Flugzeitenänderung

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seeker99

Neues Mitglied
13.07.2016
4
0
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Hallo,

ich bin neu hier, und benötige eure Hilfe.

Meine Freundin und Ich hatten Ende April mit Emirates die Flüge

EK058 DUS - DXB 14.08.2016
EK372 DXB - BKK 15.08.2016

sowie

EK351 BKK 06:35Uhr - DXB 09:50Uhr 31.08.2016
EK057 DXB 14:55Uhr - DUS 19:40Uhr 31.08.2016

gebucht. Als ich heute morgen unsere Sitzplätze nochmal ändern wollte, sah ich dann das der Rückflug von BKK nach DXB storniert/annuliert wurde. Stattdessen war der Vorschlag auf der Seite von Emirates wo man die Buchungen verwalten kann:
EK377 Mittwoch 31. August 15:50 BKK - DXB 19:00Uhr , und Anschlussflug
EK055 01.09.2016 08:30 DXB - DUS 01.09.2016 13:25.
Also mit 13 Stunden Zwischenhalt in Dubai.
Da gerade Sale ist, wäre dieser Flug sogar günstiger als unser gewählter und bereits bezahlter ( allerdings haben wir noch 30kg Freigepäck während jetzt nur noch 20kg angeboten werden im selben Tarif).

Nach einem enttäuschenden ersten Anruf mit einem sehr unfreundlichen Mitarbeiter, hatte ich dann eine scheinbar kompetentere Dame am Telefon, die meinen gewünschten (Alternativ/Zwangs-)Flug:

EK375 BKK - DXB 31.08 9:55Uhr - 13:00Uhr
und
EK 057 DXB - DUS 31.08 14:45Uhr - 19:40Uhr

eintrug, den es allerdings nicht mehr im Economy Special Tarif gab, den wir gebucht hatten, sondern nur noch im Economy Flex Tarif. Ich sollte also 3 Stunden später anrufen (Zwecks Validierung aus Dubai) und erfuhr dann das auch sie leider nicht kompetent war, hatte falsche Eingaben gemacht. Die neue Frau am Telefon schien dann vertrauenswürdig und wollte eigentlich innerhalb der nächsten 3 Stunden zurückrufen, diese 3 Stunden sind nun seit 3 Stunden vorbei. So langsam kommen wir uns wirklich verar**** vor.

Da wir bereits das Hotel in Bangkok für die Nacht 30.08 auf 31.08 bezahlt haben und wir leider am 01.09 wieder zurück im Beruf sein müssen, ist dies der einzig vernünftige/mögliche Flug. Im Nachhinein betrachtet wohl etwas naiv von uns, aber wir sind noch jung und lernen noch dazu.

Was sollen wir jetzt am besten tun? Haben wir Anspruch auf eine Teilrückerstattung / Schadensanspruch oder gibt es die Möglichkeit sich kostenlos upgraden zu lassen ? Wir wären auch damit einverstanden einen Tag früher aus Bangkok abzureisen, wenn man dann einen längeren Zwischenhalt in Dubai hätte (EK375 am 30.08 und dann Anschluss EK055 am 31.08) wenn man uns da dann ein Hotelzimmer für die eine Nacht zahlen würde.

Wir würden uns sehr freuen, wenn uns jemand helfen könnte. Wir sind verzweifelt und haben uns so auf diesen Urlaub gefreut.

 
Zuletzt bearbeitet:

j2w

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
989
234
Flugplanänderungen bis 2 Wochen*) vor Abflug kann die Airline vornehmen, ohne dass Du irgendwelche Ansprüche (mal abgesehen von kostenloser Stornierung) geltend machen kannst.

*) Bei den 2 Wochen bin ich nicht ganz sicher, kann auch noch kürzer vor Abflug sein bzw. bei Airlines verschieden sein. Aber bei Dir ist es ja noch 1 Monat.
 

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
Flugplanänderungen bis 2 Wochen*) vor Abflug kann die Airline vornehmen, ohne dass Du irgendwelche Ansprüche (mal abgesehen von kostenloser Stornierung) geltend machen kannst.

