Klage gegen Lufthansa: Erstattung von Ticketpreis

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sunflyer30

Erfahrenes Mitglied
13.07.2010
3.182
6
ZRH, MUC, BLR
Ich halte in 80% garnix von vergleichen. Entweder habe ich recht, dann will ich auch 100% recht oder die Sache ist nicht ganz klar, dann lasse ich mich auf einen Vergleich ein.
 

JanP

Neues Mitglied
28.11.2011
24
0
Ich würde so urteilen, bin aber nicht vom Fach!:

Wenn in so einem Fall eine andere Person den Flug übernimmt, sollte die Differenz zum Flextarif gezahlt werden müssen.

Bei generellem Storno wird so gehandelt wie aktuell!

Das fände ich für alle Seiten fair!!!
 
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BER Flyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2010
1.440
380
Ich würde so urteilen, bin aber nicht vom Fach!:

Wenn in so einem Fall eine andere Person den Flug übernimmt, sollte die Differenz zum Flextarif gezahlt werden müssen.

Bei generellem Storno wird so gehandelt wie aktuell!

Das fände ich für alle Seiten fair!!!
Interessante Sichtweise. Warum sollte der in den Vertrag eintretende neue Partner den vollen Flextatif zahlen? Er tritt ja schließlich im MEINEN Vertrag ein und schliesst keinen neuen mit der LH ab. Und warum überhaupt sollte er den vollen Flextarif zahlen wenn es das Ticket noch für die Hälfte regulär bei LH zu kaufen gibt?
Das Thema war schon mal vor Jahren in den anderem Board aufgeworfen worden, damals hatte ich Beispiele aus juristischen Zeitschriften angeführt wie absurd viele der Vertragsbedingunden der Airlines ( nicht nur der LH ) sind. Um das mal auf das aktuelle Beispiel zu bringen: ich bestelle mir einen neuen 5er BMW nach meiner Wunschkonfiguration und mit einem gut ausgehandelten Preis. ÜBermorgen geht meine Firma Pleite und ich muss noch 55.000 Euro Steuern nachzahlen. Der BMW mus jetzt erstmal ausfallen. Warum sollte ein Ersatzkäufer der meinen Vertrag übernimmt jetzt plötzlich den vollen Listenpreis bezahlen oder einige extras nicht mehr bekommen?
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
www.drboese.de
Interessante Sichtweise. Warum sollte der in den Vertrag eintretende neue Partner den vollen Flextatif zahlen? Er tritt ja schließlich im MEINEN Vertrag ein und schliesst keinen neuen mit der LH ab.

*Verständnisalarm*

Wir reden hier nicht von einem "Eintreten in den Vertrag" i.S. einer Abtretung! § 398 BGB. DAS kann Lufthansa wirksam ausschließen (wenn auch sie es hier nicht getan haben, da in schrecklichsten englischsprachigen fare-rules verklausuliert). Wir sprechen hier von:

1. Storno
2. Du, LH, KANNST aber Person X transportieren, um deine "Arbeitskraft anderweitig zu verwenden". (§ 649 S. 2 BGB).


Das "Kannst" ist ganz besonders wichtig. LH hat schon eingewendet, durch unsere Rechtsansicht würde Missbrauch aber ausgeschlossen. Der "Maxxximierer" könnte sich dann nicht am 24.12. um 8 Uhr in FRA ins Terminal stellen und sagen "Wolle JFK kaufen? 700 EUR!". Das wäre möglich, wenn es eben ein Abtretung wäre, die hier nicht gewollt ist.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
5
HAM
2. Du, LH, KANNST aber Person X transportieren, um deine "Arbeitskraft anderweitig zu verwenden". (§ 649 S. 2 BGB).
Die LH kann ihre deiner Meinung nach eingesparte Arbeitskraft gar nicht anders verwenden, da sie durch deinen Storno überhaupt keine Arbeitskraft einspart!
Der Flug von A nach B kostet die LH genau dasselbe – ob mit oder ohne dich (von dem eingesparten Kaffee oder Tee mal abgesehen).

