H
HONig
Guest
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Der Vergleich müsste allerdings ungleich besser ausfallen als der Kläger einfordert!
Das hängt doch davon ab, wie das Gericht die Lage einschätzt.
Der Vergleich müsste allerdings ungleich besser ausfallen als der Kläger einfordert!
Interessante Sichtweise. Warum sollte der in den Vertrag eintretende neue Partner den vollen Flextatif zahlen? Er tritt ja schließlich im MEINEN Vertrag ein und schliesst keinen neuen mit der LH ab. Und warum überhaupt sollte er den vollen Flextarif zahlen wenn es das Ticket noch für die Hälfte regulär bei LH zu kaufen gibt?Ich würde so urteilen, bin aber nicht vom Fach!:
Wenn in so einem Fall eine andere Person den Flug übernimmt, sollte die Differenz zum Flextarif gezahlt werden müssen.
Bei generellem Storno wird so gehandelt wie aktuell!
Das fände ich für alle Seiten fair!!!
Interessante Sichtweise. Warum sollte der in den Vertrag eintretende neue Partner den vollen Flextatif zahlen? Er tritt ja schließlich im MEINEN Vertrag ein und schliesst keinen neuen mit der LH ab.
Die LH kann ihre deiner Meinung nach eingesparte Arbeitskraft gar nicht anders verwenden, da sie durch deinen Storno überhaupt keine Arbeitskraft einspart!2. Du, LH, KANNST aber Person X transportieren, um deine "Arbeitskraft anderweitig zu verwenden". (§ 649 S. 2 BGB).
Genau lesen. Ich behaupte KEINE EinsparungDie LH kann ihre deiner Meinung nach eingesparte Arbeitskraft gar nicht anders verwenden, da sie durch deinen Storno überhaupt keine Arbeitskraft einspart!
Nein. Die Lufthansa darf nun auf der Baustelle namens "Ersatzpassagier" arbeiten. Lufthansa ist zu 100% mit einem Bauunternehmer zu vergleichen. Sitze ich nicht im Flieger / Baue ich nicht mein Haus, so muss man trotzdem Sprit / Lohn zahlen.Das ist ein Riesenunterschied im Vergleich z.B. zu einem Hauskauf, wo der Bauunternehmer im Stornofall seine Maurer ggf. auf einen andere Baustelle schicken kann. Das kann die LH nicht.
Das ist ein Riesenunterschied im Vergleich z.B. zu einem Hauskauf, wo der Bauunternehmer im Stornofall seine Maurer ggf. auf einen andere Baustelle schicken kann. Das kann die LH nicht.
Deswegen haben die Fluggesellschaften hier wie ich finde sinnvolle und nach Flugpreis gestaffelte Storno-Pauschalen vertraglich mit dir vereinbart, da eine Verrechnung der Stornokosten über eine "anderweitige Verwertung der Arbeitskraft" garnicht möglich ist.
Klingt ganz plausibel, allerdings wird außer Acht gelassen, daß die Airlines MIT den Stornotickets rechnen, d.h. die rechnen fest damit, daß von den verkauften Tickets einige Gäste nicht erscheinen, weil man die Tickets eben nicht von anderen Personen nutzen kann - insofer ist diese Klage ein Angriff auf das Geschäftsmodell der Airlines (weltweit)
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zielt § 307 Abs. 3 S. 1 auch darauf ab, AGB-Klauseln von der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. freizustellen, sofern sie lediglich eine „Leistungsbeschreibung“ enthalten, also den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen. Aus dem Wortlaut des § 307 Abs. 3 S. 1, der insoweit weit weniger präzise ist als der korrespondierende Art. 4 Abs. 2 RL (s. Rn. 3), ergibt sich das nicht unmittelbar, weil von einer in die Form einer AGB-Klausel gekleideten Leistungsbeschreibung durchaus gesagt werden kann, dass durch sie vorhandene Rechtsvorschriften „ergänzt“ würden. Immerhin wird man den in § 307 Abs. 3 S. 1 verwandten Begriff der „Regelung“ dahin verstehen müssen, dass mit ihm nur solche AGB-Klauseln gemeint sind, welche die Bedingungen der Leistungserbringung regeln, nicht solche, welche die zu erbringende Leistung selbst beschreiben.37 Freilich ist diese Abgrenzung außerordentlich schwierig, sie wird sicherlich nicht anhand allgemein-begrifflicher Kriterien, sondern nur in der Weise erfolgen können, dass man sich am Schutzzweck des Gesetzes orientiert. Dieser Schutzzweck geht dahin, diejenigen Teile des Vertrages einer richterlichen Kontrolle zu unterwerfen, die nicht schon auf Grund ihrer besonderen Bedeutung Gegenstand der Aufmerksamkeit beider Vertragsparteien sind.38 Auf Grund dieser Erwägung sind jedenfalls die Hauptleistungspflichten der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen. Demgemäß beschränkt die Rspr. den kontrollfreien Raum denn auch auf den „engen Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann“.39 Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören dagegen nicht zu den Leistungsbeschreibungen und unterliegen der Inhaltskontrolle.40
insofer ist diese Klage ein Angriff auf das Geschäftsmodell der Airlines (weltweit)
- LH behauptet, Stornobedingungen seien "Leistungsbeschreibungen" und somit (was richtig ist, wenn dies zuträfe) nicht AGB-kontrollfähig.