*) Bei den 2 Wochen bin ich nicht ganz sicher, kann auch noch kürzer vor Abflug sein bzw. bei Airlines verschieden sein. Aber bei Dir ist es ja noch 1 Monat.

Das ist falsch. Man hat neben dem Storno auch den Anspruch, auf die am nächsten liegende Verbindung umgebucht zu werden. Unabhängig von der Verfügbarkeit einzelner Buchungsklassen sogar auf Fremdcarrier.

Schadenersatz kann man natürlich Auch geltend machen. Nur keine Pauschalkompensation
 
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seeker99

Neues Mitglied
13.07.2016
4
0
Erstmal vielen Dank.

Wie würde der Schadensersatzanspruch dann ablaufen? Anwalt einschalten?
Informiert wurde ich über die Änderung des Rückflugplanes auch nicht.
 

j2w

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
989
234
Ich weiß nicht, auf was für Fälle sich janfliegt bezieht, aber so etwas wie aus den "Beförderungsbedingungen" von Emirates unten, findest Du bei jeder Airline. (Ersatzleistungen für Annullierungen, Umbuchungen und Verspätungen sind ein anderes Thema)

9.1 Flugpläne
9.1.1 Die in unseren Flugplänen angegebenen Flugzeiten und Flugdauern können sich
zwischen dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung und Ihrem tatsächlichen Reisedatum ändern.
Flugzeit und -dauer können nicht garantiert werden und sind nicht Bestandteil unseres
Beförderungsvertrags mit Ihnen.
9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung akzeptieren, werden wir oder unser autorisierter Vertreter Ihnen
die Abflugzeit bekannt geben und diese wird auf Ihrem Ticket oder auf der e-Ticket
Buchungsbestätigung/Reiseplan ausgewiesen sein. Es kann notwendig sein, dass wir die
Abflugzeit und/oder den Abflug- bzw. Zielflughafen ändern müssen nachdem Ihr Ticket oder die
e-Ticket Buchungsbestätigung/Reiseplan bereits ausgestellt wurde. Es liegt in Ihrer
Verantwortung, dass wir oder unser autorisierter Vertreter die notwendigen Kontaktdaten
erhalten, damit wir oder unser autorisierter Vertreter versuchen können, Sie von einer solchen
Änderung zu informieren. Wenn die Änderung für Sie nicht akzeptabel ist, und wir Ihnen in der
Serviceklasse, die Sie gebucht haben, keinen für Sie akzeptablen alternativen Flug anbieten
können, haben Sie das Recht auf allgemeine Rückerstattung gemäß Artikel 10.2. Darüber
hinaus haften wir für keinerlei Verluste oder Kosten.

...

10.2 Allgemeine Rückerstattungen
10.2.1 Die Höhe der vorgeschriebenen Rückerstattungen errechnet sich entsprechend der
Artikel 10.2.1(a) und 10.2.1(b), wenn wir den Flug annullieren, nicht planmäßig oder innerhalb
einer angemessenen Frist durchführen können, wir Sie auf einem Flug, für den Sie eine
bestätigte Reservierung haben, nicht befördern können, obwohl Sie die geltenden Abfertigungsund
Einstiegsfristen eingehalten haben, und Sie nicht aufgrund einer anderen Bestimmung
dieser Beförderungsbedingungen von der Beförderung ausgeschlossen wurden. Dieselbe
Berechnungsmethode wird ebenfalls zugrunde gelegt, wenn wir nicht an Ihrem Bestimmungsoder
Stopoverort landen können oder verursacht haben, dass Sie einen Anschlussflug
verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservierung haben und bei dem zwischen der
planmäßigen Landung Ihres Fluges und dem Abflug Ihres Anschlussfluges ausreichend Zeit
zum Umsteigen gewesen wäre.
Wenn eine dieser Situationen zutrifft, stellt sich die Rückerstattung wie folgt dar:
10.2.1(a) falls kein Teil des Tickets genutzt wurde, in Höhe des gezahlten Flugpreises
(einschließlich Steuern, Gebühren, Abgaben und Sonderzuschläge); oder
10.2.1(b) falls ein Teil des Tickets genutzt wurde, in Höhe der Differenz zwischen dem
bezahlten Flugpreis und dem korrekten Flugpreis für den Reiseabschnitt, den Sie genutzt haben
(in beiden Fällen einschließlich der Steuern, Gebühren, Abgaben und Sonderzuschläge).
10.2.2 Wenn wir Ihnen aus den in Artikel 7.1 genannten Gründen die Beförderung verweigern,
leisten wir eine Rückerstattung gemäß Artikel 10.2.1(b), jedoch nicht für den Reiseabschnitt, für
den Ihnen die Beförderung verweigert wurde. Darüber hinaus haften wir nicht für Verluste oder
Kosten jeglicher Art. Des Weiteren verweisen wir auf Artikel 7.2, der es uns ermöglicht, den
Wert nicht genutzter Reiseabschnitte zur Deckung der durch Sie entstandenen Kosten zu
verwenden.
10.2.3 Wenn wir Ihnen aus den in Artikel 11.4 (inakzeptables Verhalten an Bord des
Flugzeuges) genannten Gründen die Weiterreise verweigern, leisten wir eine Rückerstattung
gemäß Artikel 10.2.1(b), mit Ausnahme des Reiseabschnitts, in dem das inakzeptable Verhalten
aufgetreten ist. Darüber hinaus haften wir nicht für Verluste oder Kosten jeglicher Art. Des
Weiteren verweisen wir auf Artikel 11.4.4, der es uns ermöglicht, den Wert nicht genutzter
Reiseabschnitte zur Deckung der Summen, die Sie uns schulden, zu verwenden.
 