Das ist ein Riesenunterschied im Vergleich z.B. zu einem Hauskauf, wo der Bauunternehmer im Stornofall seine Maurer ggf. auf einen andere Baustelle schicken kann. Das kann die LH nicht.

Deswegen haben die Fluggesellschaften hier wie ich finde sinnvolle und nach Flugpreis gestaffelte Storno-Pauschalen vertraglich mit dir vereinbart, da eine Verrechnung der Stornokosten über eine "anderweitige Verwertung der Arbeitskraft" garnicht möglich ist.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
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Die LH kann ihre deiner Meinung nach eingesparte Arbeitskraft gar nicht anders verwenden, da sie durch deinen Storno überhaupt keine Arbeitskraft einspart!
Genau lesen. Ich behaupte KEINE Einsparung
Das ist ein Riesenunterschied im Vergleich z.B. zu einem Hauskauf, wo der Bauunternehmer im Stornofall seine Maurer ggf. auf einen andere Baustelle schicken kann. Das kann die LH nicht.
Nein. Die Lufthansa darf nun auf der Baustelle namens "Ersatzpassagier" arbeiten. Lufthansa ist zu 100% mit einem Bauunternehmer zu vergleichen. Sitze ich nicht im Flieger / Baue ich nicht mein Haus, so muss man trotzdem Sprit / Lohn zahlen.
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
21.612
1.300
Das ist ein Riesenunterschied im Vergleich z.B. zu einem Hauskauf, wo der Bauunternehmer im Stornofall seine Maurer ggf. auf einen andere Baustelle schicken kann. Das kann die LH nicht.

Deswegen haben die Fluggesellschaften hier wie ich finde sinnvolle und nach Flugpreis gestaffelte Storno-Pauschalen vertraglich mit dir vereinbart, da eine Verrechnung der Stornokosten über eine "anderweitige Verwertung der Arbeitskraft" garnicht möglich ist.

Klingt ganz plausibel, allerdings wird außer Acht gelassen, daß die Airlines MIT den Stornotickets rechnen, d.h. die rechnen fest damit, daß von den verkauften Tickets einige Gäste nicht erscheinen, weil man die Tickets eben nicht von anderen Personen nutzen kann - insofer ist diese Klage ein Angriff auf das Geschäftsmodell der Airlines (weltweit)
 

haakona

Erfahrenes Mitglied
23.12.2009
348
3
Klingt ganz plausibel, allerdings wird außer Acht gelassen, daß die Airlines MIT den Stornotickets rechnen, d.h. die rechnen fest damit, daß von den verkauften Tickets einige Gäste nicht erscheinen, weil man die Tickets eben nicht von anderen Personen nutzen kann - insofer ist diese Klage ein Angriff auf das Geschäftsmodell der Airlines (weltweit)

Achwas, das war noch niemand aufgefallen ..
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
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Neuss
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Nächste Rund:

- LH dreht Beweislast um (versucht es) und
- LH behauptet, Stornobedingungen seien "Leistungsbeschreibungen" und somit (was richtig ist, wenn dies zuträfe) nicht AGB-kontrollfähig.
 
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HONig

Guest
Das ist aber eine mutige Ansicht, Stornobedingungen bei einem Beförderungsvertrag als Leistungsbeschreibung zu deklarieren. Ob das ein Gericht mitmacht?
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
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Zur Frage, was Leistungsbeschreibungen sind? Ja.

