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Der EUGH hat im Fall C-452/13 Germanwings v Ronny Henning eine Grundsatzentscheidung getroffen und das Urteil heute veröffentlicht
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Damit ist klar, dass erst wenn der Passagier in der Lage ist das Flugzeug zu verlassen, endet die Verantwortung der Fluggesellschaft
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20 Während des Fluges haben sich die Fluggäste nämlich nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind. Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Erst wenn der Flug beendet ist, können sie sich wieder in gewohnter Weise betätigen.
21 Solange der Flug die planmäßige Dauer nicht überschreitet, sind solche Unannehmlichkeiten zwar als unumgänglich anzusehen; dies gilt jedoch nicht für eine Verspätung, da die Zeit, die unter den in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Umständen über die planmäßige Flugdauer hinaus verstrichen ist, „verlorene Zeit“ darstellt, und zwar auch deshalb, weil die betroffenen Fluggäste diese Zeit nicht für die Ziele verwenden können, die sie dazu veranlasst haben, sich zur vereinbarten Zeit an den Zielort ihrer Wahl zu begeben.
22 Der Begriff „tatsächliche Ankunftszeit“ ist somit im Kontext der Verordnung Nr. 261/2004 dahin zu verstehen, dass er dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils beschriebene Situation endet.
23 Grundsätzlich ändert sich die Situation der Fluggäste aber nicht wesentlich, wenn die Räder ihres Flugzeugs die Landebahn des Zielflughafens berühren oder das Flugzeug seine Parkposition erreicht und die Parkbremsen gesetzt bzw. die Bremsklötze angebracht werden, da die Fluggäste weiterhin in dem geschlossenen Raum, in dem sie sich befinden, verschiedenen Einschränkungen unterliegen.
24 Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist und dafür das Öffnen der Flugzeugtüren angeordnet wird, können sie sich grundsätzlich wieder in gewohnter Weise betätigen, ohne den genannten Einschränkungen zu unterliegen.
25 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Art. 2, 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.
Damit ist klar, dass erst wenn der Passagier in der Lage ist das Flugzeug zu verlassen, endet die Verantwortung der Fluggesellschaft