Panther

Erfahrenes Mitglied
09.12.2013
849
-3
HAM
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seeker99

Neues Mitglied
13.07.2016
4
0
Mit dem 4ten Anruf hat es dann geklappt und haben einen guten, wenn nicht besseren Ersatzflug bekommen.
Ich denke das mit dem Schadensersatzanspruch hat sich damit erledigt.

Vielen Dank jedenfalls für eure Hilfe.
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Du hättest auch komplett kostenlos stornieren können und dann neu buchen können. Wie du bereits selber sagtest eventuell zu einem besseren Preis. So etwas muss man aber natürlich vorher genauer recherchieren bevor man den Storno beauftragt.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.892
11.079
so etwas wie aus den "Beförderungsbedingungen" von Emirates unten, findest Du bei jeder Airline.

Die AGB macht Dir jeder deutsche Richter am Amtsgericht noch zwischen Aufstehen und ins Bad Gehen platt. Du kannst nicht in AGB reinschreiben "Ob ich meine Leistungspflicht erfuelle, werde ich Dir zu gegebener Zeit mitteilen."
 
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j2w

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
989
234
Die AGB macht Dir jeder deutsche Richter am Amtsgericht noch zwischen Aufstehen und ins Bad Gehen platt. Du kannst nicht in AGB reinschreiben "Ob ich meine Leistungspflicht erfuelle, werde ich Dir zu gegebener Zeit mitteilen."
Natürlich steht es dem OP frei, Deinen vorgeschlagen Weg zu beschreiten.

Es ging um einen Flug außerhalb der EU. Bei europäischen Airlines findest Du ähnliche Bedingungen, meist nur um eine Frist bis vor Abflug (~14 Tage) ergänzt, bis zu der nur Storno möglich ist. An Urteilen, bei denen es um Änderungen im Bereich des vom OP angegebenen Zeitraum von mehr als 1 Monat ging, mangelt es nicht, nach meinem Eindruck fast ausschließlich Bestätigungen, dass das Handeln der Airlines OK ist.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.892
11.079
Es ging um einen Flug außerhalb der EU.

Deutscher Kunde, deutscher Wohnsitz, Ticket beginnt und endet in Deutschland, Zielort des streitgegenstaendlichen Fluges ist Deutschland, Verkauf ueber deutsche Website (nehme ich mal an, man moege mich korrigieren) - der Weg ins deutsche Recht und vor ein deutsches Gericht sollte ein einfacher sein.


An Urteilen, bei denen es um Änderungen im Bereich des vom OP angegebenen Zeitraum von mehr als 1 Monat ging, mangelt es nicht, nach meinem Eindruck fast ausschließlich Bestätigungen, dass das Handeln der Airlines OK ist.