Ich zitiere mal gaaanz breit aus dem MüKo (Autor: Wurmnest)
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zielt § 307 Abs. 3 S. 1 auch darauf ab, AGB-Klauseln von der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. freizustellen, sofern sie lediglich eine „Leistungsbeschreibung“ enthalten, also den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen. Aus dem Wortlaut des § 307 Abs. 3 S. 1, der insoweit weit weniger präzise ist als der korrespondierende Art. 4 Abs. 2 RL (s. Rn. 3), ergibt sich das nicht unmittelbar, weil von einer in die Form einer AGB-Klausel gekleideten Leistungsbeschreibung durchaus gesagt werden kann, dass durch sie vorhandene Rechtsvorschriften „ergänzt“ würden. Immerhin wird man den in § 307 Abs. 3 S. 1 verwandten Begriff der „Regelung“ dahin verstehen müssen, dass mit ihm nur solche AGB-Klauseln gemeint sind, welche die Bedingungen der Leistungserbringung regeln, nicht solche, welche die zu erbringende Leistung selbst beschreiben.37 Freilich ist diese Abgrenzung außerordentlich schwierig, sie wird sicherlich nicht anhand allgemein-begrifflicher Kriterien, sondern nur in der Weise erfolgen können, dass man sich am Schutzzweck des Gesetzes orientiert. Dieser Schutzzweck geht dahin, diejenigen Teile des Vertrages einer richterlichen Kontrolle zu unterwerfen, die nicht schon auf Grund ihrer besonderen Bedeutung Gegenstand der Aufmerksamkeit beider Vertragsparteien sind.38 Auf Grund dieser Erwägung sind jedenfalls die Hauptleistungspflichten der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen. Demgemäß beschränkt die Rspr. den kontrollfreien Raum denn auch auf den „engen Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann“.39 Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören dagegen nicht zu den Leistungsbeschreibungen und unterliegen der Inhaltskontrolle.40
 
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HONig

Guest
Hervorragend.

Gibt das jetzt auch ein Blog?

insofer ist diese Klage ein Angriff auf das Geschäftsmodell der Airlines (weltweit)

Die übertreiben auch ihre Geschäftsmodelle. Wird höchste Zeit, daß die auch mal wieder Grenzen sehen. Momentan hagelt es förmlich Anti-Airline-Urteile.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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2.514
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Hehe;) ich habe schon den Redakteur einer national verbreiteten Tageszeitung "bei mir", das sollte genügen. Der vergleichsdruck ist überaus gering. Mal sehen, was das Gericht sagt!
 
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TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Neckisches Verfahren, stolpere jetzt erst über den Fred. :)

Könntest Du mir die Verfahrenskorrespondenz per PN zukommen lassen?

- LH behauptet, Stornobedingungen seien "Leistungsbeschreibungen" und somit (was richtig ist, wenn dies zuträfe) nicht AGB-kontrollfähig.

So weit ich das überblicke fing die Taktik des Verschiebens in die Tarifbeschreibungen nach dem "in gebuchter Reihenfolge abfliegen"-Urteil des BGH an. Die entsprechende ABB-Klausel wurde in Karlsruhe gekippt und flugs kam LH mit den F/C/Y-COUPON Tarifen auf den Markt. Vor einiger Zeit fiel mir dann die 30€-Rückerstattungspauschale bei nicht genutzten Billigtickets auf.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
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Hallo,
ups, da habe ich wohl gepennt. Sie wurde zunächst auf gestern verschoben, danach auf Ende Juni (24.?, habe die Akte gerade nicht zur Hand). Daher gibt es dann Neuigkeiten.

Zwischenzeitlich wollte Lufthansa nochmal unter Beweis stellen, dass alle AGB auf ebookers.de stets auf deutsch sind. Als dann der Gegenbeweis als Video auf CD an das Gericht kam, hieß es, mein Video sei nicht für einen LH-Flug gewesen. Also ruderte man schon zurück von "alles auf deutsch".

Sie hatten auch recht mit der "Mischung": Hinflug LH, Rückflug Codeshare auf CO. Genau das ist aber auch die streitgegenständliche Kombination.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
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Heute um 10 war der Termin. Hier die Ergebnisse, wie ich sie erhalten habe:

1. Das Gericht tendiert zu der Ansicht, es handele sich um Leistungsbeschreibungen bei der Frage Stornierbar/ nicht stornierbar, da der Kunde die Wahl habe, sich für einen der Tarife zu entscheiden. Daher keine AGB-Kontrolle, daher sei die Klausel wohl wirksam
2. Das Gericht tendiert dahin, englischsprachige AGB nicht für wirksam zu betrachten, solche lagen hier lt. Kläger vor. Dies bestreitete die Beklagte zwar, aber hierzu bedürfe es weiteren Vortrag seitens der LH, damit man möglicherweise eine Beweisaufnahme beginnt
3. LH brachte noch an, man könne nichts dafür, wenn die AGB englisch seien (was bestritten wird), sei doch einer der Flüge von CO durchgeführt worden. Das Gericht stimmte dem Kläger aber zu, es wurde unter LH Flugnummer geflogen, da sei egal, wer den Flug ausführe.


