ANZEIGE
Hallo zusammen,
umzugsbedingt bin ich dabei, mich komplett neu einzurichten und habe zu diesem Zweck bei einem Möbelhaus eine Couch bestellt (Auftragswert 2.100 EUR). Im Verkaufsgespräch wurde auf die Notwendigkeit einer schnellen Lieferung hingewiesen. Der Auftrag wurde am 30.01.2015 erteilt, auf dem Auftragsformular im Feld Termin Kundenwunsch die Bemerkung "schnell" notiert, von dort ausgehend ein Pfeil auf ein Bemerkungsfeld gesetzt und dort vermerkt "11. KW im Lager". Die Angabe sonstiger Lieferzeiten wie "Lieferzeit ca. XY Wochen" ist nicht vermerkt.
Für mich ist damit ein eindeutig bestimmter Lieferzeitpunkt fixiert (11. KW). Bis heute habe ich die Couch nicht erhalten, telefonisch in der 13. und 14. KW beim Möbelhaus nachgefragt und jedesmal bekam andere Antworten. Ein aktiver Kontaktversuch seitens des Möbelhauses zur Information über eventuelle Verzögerungen fand nie statt. Mein letzter Anruf erfolgte am 1. April 2014, wiederum mit ausweichenden Antworten. Insofern setzte ich mit Datum 1. April eine Lieferfrist bis zum 8. April 2015 (Verweis auf §323 Abs.2), das Möbelhaus argumentiert jetzt mit einer nicht angemessenen Nachfrist.
Bei einem bereits eingetretenen Lieferverzug von 4 Wochen (bei einer Lieferzeit von 5 Wochen halte ich eine letzte Frist von 1 Woche (selbst wenn diese über Ostern laufen sollte) für angemessen. Immerhin hat das Möbelhaus 4 Werktage Zeit, entsprechend zu agieren. Da ich kein Jurist bin und das Möbelhaus indirekt mit Rechtsstreit droht, bitte ich um eure Einschätzung:
* ist die Nachfrist angesichts der geschilderten Umstände tatsächlich zu kurz?
* ist der formulierte Absatz "11. KW im Lager" tatsächlich als fix definierter Liefertermin zu interpretieren?
* welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang die AGB-Klausel "Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich. Etwas anderes gilt nur, wenn ein nach dem Kalendertag bestimmter verbindlicher Liefertermin vereinbart wird."
Meine Hoffnung stützt sich vor allem auf die Formulierung mit der 11. KW und folgenden Rat der Verbraucherzentrale NRW:
Möbelkauf - Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
In bestimmten Fällen brauchen Sie dem Händler keine Nachfrist zu setzen. Haben Sie zum Beispiel einen genauen Liefertermin vereinbart, der nach dem Kalender bestimmt ist (beispielsweise "Liefertermin 5. Mai 2013" oder "Lieferung in der/bis zur 32. Kalenderwoche") und von vornherein deutlich gemacht, dass Sie an einer späteren Lieferung kein Interesse haben, so ist eine Nachfrist entbehrlich.
Freue mich sehr für eine (juristische) Einschätzung von Euch und bedanke mich im Voraus!
umzugsbedingt bin ich dabei, mich komplett neu einzurichten und habe zu diesem Zweck bei einem Möbelhaus eine Couch bestellt (Auftragswert 2.100 EUR). Im Verkaufsgespräch wurde auf die Notwendigkeit einer schnellen Lieferung hingewiesen. Der Auftrag wurde am 30.01.2015 erteilt, auf dem Auftragsformular im Feld Termin Kundenwunsch die Bemerkung "schnell" notiert, von dort ausgehend ein Pfeil auf ein Bemerkungsfeld gesetzt und dort vermerkt "11. KW im Lager". Die Angabe sonstiger Lieferzeiten wie "Lieferzeit ca. XY Wochen" ist nicht vermerkt.
Für mich ist damit ein eindeutig bestimmter Lieferzeitpunkt fixiert (11. KW). Bis heute habe ich die Couch nicht erhalten, telefonisch in der 13. und 14. KW beim Möbelhaus nachgefragt und jedesmal bekam andere Antworten. Ein aktiver Kontaktversuch seitens des Möbelhauses zur Information über eventuelle Verzögerungen fand nie statt. Mein letzter Anruf erfolgte am 1. April 2014, wiederum mit ausweichenden Antworten. Insofern setzte ich mit Datum 1. April eine Lieferfrist bis zum 8. April 2015 (Verweis auf §323 Abs.2), das Möbelhaus argumentiert jetzt mit einer nicht angemessenen Nachfrist.
Bei einem bereits eingetretenen Lieferverzug von 4 Wochen (bei einer Lieferzeit von 5 Wochen halte ich eine letzte Frist von 1 Woche (selbst wenn diese über Ostern laufen sollte) für angemessen. Immerhin hat das Möbelhaus 4 Werktage Zeit, entsprechend zu agieren. Da ich kein Jurist bin und das Möbelhaus indirekt mit Rechtsstreit droht, bitte ich um eure Einschätzung:
* ist die Nachfrist angesichts der geschilderten Umstände tatsächlich zu kurz?
* ist der formulierte Absatz "11. KW im Lager" tatsächlich als fix definierter Liefertermin zu interpretieren?
* welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang die AGB-Klausel "Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich. Etwas anderes gilt nur, wenn ein nach dem Kalendertag bestimmter verbindlicher Liefertermin vereinbart wird."
Meine Hoffnung stützt sich vor allem auf die Formulierung mit der 11. KW und folgenden Rat der Verbraucherzentrale NRW:
Möbelkauf - Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
In bestimmten Fällen brauchen Sie dem Händler keine Nachfrist zu setzen. Haben Sie zum Beispiel einen genauen Liefertermin vereinbart, der nach dem Kalender bestimmt ist (beispielsweise "Liefertermin 5. Mai 2013" oder "Lieferung in der/bis zur 32. Kalenderwoche") und von vornherein deutlich gemacht, dass Sie an einer späteren Lieferung kein Interesse haben, so ist eine Nachfrist entbehrlich.
Freue mich sehr für eine (juristische) Einschätzung von Euch und bedanke mich im Voraus!