Das sollte mich angesichts der BGH-Rechtsprechung von 1983 zur Rechtswidrigkeit der damaligen Lufthansa-AGB (BGHZ 86, 284) ehrlich gesagt wundern.
 

seeker99

Neues Mitglied
13.07.2016
4
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Der Flug / Die Flüge wurden direkt über die Emirates-Webseite gebucht.
Es hat sich nun nur der erste Teil des Rückfluges geändert, dieser geht ca. 3 Stunden später aus Bangkok als der ursprüngliche. Der Weiterflug von Dubai nach Düsseldorf ist weiterhin der selbe Flug wie ursprünglich.

Auf der Emirates-Webseite, wo sich auch die Buchung verwalten lässt, wurde mir allerdings zuerst ein Rückflug (beide Teile) vorgeschlagen, der nichts mehr mit dem ursprünglichen zu tun hatte. Nach mehrmaligem Kontaktieren der Hotline habe ich dann den im OP beschriebenen gewünschten Alternativflug erhalten.

Informiert wurde ich darüber wie gesagt nicht, und habe es nur durch Zufall entdeckt.
 

j2w

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
989
234
Deutscher Kunde, deutscher Wohnsitz, Ticket beginnt und endet in Deutschland, Zielort des streitgegenstaendlichen Fluges ist Deutschland, Verkauf ueber deutsche Website (nehme ich mal an, man moege mich korrigieren) - der Weg ins deutsche Recht und vor ein deutsches Gericht sollte ein einfacher sein.




Das sollte mich angesichts der BGH-Rechtsprechung von 1983 zur Rechtswidrigkeit der damaligen Lufthansa-AGB (BGHZ 86, 284) ehrlich gesagt wundern.
Wie schon geschrieben, kann ja gern versucht werden.

Meine Referenz Airlines waren Lufthansa und Eurowings, die nahezu gleichlautende Bedingungen haben.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.892
11.079
Eben nicht. Die LH-AGB sind ganz anders und (logischerweise) auf ihre vernichtende BGH-Klatsche abgestimmt.
 

j2w

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
989
234
Eben nicht. Die LH-AGB sind ganz anders und (logischerweise) auf ihre vernichtende BGH-Klatsche abgestimmt.


Ja klar, die sind vöööööllig anders :D

LH Text:


Flugpläne
9.1. Bevor wir Ihren Buchungswunsch entgegennehmen, werden wir Sie über die planmäßige Abflugszeit informieren, sowie sie zu diesem Zeitpunkt gilt und diese in den Flugschein eintragen. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, so werden wir uns bemühen, Sie über solche Änderungen zu informieren. Wenn wir nach dem Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, so haben Sie Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen des Artikels 10.2.

...

Artikel 10: Erstattungen

Allgemeines
10.1. Für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben leisten wir in Übereinstimmung mit den folgenden Absätzen dieses Artikels und entsprechend den jeweiligen Tarifbestimmungen eine Erstattung:

Empfänger der Erstattung
10.1.1. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Flugschein mit Namen benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern zu unserer Zufriedenheit nachgewiesen wird, dass für den Flugschein eine Zahlung geleistet wurde.

10.1.2. Ist die den Flugschein bezahlende Person eine andere als die im Flugschein als Fluggast benannte und enthält der Flugschein einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk, so findet eine Erstattung nur an die den Flugschein bezahlende Person oder nach deren Anweisung statt.

10.1.3. Außer im Falle des Verlustes des Flugscheins erfolgt die Erstattung nur gegen Vorlage des Fluggastcoupons und Rückgabe aller unbenutzten Flugcoupons.

10.1.4. Die an eine den Fluggastcoupon und alle unbenutzten Flugcoupons vorlegende Person, die sich nach Buchstabe 10.1.1. oder 10.1.2. als Erstattungsberechtigter ausgibt, ausgezahlte Erstattung gilt als Erstattung an den Erstattungsberechtigten.

Unfreiwillige Erstattung
10.2.
10.2.1. Wenn wir einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreichen, so entspricht der Erstattungsbetrag:

10.2.1.1. wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, dem gezahlten Flugpreis,

10.2.1.2. wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, mindestens der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis.