Zu 1.)
Wenn man auf der LH Seite bucht, mag das passen, aber auf Reisebuchungsportalen habe ich nicht die klare Wahl zwischen den Tarifen, sehe erst im letzten Schritt (oder auch nicht) dass der Tarif stornierbar ist (oder auch nicht). Der BGH äußert sich ganz klar dazu, was der AGB-Kontrolle entzogen ist:
Der Inhaltskontrolle unterliegen gem. § 307 III 1 BGB Bestimmungen in AGB, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen unterliegen Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen (vgl. BGHZ 146, 331 [338] = NJW 2001, 2399). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGHZ 161, 189 [190f.] = NJW 2005, 1275; BGHZ 148, 74 [78] = NJW 2001, 2635 zu § 8 AGBG; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. [2010], § 307 Rdnr. 54; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 288ff.). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74 [78] = NJW 2001, 2635; BGHZ 141, 137 [141] = NJW 1999, 2279; BGHZ 127, 35 [41] = NJW 1994, 2693; BGHZ 123, 83 [84] = NJW 1993, 2369).
[21] bb) Zu den Hauptleistungspflichten der von der Bekl. mit ihren Kunden geschlossenen Personenbeförderungsverträge gehören einerseits die Beförderungsleistung, gekennzeichnet durch Abflugort, Zielort und Termin sowie die zu befördernde(n) Person(en), und andererseits das für die Beförderungsleistung zu zahlende Entgelt. Mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggasts, die vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, wird weder die vertraglich geschuldete Leistung der Bekl. noch ihr Entgeltanspruch inhaltlich verändert.
(BGH NJW 2010 1958 mit meinen Hervorhebungen)

Das meine ich, passt hier nicht.

2. Noch heute morgen um 9:30 Uhr war auf ebookers ein Flug von AMS über FRA nach IAD und zurück mit genau den gleichen Murksbedingungen zu finden. Man darf auf den Vortrag der Gegenseite gespannt sein.

3. Wohl nix mehr dazu zu sagen


Unter dem Strich etwas enttäuschend, dass es hier - wenn - eine Entscheidung aus tatsächlichen und nicht aus rechtlichen Gründen wird. Die Vermittlungsplattform wird die AGB endlich vernünftig einbinden und der Drops wäre gelutscht.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 24.9.2012.

Kexbox
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ist doch egal. Verstehe zwar, dass du es lieber hättest, dass das Gericht deiner Rechtsauffassung zur 1. Frage folgt, aber was soll´s? Es wäre doch nur die Entscheidung EINES Amtsgerichts, ohne jede Relevanz für andere, vergleichbare Fälle.

Insofern freue dich, wenn du gewinnst! Das ist wie beim Fußball, am Ende zählt nur das Ergebnis. Wie das zustande gekommen ist, interessiert nach kurzer Zeit niemanden mehr.
 
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worldflyer

Erfahrenes Mitglied
03.04.2012
4.021
141
Ist doch egal. Verstehe zwar, dass du es lieber hättest, dass das Gericht deiner Rechtsauffassung zur 1. Frage folgt, aber was soll´s? Es wäre doch nur die Entscheidung EINES Amtsgerichts, ohne jede Relevanz für andere, vergleichbare Fälle.

Insofern freue dich, wenn du gewinnst! Das ist wie beim Fußball, am Ende zählt nur das Ergebnis. Wie das zustande gekommen ist, interessiert nach kurzer Zeit niemanden mehr.

Besser er verliert beim AG und gewinnt in der Berufungs- oder Revisionsinstanz :)

Auf zum BGH ;)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
www.drboese.de
Das Ticket ist Ist zu billig, das Amtsgericht ist erste und letzte Instanz zugleich.

