,

ich hätte eigentlich am Samstag von Heathrow nach Frankfurt fliegen sollen, jedoch war der Airport für das ganze Wochenende dicht.

Um den Flug umzubuchen, war ich stundenlang in der Warteschleife der Lh-Hotline, bin aber nicht durchgekommen.

Nun habe ich einfach einen Flybe Flug von Gatwick nach Düsseldorf Dienstagabend gebucht. Wird die Lufthansa mir den Flug bezahlen? Oder bekomm ich nur den Betrag vom annulierten Flug zurück?

Putzfrau hat threads zusammengelegt

Du hast die Wahl: Erstattung der Ersatzbeförderung oder Erstattung. Da manche Fluglinien im Krisenmanagement etwas versagen habe ich schon öfters auf eigene Faust mir meine Reisen organisiert. Du hast einen Beförderungsvertrag. Somit steht Dir die Erstattung der Ersatzbeförderung (auch von DUS nach FRA mit z.B. der Bahn!!!) zu. Die Airline will Dich natürlich dazu drängen, das Ticket lediglich erstatten zu lassen. Darauf würde ich nicht eingehen!
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
764
Unter TABUM und in BNJ
Falsch. Beides "Ja!"

Auch in meinen Augen beides "Ja" sofern es sich um die gleiche Strecke nach IATA/ICAO handelt. Wenn jemand auf eigene Initiative nach LGW fährt sollte sich das aufgrund der IATA-festgelegte Metropolitan Area (LGW, LHR etc sind halt alles LON!) ausgehen. Wenn jetzt aber jemand von LON nach BHX fährt und von da fliegt, dürfte das reine Kulanz sein, denn BHX ist nunmal nicht LON.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.891
11.073
Ob der EU-VO wird oft das ganz normale Schuldrecht vergessen. Die Airline verletzt den Befoerderungsvertrag, ich gebe ihr im Zuge meiner Schadensminderungspflicht Gelegenheit, es selber auszubuegeln (lies: mich fuer sie billigstmoeglich umzubuchen), wenn sie das nicht tut, sehe ich zu, wie ich nach Hause komme. Der Preis, den mich das kostet, ist ersatzfaehiger Schaden.
 

tyrolean

Erfahrenes Mitglied
18.03.2009
5.670
624
Bayern & Tirol
Ob der EU-VO wird oft das ganz normale Schuldrecht vergessen. Die Airline verletzt den Befoerderungsvertrag, ich gebe ihr im Zuge meiner Schadensminderungspflicht Gelegenheit, es selber auszubuegeln (lies: mich fuer sie billigstmoeglich umzubuchen), wenn sie das nicht tut, sehe ich zu, wie ich nach Hause komme. Der Preis, den mich das kostet, ist ersatzfaehiger Schaden.

So isses. Somit spielt es es keine Rolle ob Du (wie ich nach BRU mit Eurostar und dann mit LH) oder über BHX fliegst. Die Airlines sehen das teilweise im ersten Brief anders. Habe bisher nie mehr als 2 Briefe zur Erstattung gebraucht.
 

jpdx

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
349
256
Portland/Starnberg
Habe bisher nie mehr als 2 Briefe zur Erstattung gebraucht.

Das ist bei den Amis anders. Hatte in den letzten Jahren einige Fälle, wo Flüge wegen "Mechanical" ausgefallen sind, und die Airlines haben sich geweigert, mich auf einen Konkurrenten umzubuchen. Einmal wollten sie uns für einen 4-tägigen Hawaii-Urlaub erst am übernächsten Tag (=3. Urlaubstag) transportieren. Eigenes ticket gekauft, Brief geschrieben, mehrmals abgelehnt, small claims court. In den letzten Jahren haben praktisch alle US Airlines ihre Beförderungsverträge so geändert, dass der Kunde nur Anspruch auf Beförderung auf eigenem Gerät hat; das klingt bei den Ablehnungsbriefen gut, geht halt nur idR bei Gericht nicht durch.
 

petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
Wie ist es diesbezüglich zu beurteilen, dass im Krisenfall Airlines oft stundenlang nicht erreichbar sind, bzw. stundenlange Schlagen an Schaltern entstehen? Oft sind Alternativen ja zeitkritisch. Der Passagier muss daher die Frage "selbst buchen und rückfordern vs. stundenlang warten" nur deshalb selbst lösen, weil die Fluglinie nicht genügend Personal bzw. technische Lösungen* bereithält. Bekommt man als Kunde vor Gericht einen "Bonus" dafür, dass man alles selbst entscheiden musste, weil die Airline sich "tot" gestellt hat?

* Meiner Meinung nach wäre es zu vertretbaren Kosten möglich, eine Internetlösung für Umbuchungen von annullierten Flügen zu implementieren. Eine derartige Lösung nicht anzubieten, ist (definitionsgemäß) vorsätzlich. Insofern finde ich, dass es nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wenn man z.B. einen Alternativflug lediglich deshalb verpasst, weil die Schlange am Schalter zu lang ist.
 

jubo14

Erfahrenes Mitglied
29.03.2010
1.027
0
zwischen DTM und PAD
Das ist relativ einfach, Du bekommst natürlich keinen "Bonus".

Denn das Gericht geht erst einmal nicht davon aus, dass Du prinzipiell wichtiger bist, als die 250 Menschen vor Dir in der Schlange.
Und sollte es Dir dann aber doch gelingen den Nachweis zu führen, dass Deine Reise wichtiger war, als die anderen, Du dann aber ein restriktives Ticket hast, bekommst Du keinen Bonus, sondern einen Malus, weil man Dir dann eine Mitschuld einräumen wird.

Und damit sind wir bei "Deiner" Softwarelösung.
Mit einem flexiblen Ticket kannst du jederzeit selber online umbuchen, bzw. Dein Reisebüro umbuchen lassen.
Hast Du nun aber ein preisgünstigeres, und damit eben nicht mehr so einfach umbuchbares Ticket, dann stößt die Software in der Tat gewollt (vorsätzlich) auf ein Problem.
Ich stelle mir jetzt allerdings vor, wie 5.000 Menschen, deren Flüge gerade annulliert wurden, jetzt am Flughafen ihren Laptop zücken, versuchen sich ins WLAN zu hängen oder über UMTS online gehen, um dann alle online ihren Flug umzubuchen.

Ich sehe die Threads förmlich vor mir:

"WLAN in FRA zusammengebrochen. Was soll ich tun"
"Vodafone überlastet. Bekomme ich jetzt Entschädigung von denen?"
"LH-Website stundenlang nicht erreichbar, Flug verpasst, was nun?"
usw.

Es mag sich jetzt blöd anhören, aber wenn ich Sorgen habe, mein Flug könnte nicht funktionieren, dann überlege ich mir vorher eine Alternative oder bin zumindest so früh am Flughafen, dass ich Vorne in der Schlange stehe!
 

jubo14

Erfahrenes Mitglied
29.03.2010
1.027
0
zwischen DTM und PAD
Ich habe nun gerade keine flexible Buchung offen, müsste mich aber sehr täuschen, wenn es unter "Meine Buchungen" diese Möglichkeit nicht mehr geben sollte.