Und LH Tochter Eurowings schreibt:
9.1 Flugpläne

9.1.1 Die Flugzeiten, die in den Flugplänen angegeben sind, können sich zwischen dem Datum ihrer Bekanntmachung und dem tatsächlichen Abflugdatum ändern. Wir können sie Ihnen nicht garantieren.

9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung entgegennehmen, werden wir Ihnen die flugplanmäßige Flugzeit, die zu diesem Zeitpunkt gültig ist, mitteilen und sie wird auf Ihrem Flugschein angegeben. Möglicherweise müssen wir die flugplanmäßige Flugzeit nach Übermittlung Ihrer Buchungsbestätigung jedoch ändern. Wenn Sie uns eine Möglichkeit angeben, Sie zu kontaktieren, werden wir uns bemühen, Ihnen solche Änderungen mitzuteilen. Wenn nach Erwerb Ihres Flugscheins eine gravierende, für Sie nicht annehmbare Änderung im Flugplan vorgenommen wird und es uns nicht möglich ist, Sie auf einen entsprechenden anderen Flug umzubuchen, haben Sie in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anspruch auf eine Rückerstattung des Beförderungsentgeltes.

9.1.3 Beachten Sie bitte bei Ihrer Reiseplanung, dass wir ein Spezialanbieter für direkte Städteverbindungen zu günstigen Preisen sind. Anschlussflüge und den damit verbundenen Service bieten wir daher grundsätzlich nur im Umsteigeverbindungs-Tarif in dem in diesen Beförderungsbedingungen festgelegten Umfang an. Sollten Sie darüber hinaus dennoch einzelne unserer Flüge miteinander oder mit Flügen anderer Luftfahrtgesellschaften kombinieren wollen, geschieht dies auf Ihr eigenes Risiko.




 
Zuletzt bearbeitet:

Foxfire

Füchslein
10.09.2012
5.256
563
MUC/EDMM
Flugplanänderungen bis 2 Wochen*) vor Abflug kann die Airline vornehmen, ohne dass Du irgendwelche Ansprüche (mal abgesehen von kostenloser Stornierung) geltend machen kannst.

*) Bei den 2 Wochen bin ich nicht ganz sicher, kann auch noch kürzer vor Abflug sein bzw. bei Airlines verschieden sein. Aber bei Dir ist es ja noch 1 Monat.

Das ist falsch. Man hat neben dem Storno auch den Anspruch, auf die am nächsten liegende Verbindung umgebucht zu werden. Unabhängig von der Verfügbarkeit einzelner Buchungsklassen sogar auf Fremdcarrier.

Schadenersatz kann man natürlich Auch geltend machen. Nur keine Pauschalkompensation

Rechtsquelle?? :confused:
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.892
11.079
Ja klar, die sind vöööööllig anders :D

Aeh, ja, sind sie :confused:

LH alt meinte:
Die im Flugschein, Flugplan oder anderenorts angegebenen Verkehrszeiten werden jedoch nicht garantiert und sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages. Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlüssen.

[...]

Flugpläne unterliegen Änderungen ohne Vorankündigung. Der Luftfrachtführer kann, wenn die Umstände es erfordern, im Flugschein oder Flugplan genannte Zwischenlandepunkte ändern oder auslassen und kann ohne Vorankündigung andere Luftfrachtführer mit der Beförderung betrauen oder anderes Fluggerät einsetzen.

[...]

Wenn es die Umstände erfordern, kann der Luftfrachtführer ohne Ankündigung einen Flug absagen, beenden, umleiten, verschieben oder verspäten; in allen diesen Fällen wird der Luftfrachtführer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Fluggastes ihn entweder anderweitig befördern, umleiten oder eine Erstattung [...] durchführen; eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

LH neu meinte:
Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, so werden wir uns bemühen, Sie über solche Änderungen zu informieren. Wenn wir nach dem Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, so haben Sie Anspruch auf Erstattung [...].

EK meinte:
9.1.1 Die in unseren Flugplänen angegebenen Flugzeiten und Flugdauern können sich
zwischen dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung und Ihrem tatsächlichen Reisedatum ändern.
Flugzeit und -dauer können nicht garantiert werden und sind nicht Bestandteil unseres
Beförderungsvertrags mit Ihnen.