Ist doch egal. Verstehe zwar, dass du es lieber hättest, dass das Gericht deiner Rechtsauffassung zur 1. Frage folgt, aber was soll´s? Es wäre doch nur die Entscheidung EINES Amtsgerichts, ohne jede Relevanz für andere, vergleichbare Fälle.
Das AG Köln wäre für vergleichbare Klagen wieder zuständig.

Das AG Köln bleibt, wie schon geschrieben, auch die letzte Instanz. Häufig sehen Gerichte keine Veranlassung, gut begründete Entscheidungen von "eigenen" Richtern abzuändern. Egal in welche Richtung das Urteil geht: Es ist für die Praxis relevant und könnte daher auch veröffentlicht werden und somit breitere Bekanntheit erfahren.

Ganz irrelevant ist eine Entscheidung daher nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
BGH vom 29.04.2010 - Xa ZR 5/09 - (NJW 2010 meinte:
[21]
bb) Zu den Hauptleistungspflichten der von der Bekl. mit ihren Kunden geschlossenen Personenbeförderungsverträge gehören einerseits die Beförderungsleistung, gekennzeichnet durch Abflugort, Zielort und Termin sowie die zu befördernde(n) Person(en), und andererseits das für die Beförderungsleistung zu zahlende Entgelt. Mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggasts, die vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, wird weder die vertraglich geschuldete Leistung der Bekl. noch ihr Entgeltanspruch inhaltlich verändert.​

Hervorhebung ist von mir, weil ich genau hier nachbuttern würde. Die Carrier haben es geschafft, Buchungsklasse Y (jederzeit stornierbar/änderbar) rechtlich als Standardpreis zu vermarkten, obwohl § 631 BGB - auf den der BGH in der von mir zitierten Stelle ausdrücklich abstellt - als Hauptleistungspflichten des Beförderungsvertrags Start, Ziel, Termin und zu befördernde Personen (=relatives Fixgeschäft) beinhaltet und das genau ist der gesetzliche Standard. Eröffnet eine Fluggesellschaft dem Kunden zu einem erhöhten Preis die Möglichkeit, essentialia negotii einseitig zu ändern oder sogar entgegen dem Grundsatz pacta sunt servanda einen vertragsstrafenfreien Rücktritt, hat dies nichts mit den gesetzlich definierten vertraglichen Hauptleistungspflichten, um die es hier geht, zu tun.

Und den Hinweis von kexbox auf die Buchung mittels die vom RiAG postulierte Buchungsklassenauswahlmöglichkeit nicht darstellende Drittplattform halte ich für sehr tragfähig, wenn die Buchungsprozedur anschaulich vorgetragen wird. Kurzum, ich würde auch ohne Schriftsatznachlaß ganz kurfristig noch weiter vortragen.

Und ja, es ist einfach so: ich mag Köln als Gerichtsstand überhaupt nicht, auch nicht in Wettbewerbssachen.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das AG Köln wäre für vergleichbare Klagen wieder zuständig.

Das AG Köln bleibt, wie schon geschrieben, auch die letzte Instanz. Häufig sehen Gerichte keine Veranlassung, gut begründete Entscheidungen von "eigenen" Richtern abzuändern. Egal in welche Richtung das Urteil geht: Es ist für die Praxis relevant und könnte daher auch veröffentlicht werden und somit breitere Bekanntheit erfahren.

Ganz irrelevant ist eine Entscheidung daher nicht.


Na ja, wir machen ja praktisch nur noch Fluggastrecht (schon klar: dein Fall ist nicht wirklich fluggastrechtlicher Natur, es geht ja eher um schuldrechtliche Fragen) und haben es wegen CGN entsprechend auch oft mit dem AG Köln zu tun. Meine Erfahrung ist, dass es dort einen Richter einen Sch.Dreck interessiert, was sein Kollege entscheidet. Deswegen sage ich ja auch: Freue dich einfach, wenn du gewinnst, anstelle dich über die B-Noten zu ärgern! Ist ja alles andere als selbstverständlich, mit der Geschichte Erfolg zu haben. Insofern GLÜCKWUNSCH und Kompliment.
 
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