Termin: 26.4.2012 AG Köln
(BGH NJW 2010 1958 mit meinen Hervorhebungen)Der Inhaltskontrolle unterliegen gem. § 307 III 1 BGB Bestimmungen in AGB, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen unterliegen Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen (vgl. BGHZ 146, 331 [338] = NJW 2001, 2399). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGHZ 161, 189 [190f.] = NJW 2005, 1275; BGHZ 148, 74 [78] = NJW 2001, 2635 zu § 8 AGBG; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. [2010], § 307 Rdnr. 54; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 288ff.). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 148, 74 [78] = NJW 2001, 2635; BGHZ 141, 137 [141] = NJW 1999, 2279; BGHZ 127, 35 [41] = NJW 1994, 2693; BGHZ 123, 83 [84] = NJW 1993, 2369).
[21] bb) Zu den Hauptleistungspflichten der von der Bekl. mit ihren Kunden geschlossenen Personenbeförderungsverträge gehören einerseits die Beförderungsleistung, gekennzeichnet durch Abflugort, Zielort und Termin sowie die zu befördernde Person(en), und andererseits das für die Beförderungsleistung zu zahlende Entgelt. Mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggasts, die vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, wird weder die vertraglich geschuldete Leistung der Bekl. noch ihr Entgeltanspruch inhaltlich verändert.
Ist doch egal. Verstehe zwar, dass du es lieber hättest, dass das Gericht deiner Rechtsauffassung zur 1. Frage folgt, aber was soll´s? Es wäre doch nur die Entscheidung EINES Amtsgerichts, ohne jede Relevanz für andere, vergleichbare Fälle.
Insofern freue dich, wenn du gewinnst! Das ist wie beim Fußball, am Ende zählt nur das Ergebnis. Wie das zustande gekommen ist, interessiert nach kurzer Zeit niemanden mehr.
Das AG Köln wäre für vergleichbare Klagen wieder zuständig.Ist doch egal. Verstehe zwar, dass du es lieber hättest, dass das Gericht deiner Rechtsauffassung zur 1. Frage folgt, aber was soll´s? Es wäre doch nur die Entscheidung EINES Amtsgerichts, ohne jede Relevanz für andere, vergleichbare Fälle.
BGH vom 29.04.2010 - Xa ZR 5/09 - (NJW 2010 meinte:[21]
bb) Zu den Hauptleistungspflichten der von der Bekl. mit ihren Kunden geschlossenen Personenbeförderungsverträge gehören einerseits die Beförderungsleistung, gekennzeichnet durch Abflugort, Zielort und Termin sowie die zu befördernde Person(en), und andererseits das für die Beförderungsleistung zu zahlende Entgelt. Mit einem Ausschluss des Rechts des Fluggasts, die vereinbarte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, wird weder die vertraglich geschuldete Leistung der Bekl. noch ihr Entgeltanspruch inhaltlich verändert.
Das AG Köln wäre für vergleichbare Klagen wieder zuständig.
Das AG Köln bleibt, wie schon geschrieben, auch die letzte Instanz. Häufig sehen Gerichte keine Veranlassung, gut begründete Entscheidungen von "eigenen" Richtern abzuändern. Egal in welche Richtung das Urteil geht: Es ist für die Praxis relevant und könnte daher auch veröffentlicht werden und somit breitere Bekanntheit erfahren.
Ganz irrelevant ist eine Entscheidung daher nicht.