9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung akzeptieren, werden wir oder unser autorisierter Vertreter Ihnen
die Abflugzeit bekannt geben und diese wird auf Ihrem Ticket oder auf der e-Ticket
Buchungsbestätigung/Reiseplan ausgewiesen sein. Es kann notwendig sein, dass wir die
Abflugzeit und/oder den Abflug- bzw. Zielflughafen ändern müssen nachdem Ihr Ticket oder die
e-Ticket Buchungsbestätigung/Reiseplan bereits ausgestellt wurde. Es liegt in Ihrer
Verantwortung, dass wir oder unser autorisierter Vertreter die notwendigen Kontaktdaten
erhalten, damit wir oder unser autorisierter Vertreter versuchen können, Sie von einer solchen
Änderung zu informieren. Wenn die Änderung für Sie nicht akzeptabel ist, und wir Ihnen in der
Serviceklasse, die Sie gebucht haben, keinen für Sie akzeptablen alternativen Flug anbieten
können, haben Sie das Recht auf allgemeine Rückerstattung gemäß Artikel 10.2. Darüber
hinaus haften wir für keinerlei Verluste oder Kosten.

- EK sagt, ebenso wie LH alt, dass Flugzeiten nicht Vertragsbestandteil seien. Das tut LH neu nicht mehr. Gut so, denn selbstverstaendlich ist der Zeitpunkt der Befoerderungsleistung ein zentraler Vertragsbestandteil.

- EK legt dem Passagier auf, seine Erreichbarkeit sicherzustellen. LH belaesst das in ihrem Verantwortungsbereich.

- EK bietet Alternativfluege nur auf eigenen Verbindungen an (=> Freiwerden von der Leistung schon bei subjektiver Unmoeglichkeit => rechtswidrig), LH bietet Alternativefluege auf allen anderen Airlines an (=> Freiwerden von der Leistung erst bei objektiver Unmoeglichkeit => rechtmaessig)

- EK schliesst absurderweise die Haftung fuer vorsaetzliche Vertragsverletzungen aus. LH neu nicht.


Also, ja, himmelweite Unterschiede.

Die AGB irgendeiner unprofessionellen Mickymaus-Airline, die mit ihrer Gesamt-Performance uebereinstimmen, interessieren mich nicht.
 

j2w

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
989
234
Also, ja, himmelweite Unterschiede.
Sorry, da musst Du nochmal helfen :eyeb:

Es ging in der Diskussion zum Zeitpunkt des Zitats der Beförderungsbedingungen um die Möglichkeiten für den OP.
Ich kann auch weiterhin aus beiden Texten nur die Erstattung herauslesen, wenn er keine angebotene Alternative nutzen kann, und nicht den Schadenersatz, der oben genannt wurde.
Nur darum ging es (mir) und darauf bezog sich der eigentlich extra deshalb allgemein gehaltene Hinweis bzgl. "nur Erstattung möglich".

Falls Du Dich die ganze Zeit auf das Einklagen einer anderen als angebotenen Alternativverbindung versteift hast, haben wir aneinander vorbei geschrieben.
 

PuraVida

Erfahrenes Mitglied
11.11.2011
357
59
NCE
Hi,

Heute via App die Meldung erhalten, dass sich mein Flug (gestern online eingecheckt) nach DXB um 20 Minuten verschiebt. Werde gebeten dieser Änderung zuzustimmen. Sowohl bei der App als auch über die EK Website bekomme ich jedoch eine Fehlermeldung wenn ich die Änderung bestätigen will. Ich kam dann via Call Center zum Ziel.

Was mich jetzt noch interessiert, was ist wenn man solche Meldungen nicht sieht/beachtet und keine Bestätigung macht. Zum Beispiel bei Änderungen um einige Minuten. Wird dies dann einfach am Check-In gemacht und man wird über die Änderung orientiert. Oder besteht die Möglichkeit dass die Buchung verfallen kann?

Ich danke für Antworten. Ist meine 1. Flugzeitenänderung bei welcher ich gebeten werde zu bestätigen :)